Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2015, Az. 1 StR 368/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 9967

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 368/14

vom
11. Juni 2015
in der Strafsache
gegen

1.
2.

wegen
unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten

hier:
Revision der [X.]n
U.

GmbH

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 11. Juni
2015
beschlossen:

Die Revision der [X.]n gegen das Urteil des [X.]nd-gerichts [X.] vom 18. März
2014 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin
trägt die Kosten ihres Rechtsmittels
und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Ange-klagten.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten wegen fahrlässigen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten (§ 31 Abs. 2 [X.]) und vorsätzlichen uner-laubten Erbringens von Zahlungsdiensten (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) jeweils zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt. Gegen die [X.] hat es den Verfall von [X.] in Höhe von

Die auf die Sachrüge gestützte Revision der [X.]n hat kei-nen Erfolg.

I.

Gegenstand der Verurteilung und der Verfallsanordnung sind Verstöße gegen das Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten ([X.]aufsichtsgesetz, [X.]) in der [X.] vom
1. November 2009 bis 13. No-vember 2012.

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-
3
-
Die U.

GmbH, deren Gesellschafterin die K.

OHG

.

-
geklagten als alleinige Geschäftsführer geleitet. Diese sind auch alleinige Ge-schäftsführer und Gesellschafter der K.

OHG, die acht Spielhallen be-
treibt. In den Jahren 2009 bis 2012 verfügte die U.

GmbH über

e-bildet.

Am 10. Februar 2009 bestellte der Techniker der U.

GmbH

.

.

AG
ein [X.] ([X.]) zur Miete. Das Terminal ver-fügte über eine Leseeinheit für eine EC-Karte, ein Tastaturfeld für die [X.]-Eingabe und eine Software zur Datenübertragung an die [X.]

AG, die die
Kundendaten zur jeweiligen Bank des Kunden weitergab. Die Datenweiterlei-tung an die [X.]

AG erfolgte jeweils nach fünf Bargeldauszahlungen. Autori-
sierte die Bank die Auszahlung,
wurde der Auszahlungsbetrag
zuzüglich einer Gebühr für die U.

GmbH in Höhe von einem Euro vom Bankkon-
to des Kunden eingezogen und auf einem
Sammelkonto der [X.]

AG gutge-
schrieben. Die [X.]

AG überwies der U.

GmbH diese Beträge
auf das für
das [X.] eingerichtete Konto. Die U.

GmbH hatte .

AG

zu entrichten.

Der Techniker der U.

GmbH baute das [X.]
in einen Standfuß ein, den die U.

GmbH bei der H.

GmbH bestellt hatte. Er programmierte diesen so, dass Auszah-

der Auszahlung der Beleg ausgedruckt wurde. Das [X.] instal-4
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-
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-
lierte der Techniker in den Räumen der Spielhalle und verband es mit dem dort vorhandenen Geldwechsler. Diesen hatte die U.

GmbH von der
H.

GmbH bezogen.

Der Techniker oder anderes Personal der U.

GmbH füllte
den Geldwechsler täglich mit Geld, das die Angeklagten von dem für das [X.] eingerichteten Konto der U.

GmbH abgehoben
hatten. Der Techniker legte auch Druckerpapier nach. Die Rechnungen für die Miete des [X.]s, für die Bereitstellung des Sammelkontos und andere Dienstleistungen übermittelte die [X.]

AG per E-Mail an den Techni-
ker, der sie ausdruckte und dem Angeklagten Ko.

übergab.

Anweisungen für Betriebsstörungen des Terminals hatte die [X.] nicht.

Auch die drei weiteren von der U.

GmbH betriebenen
Spielhallen wurden mit [X.]s ausgestattet. Die Umsätze wurden über gesonderte Bankkonten abgewickelt.

Im Mai 2011 erhielten die Angeklagten ein Rundschreiben der H.

GmbH, das auf das [X.] und die mögliche Erlaubnispflicht von
[X.] hinwies.

Die Benutzer des [X.]s ließen sich vom 31. Oktober 2009 bis einschließlich 13. November 2012 in 7.526 Fällen Bargeld in Höhe von ins-

U.

GmbH
auf dem für das [X.] eingerichteten Konto gutgeschrieben.
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5
-

Die Angeklagten, die U.

GmbH und die K.

OHG ver-
fügten nicht über eine Erlaubnis der [X.] ([X.]) zum Betrieb eines [X.]s.

[X.] betrug der Bilanzgewinn der U.

GmbH

Der Bilanzgewinn der U.

GmbH für das [X.] war zur
[X.] der Urteilsverkündung durch das [X.] am 18. März 2014 nicht [X.], da die Bilanz noch nicht beim Handelsregister vorlag. Den Bilanzgewinn schätzte das [X.] mit Rücksicht auf die
jedes Jahr angestiegenen Ge-winne der U.

GmbH auf die Höhe des Vorjahres.

II.

Die Verfallsanordnung gemäß § 73 Abs. 1, Abs. 3 StGB hat das [X.] damit begründet, dass die U.

GmbH während des gesamten
Tatzeitraums
Gutschriften für die Auszahlungen an die Kunden in Höhe von

abzuziehen seien. Der Verfall von [X.] sei anzuordnen gewesen, weil die [X.] und Gebühren als solche nicht bei der U.

GmbH vorhanden gewesen
seien. Da der geschäftliche Vorgang an sich verboten und strafbewehrt gewe-12
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sen sei, unterliege der gesamte Erlös dem Verfall; denn der Betrieb des [X.] sei erlaubnispflichtig (§ 8 Abs. 1 [X.]), aber nicht erlaubnisfähig nach § 9 Nr. 3c und Nr. 6 [X.] gewesen. Die U.

GmbH habe
nicht über ausreichendes Anfangskapital im Sinne von § 1 Abs. 9a, § 9 Nr. 3 Rücklagen gebildet gewesen. Auch ausreichende Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung von Risiken (§ 9 Abs. 6 [X.]) seien nicht vorhanden gewesen.

Vom Verfall sei auch nicht wegen unbilliger Härte gemäß § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB abzusehen gewesen. [X.] habe der Bilanzgewinn der
U.

tragen. Zudem könne die K.

O
U.

GmbH
Kapital zur Verfügung stel-
len und letztendlich hätten beide Angeklagte als Gesellschafter der K.

OHG mit ihrem gesamten Vermögen einzustehen. Sie verfügten über ein hohes Einkommen, insbesondere aus Mieteinnahmen, seien Eigentümer mehrerer Immobilien und daher in der [X.]ge, im Bedarfsfall [X.].

Eine ausdrückliche Prüfung des § 73c Abs. 1 Satz
2 StGB hat das [X.]nd-gericht
unterlassen.

III.

Die [X.] macht mit der Revision geltend, dem Verfall unter-lägen nur die Vorteile, die der Tatteilnehmer oder der Dritte nach dem Schutz-a-

Bundesamts
diene nur der [X.] und Beaufsichtigung der [X.]
und nicht dem Verbraucher-16
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schutz. Deshalb seien die
Auszahlungen
an den Kunden und die nachfolgen-den
Gutschriften auf dem Konto des Betreibers

Das [X.] habe auch nicht bedacht, dass die
Gründe für die Ver-sagung der Erlaubnis durch entsprechende Auflagen der Erlaubnisbehörde [X.] beseitigt werden können. Würde die U.

GmbH die erforderli-

schaffen, seine Risiken darstellen, die Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts klassifi-zieren, schriftliche Arbeitsanweisungen an das Personal erteilen und dessen Beaufsichtigung darstellen, müsse die Erlaubnis erteilt werden.

Außerdem habe das [X.] bei der Bewertung, ob eine unbillige Härte vorliegt, das Übermaßverbot verletzt. Die Verfallsanordnung stehe außer Verhältnis zum Gewicht der [X.]. Denn die Angeklagten hätten nur in der Absicht gehandelt, einen
Euro Gebühr je Abhebungsvorgang zu erlangen; der festgesetzte Verfallsbetrag übersteige die Höhe der erlangten Gebühren um mehr als das 59-fache.

Das [X.] habe auch nicht geprüft, ob der Wert des [X.] zur [X.] der Anordnung noch in dem Vermögen der U.

GmbH vor-
handen gewesen
sei. Allein der Umstand, dass 2012 ein Bilanzgewinn von fast einer Million erzielt worden sei, bedeute nicht, dass zum [X.]punkt des Urteils noch Vermögen in Höhe des angeordneten [X.] vorhanden gewe-sen sei. Die Gutschriften seien zum Ausgleich
der zuvor mittels des [X.] geleisteten Auszahlungen an die Kunden in gleicher Höhe erfolgt und nur durchlaufende Posten, die zu keiner Vermögensmehrung geführt hätten.
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Im Übrigen werde die rechtliche Wertung der Kammer, die Angeklagten hätten gewerbsmäßig (§ 8 Abs. 1 Satz 1 1. Alt.
[X.]) gehandelt, von den [X.] nicht getragen. Das [X.] habe die Höhe der Miete und der Kosten für die vom Vermieter erbrachten Dienstleistungen und für die [X.], Wartung und Überwachung des Geldautomaten nicht mitgeteilt. [X.] die Kosten aber einen Euro oder mehr, scheide gewerbsmäßiges Handeln aus.

Die U.

GmbH habe Zahlungsdienste auch nicht in einem
Umfang erbracht, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten [X.] (§ 8 Abs. 1 Satz 1 2. Alt.
[X.]) erfordert hätte; denn der [X.] habe die eigentlichen Zahlungsdienste abgewickelt, es habe sich nur um einen einzigen Geldautomaten gehandelt mit nur eingeschränkten [X.] und lediglich knapp zehn Auszahlungsvorgängen pro Tag.

Das [X.] habe eine richtlinienkonforme Auslegung des [X.] un-terlassen, weil die [X.] nach Erwägungsgrund Ziffer VI nur solche Zahlungsdienstleister habe erfassen sollen, deren Haupttätigkeit darin bestehe, Zahlungsdienste zu erbringen. Die Haupttätigkeit der U.

GmbH sei aber das Betreiben des Spielsalons mit dem Geldauto-
maten als zusätzlichem Service gewesen.

IV.

Die Revision der [X.]n hat keinen Erfolg.

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-
Die Erwägungen, mit denen das [X.] einen Verfall von Werter-ü-fung stand. Die [X.] hat aus der Tat Gutschriften und Gebühren in Entreicherung (§ 73c Abs. 1 Satz
2 1. Alt.
StGB) ist nach den Feststellungen ausgeschlossen. Die Voraus-setzungen des § 73c Abs. 1 Satz
1 StGB hat das [X.] geprüft und rechtsfehlerfrei eine unbillige Härte verneint. Auch Ansprüche von Verletzten stehen nicht entgegen (§ 73 Abs. 1 Satz
2 StGB).

1. Die U.

GmbH war [X.] nach § 73 Abs. 3
StGB, weil die Angeklagten als ihre Geschäftsführer für das Unternehmen han-delten. Werden Organe, Vertreter oder Beauftragte (§ 14 StGB) eines [X.] gerade mit dem Ziel tätig, dass bei diesem infolge der Tat eine Ver-mögensmehrung eintritt, ist das Unternehmen im Erfolgsfall [X.]r
(vgl. [X.], Urteil vom 19. Oktober 1999

5 [X.], [X.]St 45, 235, 245 f.).

2. § 73 Abs. 1 Satz
1 StGB setzt für die Anordnung des Verfalls eine rechtswidrig begangene Tat voraus. Im Gegensatz zur Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB enthält die Norm keine Beschränkung auf vorsätzlich begangene Delikte. Die Anordnung des Verfalls kommt somit auch bei der Verwirklichung eines [X.] in Betracht ([X.], Urteil vom 19. Januar 2012

3 [X.], [X.]St 57, 79, 81 mwN).

3. Aus den rechtswidrigen Taten der Angeklagten hat die U.

GmbH Gutschriften und Gebühren in Höhe von insgesamt
451.756

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73 Abs. 1 Satz
1 StGB sind alle Vermögenswerte, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des [X.] selbst in irgendeiner Phase des [X.] zufließen ([X.], Beschluss vom 28. November 2000

5 StR 371/00, NStZ 2001,
155, 156
f.;
Urteil vom 30.
Mai 2008

1 [X.], [X.]St 52, 227, 246
Rn. 92;
Fischer, StGB 62.
Aufl. § 73 Rn. 11 mwN).

Betreiberin des [X.]s war die U.

GmbH, die
es
bei der [X.]

AG angemietet, in ihrem Spielcasino aufgestellt, program-
miert und mit ihrem Geldwechsler verbunden hatte und betriebsbereit hielt. Das [X.], das mit Bargeld der U.

GmbH bestückt war,
bot den Spielern im Spielcasino die Möglichkeit, sich wieder mit Bargeld auszu-statten, um weiter spielen zu können. Es war ein Angebot der U.

GmbH an die Spieler, sich von ihr gegen eine Gebühr von einem Euro je Abhe-n-gebot nahmen die Spieler an, indem sie ihre EC-Karte einführten, die [X.] und den gewünschten Betrag eingaben. Zwischen den Parteien kam dadurch ein Geschäftsbesorgungsvertrag zustande, der das Erbringen eines [X.]s (gegen Gebühr) zum Gegenstand hatte (§ 675c Abs. 1 [X.]). Zugleich erteilten die Spieler ihrem Kreditinstitut den Auftrag, einen Betrag in Höhe der vom [X.] der U.

GmbH ausbezahlten Summe zu-
züglich der mit der U.

GmbH vereinbarten Gebühr von ihrem
Konto abzubuchen und auf das Sammelkonto der [X.]

AG zu überweisen.
Die Weiterleitung der Zahlungsaufträge der Spieler (§ 675f Abs. 3 Satz 2 [X.]) über die [X.]

AG an ihre Kreditinstitute erfolgte jedoch erst nach jeweils fünf
Bargeldauszahlungen. Autorisierte das Kreditinstitut die Anweisung ihres Kun-den,
wurde der Auszahlungsbetrag zuzüglich der an die U.

GmbH zu entrichtenden Gebühr vom Bankkonto des Kunden eingezogen und 30
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auf ein Sammelkonto der [X.]

AG überwiesen. Mit Eingang der Summe bei
der [X.]

AG wurde der Anspruch der U.

GmbH gegen den
Spieler auf Zahlung der vereinbarten Gebühr (§ 675f Abs. 4 Satz
1 [X.]) von einem Euro erfüllt. Zugleich wurde der Anspruch der U.

GmbH
auf Rückzahlung des dem Spieler auf Grund des abgeschlossenen [X.] ausbezahlten Bargeldes erfüllt. Die [X.]

AG wiederum
überwies der U.

GmbH diese Beträge auf das für das EC-Cash-
Terminal eingerichtete Konto. Hierzu war sie aufgrund des Miet-
und Dienstleis-tungsvertrags mit der U.

GmbH verpflichtet. Mit Eingang der Gut-
schrift auf dem Konto erhielt die U.

GmbH das den Benutzern
des Automaten ausbezahlte Geld zurück.

Die U.

GmbH als Anbieterin von Zahlungsdiensten erlang-
te damit unmittelbar aus dem unerlaubten Erbringen von Zahlungsdiensten die Ansprüche gegen die Nutzer des [X.]s
auf Rückzahlung des ihnen ausbezahlten Bargelds und auf Zahlung der Nutzungsgebühr. Diese [X.] erfüllten die Nutzer vertragsgemäß durch Überweisung der geschulde-ten Beträge an die [X.]

AG (Leistung an einen [X.]), die das Geld wiede-
rum vereinbarungsgemäß an die [X.] überwies. Die bei der [X.] eingegangenen Gutschriften unterliegen dem Verfall des [X.] (§ 73a StGB), da die Anordnung des Verfalls des ursprünglich Erlang-ten nicht möglich ist, weil an dessen Stelle ein Surrogat getreten ist.

Da die Daten an die [X.]

AG erst nach fünf Bargeldauszahlungen
weitergeleitet wurden und der Auszahlungsbetrag zuzüglich der an die U.

GmbH zu entrichtenden Gebühr erst nach Autorisierung durch die
Bank vom Bankkonto des Kunden eingezogen und auf ein Sammelkonto der
[X.]

AG überwiesen wurde, hat die U.

GmbH den Nutzern auf
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-
ihr Risiko Kredit gewährt. Die Forderung gegen die [X.]

AG auf Überwei-
sung entstand erst nach Genehmigung und Ausführung des [X.] durch die Bank und damit zeitlich später. Das Vermögen der
U.

GmbH hatte sich im Moment der Auszahlung an den Kunden
bereits vermindert. Die Gutschriften sind damit, anders als die [X.] meint, nicht lediglich durchlaufende Posten, die zu keiner Vermögensmehrung geführt haben könnten.

n-terliegen in Gänze
dem Verfall.

[X.]) Bei der Bestimmung desse
Abs.
1 Satz 1 StGB), ist zu prüfen, welchen geschäftlichen Vorgang die [X.] nach ihrem Zweck verhindern will, was also letztlich strafbewehrt ist. Nur der aus diesem Vorgang gezogene Vorteil ist dem Täter im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erwachsen. Soweit das Geschäft bzw. seine Abwicklung an sich verboten und strafbewehrt ist, unterliegt der gesamte hieraus erlangte [X.] dem Verfall. Ist dagegen strafrechtlich nur die Art und Weise [X.], in der das
Geschäft ausgeführt wird, ist nur der hierauf entfallende [X.] erlangt ([X.], Urteil vom 19. Januar 2012

3 [X.], [X.]St 57, 79, 84 mwN;
vgl. insoweit auch Urteil vom 30. Mai
2008

1 [X.], [X.]St 52, 227, 249 Rn. 105).

Diese Grundsätze gelten auch in den Fällen, in denen die geschäftliche Tätigkeit einem Genehmigungsvorbehalt unterliegt, den der Täter in strafbarer Weise umgeht. Erreicht er hierdurch, dass er ein nicht genehmigungsfähiges Geschäft abschließen und/oder erfüllen sowie
daraus entsprechende Vermö-genszuwächse erzielen kann, unterliegen diese uneingeschränkt dem Verfall. 34
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Hatte er dagegen einen Anspruch auf die Genehmigung, so [X.] die Rechtsordnung nicht den Abschluss oder die Erfüllung des Vertrags. Vielmehr soll durch die Strafbewehrung allein die Umgehung der Kontrollbefugnisse der Genehmigungsbehörde sanktioniert werden. [X.] ist in diesem Fall nur der durch das nicht durchgeführte Genehmigungsverfahren erwachsene Sonder-vorteil in Gestalt des ersparten Aufwands ([X.], Urteil vom 19. Januar 2012

3 [X.], [X.]St 57, 79, 84 f. mwN).

Werden Zahlungsdienste ohne Erlaubnis (§ 31 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 [X.]) erbracht, ist die Vereinbarung und Durchführung des Zahlungsdienstes straf-rechtlich [X.]. Dazu gehört der gesamte Geldkreislauf, der mit dem Ange-bot und der Auszahlung an den Kunden durch das [X.] beginnt und mit dem Eingang der Gutschrift auf dem Konto der [X.]n en-det.

Solange die U.

GmbH als Zahlungsinstitut nach § 1 Abs. 1
Nr. 5
[X.] die Voraussetzungen für die Erteilung einer schriftlichen Erlaubnis der [X.] nach § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht geschaffen hatte, musste die Erlaubnis versagt werden. § 9 [X.] zählt die Gründe auf, aus denen eine beantragte Erlaubnis zwingend versagt werden muss. Ein Ermessen räumt [X.] Vorschrift nicht ein ([X.] in: [X.][X.]/[X.] (Hrsg.), [X.] zum Zahlungsverkehrsrecht, 2. Aufl. 2013, § 9 Rn. 1). Hier lagen die [X.] und § 9 Nr. 6 [X.] vor. Ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis bestand deshalb nicht.

Die Erteilung einer Erlaubnis unter der Auflage, für ein zureichendes [X.] (§ 9 Nr. 3c [X.]) oder Risikomanagement (§ 9 Nr. 6 [X.]) zu sorgen,
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war nicht zulässig. Eine Erlaubnis unter Auflagen zu erteilen, beschränkt § 8 Abs. 5, § 9 [X.] ([X.], [X.]O, § 8 Rn. 38).

Ein Antrag der [X.]n auf Erteilung der Erlaubnis wäre [X.] worden, weil das Geschäftskonzept in der aktuellen Ausgestaltung nicht genehmigungsfähig war. Es handelt sich also nicht um einen rein formellen Verstoß gegen den bestehenden Genehmigungsvorbehalt. Strafrechtlich be-makelt war demnach das Geschäft selbst. Das Erbringen von Zahlungsdiensten durch ein Zahlungsinstitut, das die gesetzlichen
Voraussetzungen nicht erfüllt, ist verboten. Damit unterliegt der gesamte hieraus erzielte Erlös dem Verfall.

[X.]) Die hier vorliegende Fallkonstellation unterscheidet sich maßgeblich von solchen, bei denen nach der Rechtsprechung nicht die gesamte aus
einem abgeschlossenen Geschäft erlangte Gegenleistung, sondern nur der durch das strafbewehrte Vorgehen erreichte [X.] erlangt ist.

So gilt etwa bei verbotenen Insidergeschäften lediglich der realisierte [X.] gegenüber anderen Marktteilnehmern als erlangt im Sinne des §
73 Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Januar 2010

5 [X.], NJW 2010, 882, 884), weil der Veräußerungsakt als solcher legal ist. [X.] ist das Geschäft deshalb, weil der Insider aus seinem Sonderwissen keinen [X.] gegenüber den anderen Marktteilnehmern ziehen soll.

Auch in den Fällen korruptiv erlangter Auftragserteilungen soll
lediglich die Art und Weise [X.]
sein, wie der Auftrag erlangt wurde, nicht hinge-gen, dass er ausgeführt
wurde ([X.], Urteil vom 2. Dezember 2005

5 [X.]/05,
[X.]St 50, 299, 310;
siehe aber auch Urteil vom 30. Mai 2008

1 [X.], [X.]St 52, 227, 250 ff. Rn. 107 f.).
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Bei nach dem [X.] verbotenen Ausfuhren kommt es schließlich darauf
an, ob das dem Vorgang zugrunde liegende Geschäft ge-nehmigungsfähig ist und genehmigt werden müsste ([X.], Urteil vom 19. Ja-nuar 2012

3 [X.], [X.]St 57, 79, 83 ff.). Ist dies der Fall, wird allein das Umgehen der Kontrollbefugnis der Genehmigungsbehörde sanktioniert; erlangt sind nur die hierdurch ersparten Aufwendungen. Ist das Geschäft [X.] nicht genehmigungsfähig, so ist es als solches [X.] und die gesamte Gegenleistung kann abgeschöpft werden.

Bei der hier vorliegenden Fallkonstellation lag allerdings nicht nur ein rein formeller Verstoß gegen den bestehenden Erlaubnisvorbehalt vor. Strafrecht-lich [X.] war das Erbringen von Zahlungsdiensten selbst, weil die U.

GmbH die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllte.

4. Ohne Rechtsfehler
ist das [X.] davon ausgegangen, dass auf-grund des nach § 73 Abs. 1 StGB geltenden Bruttoprinzips der gesamte Erlös aus den Zahlungsdienstleistungen für verfallen zu erklären ist (vgl. [X.], Urteil vom 19. November 1993

2 StR 468/93, [X.], 123). Damit sind weder Mietzins, Dienstleistungsgebühren in Höhe von 0,05 Cent noch sonstige Kosten in Abzug zu bringen.

5. Auch eine Entreicherung (§ 73c Abs. 1 Satz 2 1. Alt.
StGB) ist nach den Feststellungen ausgeschlossen.

§ 73c Abs. 1 Satz 2 StGB gilt auch gegenüber einem [X.]n (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Juli 2006

5 [X.], [X.], 109) und eröffnet dem Tatrichter die Möglichkeit, nach pflichtgemäßem Ermessen 44
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ganz oder teilweise vom Verfall abz[X.] zur [X.] der Anordnung in dem Vermögen des Betroffenen nicht mehr Urteils ist zu entnehmen, dass zum [X.]punkt des Urteils der Wert des aus den Straftaten [X.] in dem Vermögen der [X.]n noch vorhanden war.

Der Wert des [X.] ist noch vorhanden, wenn das Nettovermögen des Betroffenen den Wert des [X.] zumindest erreicht. Deshalb scheidet nach der Rechtsprechung des [X.] eine Ermessensentschei-dung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB von vorneherein aus, solange und soweit der Betroffene über Vermögen verfügt, das
wertmäßig nicht hinter dem Ver-fallsbetrag zurückbleibt (vgl. [X.], Urteil vom 10. Oktober 2002

4 [X.], [X.]St 48, 40, 42 mwN).

r-p-pelte.

6. § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB schließt die Anordnung des Verfalls zwin-gend aus, soweit er für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre.

Für den unbestimmten Rechtsbegriff der unbilligen Härte nach § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung maßgebend, ob die An-ordnung den Betroffenen empfindlich treffen und Grundsätze der Billigkeit so-wie
das Übermaßverbot verletzen und damit

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nen würde. Diese Umschreibung eröffnet dem Tatgericht einen weiten Beurtei-lungsspielraum. Es obliegt im Wesentlichen seiner Bewertung, ob eine unbillige Härte vorliegt. Die Gewichtung der hierfür maßgeblichen Umstände ist der Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogen ([X.], Urteil vom 19. Januar 2012

3 [X.], [X.]St 57, 79, 87
mwN).

Als unbillige Härte stellt sich die Anordnung des Verfalls von [X.]

nicht dar. Das [X.] hat festgestellt, dass der [X.]. Den Bilanzgewinn für das [X.] hat das [X.] nach § 73b StGB geschätzt und in gleicher Höhe angesetzt, da die Bilanz der [X.] noch nicht beim Handelsregister vorlag. Der Verfallsbetrag ist halb so hoch wie der Bilanzgewinn.

7. Der Verfall von [X.] ist auch nicht gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ausgeschlossen. Danach ist die Anordnung des [X.] dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat [X.] entziehen echtswidrige Tat Geschädigte. Dies setzt den
Eintritt
eines Schadens voraus. Ist ein Schaden eingetreten, ist der
Ge-schädigte Strafgesetz auch seine Interessen schützt
(Fischer, [X.]O, § 73 Rn. 17).

Den Spielern ist kein Schaden entstanden. Bei ihnen handelt es sich [X.] nicht um Verletzte im Sinne dieser Vorschrift. Ihnen
stehen keine Ansprü-che aus § 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 31 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 [X.] oder aus §
812
ff. [X.] gegen die [X.] zu.
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Der Spieler hat auf Grund des mit der U.

GmbH abge-
schlossenen [X.] gegen ein Entgelt von einem Euro Bargeld erlangt, über das er frei verfügen konnte.

a) Der Geschäftsbesorgungsvertrag ist wirksam. Nach § 134 [X.] ist ein Rechtsgeschä
dem Gesetz dann, wenn das Ausbleiben der Nichtigkeit dem Sinn und Zweck
des Verbotsgesetzes besser gerecht wird (Armbrüster, [X.] Kommentar zum [X.], 6. Aufl.
2012, § 134 Rn. 1).

Das Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten ([X.]) dient Richtlinie 2007/64/[X.] des [X.] und des Rates vom 13. November 2007 über [X.] im Binnenmarkt, zur Änderung der [X.], 2002/65/[X.], 2005/60/[X.] und 2006/48/[X.] sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/[X.]). Es ist ein aufsichtsrechtliches Spezialgesetz. Es unterwirft Zahlungs-institute einem eigenen Aufsichtsregime ([X.] in: [X.][X.]/
[X.] (Hrsg.), Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 2. Aufl. 2013,
§
1 Rn.
44), z.B. einer Solvenzaufsicht (Vorhalten von angemessenen Eigenmitteln, § 12 [X.]),
und fordert
von ihnen
in § 8 Abs. 3 Nr. 1

12 [X.] umfangreiche Angaben und Nachweise
([X.], [X.]O, § 1 Rn. 56).

Die Zahlungsdiensterichtlinie bezweckt die EU-weite Harmonisierung von Aufsichtsnormen ([X.], [X.]O, § 1 Rn. 55) und die Harmonisierung des 56
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Zahlungsverkehrs in [X.] durch die Regulierung von Anbietern von [X.]n ([X.], [X.]O, § 1 Rn. 3 f.). [X.] Hintergrund war das Ziel eines effizienten, modernen Zahlungssystems mit hoher Wettbewerbs-fähigkeit und angemessenem Verbraucherschutz innerhalb
der europäischen Union ([X.], [X.]O, § 1 Rn. 8).

Die Zahlungsdiensterichtlinie hat der [X.] Gesetzgeber zweigeteilt umgesetzt. Die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen finden sich im [X.], die zivilrechtlichen Regelungen
für [X.],
ihre Zahlungsverfah-ren
und ihre Haftung
im [X.] (§§ 675a ff.). Mit den zivilrechtlichen Regelungen sollen die Rechte der Zahlungsdienstenutzer gestärkt werden, mit besonderem Augenmerk auf dem Verbraucherschutz ([X.], [X.]O, § 1 Rn. 42).

Aus den gesetzgeberischen Zielen des [X.] ergibt sich damit, dass es sich bei § 31 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 [X.] um kein Verbotsgesetz nach § 134 [X.] handelt.

Dies folgt bereits daraus, dass sich das Verbot

anders als nach § 134 [X.] grundsätzlich erforderlich

nicht gegen beide Vertragsparteien, sondern nur gegen eine Partei, nämlich gegen das Zahlungsinstitut, richtet und dement-sprechend die Strafbarkeit, die sich aus § 31 [X.] ergibt, nur auf Seiten des [X.] eintritt. Zudem handelt es sich bei der Erlaubnispflicht (§ 8 Abs. 1 Satz 1 [X.]) um eine aufsichtsrechtliche Vorschrift, bei der sich das in der Erlaubnispflicht liegende Verbot von Zahlungsdiensten ohne Erlaubnis nicht gegen die rechtliche Wirkung dieser Geschäfte richtet. Das Verbot bezweckt nicht, das Geschäft des Erbringens von Zahlungsdiensten als solches zu unter-sagen, sondern wendet sich lediglich gegen [X.], die die gesetzli-60
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chen Voraussetzungen des [X.] nicht erfüllen. Das [X.] hat ordnungspoliti-sche Funktionen im Bereich des Zahlungsverkehrs und des [X.] ([X.] in: [X.][X.]/[X.] (Hrsg.), Kommentar zum Zahlungs-verkehrsrecht, 2. Aufl. 2013, § 31 Rn. 1).

Die Wirksamkeit des [X.] auch nicht den Interessen des Vertragspartners, weil dieser den ausbezahlten Betrag behalten darf.
Die der Auszahlung zugrundeliegende Dienstleistung hat er mit der zu entrichten-den Gebühr vergütet.

b) Der Senat kann offenlassen, ob es sich bei § 31 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 8 Abs. 1, § 9 Nr. 3c und § 9 Nr. 6 1. Alt. [X.] um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 [X.] handelt.

[X.]) Ein Schutzgesetz liegt nur dann vor, wenn es nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechts-schutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung
in Anspruch genommen wird, zu Gunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt

oder doch mit gewollt hat (vgl. [X.], Urteile
vom 13. Dezember 2011

XI
ZR 51/10, [X.]Z 192, 90 ff.;
vom 11. Januar 2005

VI ZR 34/04,
VersR 2005, 515
f. und
vom 26. Februar 1993

[X.], [X.]Z 122, 1, 3 f.).

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§ 31 Abs. 1 Nr. 2 [X.] bestraft den, der ohne Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] Zahlungsdienste erbringt. § 31 Abs. 2 [X.] stellt fahrlässiges Han-deln unter Strafe. In den Fällen, in denen eine Verhaltensnorm an anderer Stel-le des einschlägigen Fachgesetzes um einen Straftatbestand ergänzt wird, handelt es sich um ein ,
über dessen [X.] insgesamt zu entscheiden ist (Wagner, [X.] [X.] zum [X.], 6. Aufl.
2012, § 823 Rn. 405). § 9 [X.] wiederum bestimmt, in welchen Fällen eine Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu versagen ist. Hier sind § 9 Nr. 3c und § 9 Nr. 6 1. Alt. [X.] einschlägig. Diese Vorschriften müssen daher in die Prüfung einbezogen
werden, ob § 31 [X.] im vorliegen-den Fall die Eigenschaft eines Schutzgesetzes zukommt.

Das [X.] mit seinen ordnungspolitischen Funktionen im Bereich des Zahlungsverkehrs und des [X.] beschränkt sich in Fällen von [X.] schwerwiegenden Verstößen zur Durchsetzung der Ziele des Geset-zes
nicht darauf, nur Verwaltungsmaßnahmen zu ermöglichen. Denn dann könnte der [X.] nicht hinreichend Rechnung getragen werden ([X.], [X.]O, § 31 Rn. 1). Deshalb hat der Gesetzgeber bestimmte Gesetzesverletzungen in § 31 [X.] mit Geld-
oder Freiheitsstrafe bedroht.

§ 8 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit den [X.] des § 9 Nr. 3c und Nr. 6 1. Alt. [X.] könnten jedenfalls auch dem Schutz der Verbrau-cher vor [X.]n dienen, denen kein ausreichendes Anfangskapital
zur Verfügung steht oder die über keine wirksamen Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung von Risiken
verfügen, soweit dadurch von den Nutzern eingesetzte Gelder in Verlust geraten könnten.

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Dagegen könnte die zweigeteilte Umsetzung der [X.] in §§ 1 ff. [X.] und §§ 675a ff. [X.] mit eigenen Haftungsvorschriften in §§
675u ff. [X.]
dafür sprechen, dass der Gesetzgeber mit der Strafbestim-mung des § 31 [X.] den verbraucherrechtlichen Schutz nicht mittels einer [X.] anknüpfenden deliktischen Haftung über § 823 Abs. 2 [X.] erweitern wollte (offen gelassen von [X.], Urteil vom 29. September 2011

81 [X.], [X.], 405, 406).

[X.]) Die Frage muss hier jedoch nicht entschieden werden; denn dem Zahlungsdienstenutzer ist kein ersatzfähiger Vermögensschaden entstanden.

Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht einge-treten wäre (§ 249 Abs. 1 [X.]).

Ob ein Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach der sogenannten [X.], also nach einem Vergleich der infolge des [X.] eingetretenen Vermögenslage mit derjeni-gen, die sich ohne jenes Ereignis ergeben hätte ([X.], Urteile
vom 18. Januar 2011

VI ZR 325/09, [X.]Z 188, 78 Rn. 8
und vom 26. September 1997

[X.], [X.], 302, 304). Auf den konkreten Fall bezogen bedeutet dies, dass die Vermögenslage des Nutzers nach Abschluss des [X.] mit der Vermögenslage zu vergleichen ist, wie sie ohne [X.]n Vertrag bestanden hätte. Ein Schaden liegt vor, wenn bei diesem Vergleich ein rechnerisches Minus verbleibt, also der Vertragsschluss für den Nutzer wirt-schaftlich nachteilig gewesen ist. Wirtschaftlich nachteilig aber war er nur in Höhe der Gebühren von einem Euro je Abhebung; im Übrigen wurde die auf 69
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dem Bankkonto des Nutzers eingetretene Vermögensminderung durch das vom Terminal ausbezahlte Bargeld vollständig ausgeglichen.

Die [X.] muss allerdings stets einer normativen Kontrolle unterzogen werden, weil sie eine wertneutrale Rechenoperation darstellt. Dabei ist einerseits das konkrete haftungsbegründende Ereignis als Haftungsgrundla-ge
zu berücksichtigen. Andererseits ist die darauf beruhende Vermögensmin-derung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände sowie der [X.] in die Betrachtung einzubeziehen. Erforderlich ist also eine wertende Überprüfung des anhand der [X.] gewonnenen Er-gebnisses gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der [X.] ([X.], Urteile
vom 21. Dezember 2004

[X.], [X.]Z
161, 361, 366 und vom 26. September 1997

[X.], [X.], 302, 304; Beschluss vom 9. Juli 1986

[X.], [X.]Z 98, 212, 217 f., 223 f.
mwN; Urteil vom 10. Juli 2007

[X.], [X.]Z 173, 169 Rn. 21).

Der durch eine unerlaubte Handlung Geschädigte hat auch keinen [X.] darauf, besser zu stehen als er stünde, wenn die unerlaubte Handlung nicht begangen worden wäre.

Der Umfang des nach § 823 Abs. 2, §§ 249 ff. [X.] geschuldeten Scha-densersatzes wird auch durch den Normzweck des verletzten Schutzgesetzes bestimmt ([X.], Urteil vom 18. November 2003

[X.], [X.], 255). Es wird also nur der Schaden ersetzt, dessen Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern soll ([X.], Urteile vom 30. Januar 1990

[X.], NJW 1990, 2057, 2058;
vom 3. Dezember 1991

XI ZR 300/90, [X.]Z 116, 209, 212 und vom 20. März 2007

[X.], [X.], 876 Rn. 21 f., 28).
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Ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der entrichteten Gebühren besteht also nur dann, wenn die verletzten Vorschriften über zureichendes [X.] (§ 9 Nr. 3c [X.]) oder ausreichendes Risikomanagement (§ 9 Nr. 6 [X.]) den Nutzer auch vor Gebührenansprüchen für ordnungsgemäß erbrachte Leistungen schützen wollen. Dafür bieten indes weder Wortlaut und Entste-hungsgeschichte noch Systematik oder Sinn und Zweck dieser Vorschriften hinreichende Anhaltspunkte.

Zahlungsdienstenutzer sollen durch diese Vorschriften nicht davor ge-schützt werden, einem Zahlungsinstitut, das ohne Erlaubnis handelt und dem nach § 9 Nr. 3c und § 9 Nr. 6 [X.] die Erlaubnis versagt werden müsste, die vereinbarten Gebühren für eine vertragsgemäße, aber ohne Erlaubnis erbrach-te
Zahlungsdienstleistung zu entrichten.

Hätte die [X.] über eine Erlaubnis verfügt, wäre der Nutzer ebenfalls zur Leistung der für das Abheben am Automaten vereinbarten [X.] verpflichtet gewesen. Gemäß § 675f Abs. 4
Satz 1 [X.] hat
der [X.]nutzer
dem Zahlungsdienstleister das für eine Erbringung des [X.]s vereinbarte Entgelt zu entrichten. Die Höhe dieses Entgelts
kann jedes Zahlungsinstitut im Rahmen der Vertragsfreiheit selbst festlegen. Ist
der Kunde mit der Höhe der
verlangten Gebühr nicht
einverstanden, steht es ihm frei, sich zu seiner Hausbank zu begeben und den gewünschten Betrag dort abzuheben.

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8. Soweit die Revision schließlich beanstandet, das [X.] habe ei-ne richtlinienkonforme Auslegung des [X.] unterlassen, greift diese Rüge ebenfalls nicht durch.

Nach Auffassung der Revision hätte eine richtlinienkonforme Auslegung des [X.] deshalb erfolgen müssen, weil die [X.] nach Erwägungsgrund Ziffer VI nur Zahlungsdienstleister habe erfassen sollen, de-ren Haupttätigkeit darin bestehe, Zahlungsdienste zu erbringen; Haupttätigkeit der U.

GmbH sei aber das Betreiben des Spielcasinos gewesen.

Einer richtlinienkonformen Auslegung der § 8 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Nr. 5 [X.] bedarf es nicht.

Bei der Umsetzung einer Richtlinie besteht regelmäßig die Vermutung, dass der Gesetzgeber den Willen hatte, die Richtlinie korrekt umzusetzen ([X.], Internationales und
Europäisches Strafrecht, 6. Aufl., § 9 Rn. 91).

Erwägungsgründe eingangs einer Richtlinie sind Ausdruck des histori-schen Willens des
Gesetzgebers und der mit der erlassenen Richtlinie ange-strebten Ziele, nicht aber sind sie deren rechtsverbindlicher Bestandteil. Sie können aber bei [X.] der Richtlinie zur Auslegung herange-zogen werden. Maßgeblich ist jedoch zunächst die konkrete Ausformung des Willens des Gesetzgebers in den Artikeln der Richtlinie.

Besteht die Hauptaktivität eines Unternehmens nicht darin, [X.] zu erbringen (sog. hybride Unternehmen), sind sie nach dem [X.] Zah-lungsinstitute, soweit sie
Zahlungsdienste gewerbsmäßig oder in einem Umfang
erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb 79
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erfordert (§ 8 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Nr. 5 [X.]). Diese Rechtslage steht im Einklang mit der Zahlungsdiensterichtlinie; denn auch sie erfasst hybride Un-ternehmen als Zahlungsinstitut.

n-wendung, wenn ein Zahlungsinstitut hybriden Charakter hat und andere als die im Anhang genannten Zahlungsdienste erbringt.

n-hang aufgeführten Zahlungsdienste und geht es zugleich anderen Geschäftstä-tigkeiten nach, so können die zuständigen Behörden vorschreiben, dass ein eigenes Unternehmen für das Zahlungsdienstgeschäft geschaffen werden muss, wenn die Nicht-Zahlungsdienstgeschäfte des [X.] entweder die finanzielle Solidität des [X.] oder die Möglichkeit der zuständi-gen Behörden, zu überprüfen, ob das Zahlungsinstitut sämtlichen Anforderun-

genannten Zahlungsdienste hinaus dürfen [X.] folgenden [X.] nachgehen:

(a) Erbringung betrieblicher und eng verbundener Nebendienstleistun-gen, wie die Sicherstellung der Ausführung von Zahlungsvorgängen, Devisen-geschäfte, Verwahrungsleistungen, Dienstleistungen für die Sicherstellung des Datenschutzes sowie Datenspeicherung und -verarbeitung;

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(c) Geschäftstätigkeiten, die nicht in der Erbringung von [X.]n bestehen, wobei das geltende Gemeinschaftsrecht und das jeweils maßge-

Der Erwägungsgrund Ziffer VI ist durch den [X.]n Gesetzgeber in

§ 1 Abs. 10 [X.] ([X.]) und in § 8 Abs. 1 Satz 1, §
1 Abs. 1 Nr. 5 [X.] umgesetzt worden.

§ 1 Abs.
10 [X.] schränkt den weiten sachlichen Anwendungsbereich von § 1 Abs.
2 [X.] erheblich ein. Er ist ein enumerativer Ausnahmenkatalog für solche Zahlungsdienste, die nach dem Willen des Gesetzgebers nicht vom [X.] erfasst werden sollen.

Eine weitere Einschränkung enthalten § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 1 Abs. 1 Nr. 5 [X.], indem sie nur solche [X.] dem Erlaubnisvorbehalt un-terwerfen, die Zahlungsdienste gewerbsmäßig oder, wenn schon nicht ge-werbsmäßig, in einem Umfang erbringen, dass sie einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern.

Der Gesetzentwurf
der Bundesregierung (Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie,
[X.], BT-Drucks. 16/11613, [X.]) führt dazu aus, dass Satz 1
des Erwägungsgrundes
Ziffer VI
der Zahlungsdiensterichtlinie diese Einschränkung rechtfertigt.

Die U.

GmbH betrieb vier Spielhallen,
die jeweils mit
ei-
nem [X.] ausgestattet waren. Die Umsätze der Terminals [X.] über eigene Bankkonten abgewickelt. Aasino L.

fielen
in ei-
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nem [X.]raum von drei Jahren 7.526 Bargeldauszahlungen in Höhe von insge-

und

an. Dem Betrieb der [X.]s lag eine komplexe Vertragsgestaltung und
Abwicklung zu Grunde. Der Geldkreislauf begann
mit dem Abheben von Bargeld zum Befüllen der Automaten
und endete mit Eingang der Gutschriften und der Gebühren auf dem für das Terminal eingerichteten Konto; Rechnungen für die Miete, für die Bereitstellung des Sammelkontos und für andere Dienstleistungen der [X.]

AG mussten beglichen werden.
Daher steht außer Frage, dass [X.] in einem Umfang erbracht wurden, der
einen in kaufmännischer Weise ein-gerichteten Geschäftsbetrieb erforderte.

Auf den Umfang der Zahlungsdienste im Verhältnis zu Geschäftstätigkei-ten, die nicht in der Erbringung von Zahlungsdiensten bestehen (vgl. auch § 8 Abs. 2 Nr. 3 [X.]

hybrides Unternehmen), kommt es
dagegen nach § 8 Abs.
1 Satz 1 und § 1 Abs. 1 Nr. 5 [X.] nicht an
(vgl. hierzu [X.], [X.]O, §
1 Rn. 136). [X.] Ziffer VI nicht hergeleitet werden (vgl. [X.], Urteil vom 29. Sep-tember 2011

81 [X.], [X.], 405, 406). Entscheidend ist, ob
der [X.] angesichts des
Umfangs
der erbrachten Zahlungsdienstleistungen
einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert
oder
ob der Zahlungsdienst selbst gewerbsmäßig betrieben wird. Ob weitere Ge-schäftstätigkeiten des Unternehmens, die nicht in der Erbringung von [X.]n bestehen, gewerbsmäßig betrieben werden, darf hier nicht in die Prüfung einbezogen werden.

Zwar war es
für den Geschäftsbetrieb der U.

GmbH we-
sentlich, dass Spieler über Bargeld verfügten. Durch das [X.] sollten demnach nicht nur mittels der Gebühren Einnahmen erzielt werden, 95
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sondern vor allem sollte die Gewinnerzielung im Rahmen der gewerbsmäßig Die für gewerbliche Betätigung erforderliche Gewinnerzielungsabsicht muss sich aber
auf die Zahlungsdienste beziehen. Es genügt
nicht, wenn die Zahlungsdienste die Gewinnerzielung im Rahmen einer anderen Geschäftstätigkeit
fördern
sollen
(anders
[X.], Urteil vom 29. September 2011

81 [X.], [X.], 405, 406).

Da die U.

GmbH Zahlungsdienste in einem Umfang er-
brachte, der
einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderte, kann dahin stehen, ob die Zahlungsdienste darüber hinaus auch gewerbsmäßig erbracht wurden. Deshalb kommt es nicht darauf an, dass die Revision angesichts von einem Euro Gebühr, aber diversen mit dem Betrieb des [X.]s verbundenen Unkosten
an der Gewerbsmäßigkeit
Zweifel
hat.

Einer
richtlinienkonformen
Auslegung bedarf es daher nicht.

9. Die Bewilligung der Ratenzahlung (§ 73c Abs. 2, § 42 Satz
1 StGB)
lässt
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der [X.]n erkennen.

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-
30
-
V.

Die Kosten-
und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1
StPO.
Raum

Rothfuß Jäger

Radtke Fischer
100

Meta

1 StR 368/14

11.06.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2015, Az. 1 StR 368/14 (REWIS RS 2015, 9967)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9967

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
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3 StR 343/11

1 StR 166/07

5 StR 224/09

VI ZR 325/09

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