Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.03.2014, Az. 2 StR 616/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 7377

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STRAFRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) STRAFTATEN INTERNET BETRUG

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Gegenstand

Strafverfahren wegen versuchten Betrugs: Routenplaner-Service mit "Abo-Falle" im Internet


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Juni 2012 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Aufgrund überlanger Verfahrensdauer hat es angeordnet, dass vier Monate der verhängten Strafe als vollstreckt gelten. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

A.

2

I. Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

3

1. Der Angeklagte war Geschäftsführer der Firma [X.]. Das von dieser betriebene Unternehmen unterhielt von August 2006 bis zum 31. August 2007 verschiedene kostenpflichtige [X.]seiten, unter anderem die Seite „[X.]", auf der ein [X.] angeboten wurde.

4

Diese [X.]seite, für deren Gestaltung der Angeklagte verantwortlich war, war dergestalt aufgebaut, dass bei ihrem Aufruf zunächst eine Startseite erschien, auf der von dem Nutzer verschiedene Angaben zum Stand- und Zielort zu machen waren. Auf der Startseite befand sich in Fettdruck auch ein Hinweis auf ein Gewinnspiel. Eine Information darüber, dass für die Nutzung des [X.] ein Entgelt zu zahlen war, enthielt die Startseite nicht.

5

Nach Betätigung der Schaltfläche „Route berechnen!" erschien eine neue Seite, über der sich eine Grafik befand, in der wiederum auf das Gewinnspiel hingewiesen wurde. Auf [X.]elben Seite gab es auch eine so genannte [X.], in welche der Nutzer seinen Vor- und Zunamen nebst Anschrift, E-Mail-Adresse und Geburtsdatum einzutragen hatte. Die [X.] war in kursiver Schrift mit den Worten überschrieben: „Bitte füllen Sie alle Felder vollständig aus!" Im unteren Bereich der Seite war von dem Nutzer die Schaltfläche „[X.]" anzuklicken. Unterhalb dieser Schaltfläche befand sich ein Fußnotentext, auf den mit einem Sternchenhinweis verwiesen wurde. Am Ende dieses mehrzeiligen Fußnotentextes war der Preis für einen dreimonatigen Zugang zu dem Routenplaner in Höhe von 59,95 € in Fettdruck ausgewiesen. In Abhängigkeit von der Größe des Monitors und der verwendeten Bildschirmauflösung endete der sichtbare Teil der [X.]seite unmittelbar nach der Schaltfläche „[X.]", so dass der Hinweis auf das zu zahlende Entgelt auf den ersten Blick nicht wahrzunehmen war. Das zu zahlende Entgelt in Höhe von 59,95 € war auch in den [X.] aufgeführt, die über den Link „AGB und Verbraucherinformation" aufrufbar waren und von dem Nutzer akzeptiert werden mussten. Die [X.] enthielten darüber hinaus eine Bestimmung, wonach dem Nutzer über den Betrag in Höhe von 59,95 € eine Rechnung zugesandt und der Rechnungsbetrag vorbehaltlich des Widerrufsrechts unmittelbar nach Vertragsschluss fällig werde.

6

Zur Prüfung einer möglichen Strafbarkeit durch das Betreiben der [X.]seite hatte sich der Angeklagte bereits im [X.] an seinen Verteidiger, Rechtsanwalt [X.], gewandt, der ihn an seinen Sozietätskollegen, Rechtsanwalt [X.], [X.]. Dieser gab dem Angeklagten ein im August 2006 für einen Dritten erstattetes Gutachten über die strafrechtliche Beurteilung eines auf einer vergleichbaren [X.]seite angebotenen kostenpflichtigen Intelligenztests zur Kenntnis. Darin kam er zu dem Ergebnis, dass eine Strafbarkeit wegen Betrugs schon deswegen nicht in Betracht komme, weil keine Täuschungshandlung vorliege.

7

Aufgrund der Klage eines [X.]verbandes wurde der Angeklagte am 27. Juni 2007 vom [X.] verurteilt, es zu unterlassen, [X.]seiten (mit ähnlichem Erscheinungsbild) zu betreiben, ohne die Preise für die Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen deutlich zu machen. Das Urteil wurde ihm am 2. Juli 2007 zugestellt. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung nahm der Angeklagte aufgrund eines Hinweisbeschlusses des [X.] am 6. Mai 2008 zurück. Weitere gleichgelagerte Entscheidungen durch das [X.] vom 5. September 2007 folgten, sie wurden vom [X.] am 4. Dezember 2008 und in einem Fall vom [X.] mit Entscheidung vom 25. März 2010 bestätigt ([X.] f.).

8

2. Spätestens zum 1. September 2007 führte die [X.]. Die zuvor von der [X.]. betriebenen [X.]seiten in unveränderter Form weiter. Die [X.]. hatte in der [X.] vom 1. März 2007 bis zum 31. Oktober 2007 ihren Sitz zunächst in [X.]      ; zum 1. November 2007 wurde der Firmensitz zum Schein nach Ob.      verlegt. Geschäftsführerin der [X.]. war die ursprüngliche Mitangeklagte        D.    , die im Jahr 2005 ohne Deutschkenntnisse als „Au Pair-Mädchen" aus der [X.] nach [X.] gekommen und zum [X.]punkt ihrer Eintragung als Geschäftsführerin 21 Jahre alt war. Tatsächlich wurden die Geschäfte der [X.]. von dem Angeklagten geführt, der nach außen hin als Prokurist auftrat.

9

Insgesamt 261 Nutzer, die den [X.] auf der [X.]seite „[X.]" nicht zur Kenntnis genommen hatten, erstatteten Strafanzeige, nachdem sie nach Ablauf der Widerrufsfrist per E-Mail oder per Post eine Zahlungsaufforderung erhalten hatten. Zehn Anzeigeerstatter zahlten das Entgelt in Höhe von 59,95 €. An diejenigen, die nicht gezahlt hatten, wurden Zahlungserinnerungen versandt; einige erhielten zudem Schreiben von Rechtsanwälten, in denen ihnen für den Fall, dass sie nicht zahlten, mit einem Eintrag bei der „[X.]" gedroht wurde.

II. Das [X.] hat in der verantwortlichen Gestaltung der [X.]seiten durch den Angeklagten einen versuchten Betrug gesehen. Der Angeklagte habe die Absicht gehabt, durch die äußere Form der [X.]seite über deren Kostenpflichtigkeit zu täuschen und den Nutzern jeweils einen Vermögensschaden in Höhe von 59,95 € zuzufügen. Der Schaden habe darin liegen sollen, dass die [X.]nutzer, die nach Eingabe ihrer Daten die Schaltfläche „[X.]" betätigt hatten, dadurch einen - wenn auch zivilrechtlich anfechtbaren - Vertrag geschlossen hätten, der sie zur Zahlung von 59,95 € verpflichtet habe, obwohl die Leistung auch umsonst erhältlich gewesen sei ([X.]). Darüber hinaus sei der Vertrag nicht auf eine einmalige Leistung, sondern auf ein Abonnement gerichtet gewesen, was den [X.]nutzern, die den [X.] nicht wahrgenommen hätten, gar nicht bekannt gewesen sei. Daher habe zum einen keine Möglichkeit zur Nutzung bestanden, zum anderen sei diese Nutzungsmöglichkeit wirtschaftlich sinnlos gewesen, wenn die Nutzer anlassbezogen eine einzelne Route planen wollten ([X.]). Einen vollendeten Betrug hat das [X.], das lediglich drei der Anzeigeerstatter als Zeugen vernommen hat, mit der Begründung verneint, es sei nicht nachzuweisen, dass tatsächlich Nutzer der Seite getäuscht worden seien. Aufgrund des dem Angeklagten bekannten Gutachtens vom 2. August 2006, auf das er vertraut habe, habe ihm zunächst die Einsicht gefehlt, Unrecht zu tun. Nachdem ihm am 2. Juli 2007 das Urteil des [X.]s Frankfurt am Main zugestellt worden sei, habe er aber mit bedingtem Unrechtsbewusstsein gehandelt; ihm sei spätestens ab diesem [X.]punkt bewusst gewesen, dass er durch die Gestaltung der [X.]seiten gegen zivilrechtliche Normen verstoße ([X.]). Angesichts von Verschleierungshandlungen im [X.]/[X.] 2007 (Einschaltung von Scheingeschäftsführern, Umfirmierungen und Sitzverlegungen) sei die [X.] überzeugt, dass dem Angeklagten tatsächlich bewusst gewesen sei, durch seine Seitengestaltung gegen geltendes Recht zu verstoßen.

B.

Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen sind aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet.

II. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Schuld- und Strafausspruch begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

1. Ohne Rechtsfehler ist das [X.] davon ausgegangen, dass bei dem Angeklagten Vorsatz hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale des Betrugs gegeben ist.

a) Die Annahme des [X.]s, der Angeklagte habe den Vorsatz gehabt, die Nutzer der [X.]seite „[X.]" über die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung zu täuschen, wird von den Feststellungen getragen.

aa) Eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB ist jede Einwirkung des [X.] auf die Vorstellung des [X.], welche objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervorzurufen. Sie besteht in der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen. Dabei kann die Täuschung nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent erfolgen (vgl. [X.], Urteil vom 26. April 2001 - 4 StR 439/00, [X.]St 47, 1, 3).

Auf eine solche Täuschungshandlung richtete sich der Vorsatz des Angeklagten. Der [X.]seite und den [X.] war zwar bei genauer Lektüre zu entnehmen, dass die Inanspruchnahme des [X.] zum Abschluss eines Abonnementvertrages führte und zur Zahlung eines Entgelts in Höhe von 59,95 € verpflichtete. Die [X.] hat den Vorsatz aber ohne Rechtsfehler daraus abgeleitet, dass der Angeklagte durch den gewählten Aufbau der [X.]seite die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung verschleiert hat, indem er den Hinweis auf das anfallende Nutzungsentgelt an einer Stelle platziert hat, an der mit einem solchen Hinweis nicht zu rechnen war. Der Hinweis war nicht - wie insbesondere bei Leistungen zu erwarten ist, die im [X.] problemlos kostenfrei in Anspruch genommen werden können - im örtlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit den Angaben angebracht, die sich auf die angebotene Leistung beziehen. Er war vielmehr in einem Fußnotentext enthalten, dessen Inhalt der Nutzer nur dann zur Kenntnis nehmen konnte, wenn er dem neben der Überschrift zur [X.] befindlichen Verweis in Form eines Sternchens folgte. Diese Gestaltung spricht dafür, dass der Angeklagte tatsächlich eine Kenntnisnahme der Kostenpflichtigkeit durch die Nutzer verhindern wollte. Hierfür spricht auch, dass der Fußnotentext bei der im Tatzeitraum statistisch am häufigsten verwendeten Bildschirmgröße und -auflösung erst nach vorherigem „Scrollen" wahrgenommen werden konnte (so auch [X.], NJW 2011, 398, 400 f.). Auch die wiederholte Hervorhebung der Gewinnspielteilnahme zielte erkennbar darauf ab, die Aufmerksamkeit des Nutzers darauf zu lenken und so durch die Gesamtgestaltung der [X.]seite darüber hinwegzutäuschen, dass für die Inanspruchnahme des [X.] ein Entgelt zu zahlen war.

Zudem liegt in der Gestaltung der [X.]seite ein Verstoß gegen die Vorschriften der Preisangabenverordnung ([X.]). Diesem Umstand kommt in Fällen, in denen - wie hier - ein [X.] lediglich an versteckter Stelle enthalten ist, für die Beurteilung einer Täuschungshandlung und eines darauf gerichteten Vorsatzes indizielle Bedeutung zu [X.], 61. Aufl., § 263 Rn. 28a; [X.], [X.], 193, 196; [X.]/[X.], [X.], 1254, 1255; Hatz, JA 2012, 186, 187). Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] hat derjenige, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). Diese Angaben müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen (§ 1 Abs. 6 Satz 1 [X.]). Nach § 1 Abs. 6 Satz 2 [X.] sind die Angaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen und leicht erkennbar sowie deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Soweit auf der [X.]seite des Angeklagten lediglich ein Sternchen auf eine Fußnote verwiesen hat, in der das zu zahlende Entgelt ausgewiesen war, genügt dies den beschriebenen Anforderungen nicht (vgl. [X.], Urteil vom 8. Oktober 1998 - [X.], [X.]Z 139, 368, 377; [X.], [X.], 265, 266) und trägt den landgerichtlichen Schluss, der Angeklagte sei bestrebt gewesen, die Kostenpflichtigkeit des Angebots täuschend zu verschleiern.

Nichts anderes ergibt sich aus der Tatsache, dass die für die Nutzung anfallenden Kosten in den [X.] ausgewiesen waren. Da bereits die Hauptseite keinen deutlichen und leicht erkennbaren Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit enthielt, konnten und mussten die Nutzer nicht damit rechnen, dass die [X.] eine solche für die Entscheidung über die Inanspruchnahme der Leistung wesentliche Angabe beinhalteten (ebenso [X.], NJW 2011, 398, 402). Dass der Angeklagte trotz Mitteilung des anfallenden Entgelts auch insoweit beabsichtigte, potentielle Nutzer zu täuschen, wird zudem daraus ersichtlich, dass die entsprechende Preisklausel erstmals in einer drucktechnisch nicht hervorgehobenen Bestimmung auf der dritten Bildschirmseite enthalten und das konkret zu zahlende Entgelt in Höhe von 59,95 € erst einer weiteren Bestimmung auf der fünften Bildschirmseite zu entnehmen war ([X.] f.).

bb) Der Annahme von Täuschungsabsicht steht nicht entgegen, dass der Hinweis auf die Entgeltlichkeit bei sorgfältiger, vollständiger und kritischer Prüfung erkennbar war. Es ist zwar nicht Aufgabe des Strafrechts (und des [X.]), allzu sorglose Menschen vor den Folgen ihres eigenen unbedachten Tuns zu schützen (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juli 1952 - 5 StR 358/52, [X.]St 3, 99, 103; Urteil vom 26. April 2001 - 4 StR 439/00, [X.]St 47, 1, 4). Doch lassen Leichtgläubigkeit des Opfers oder Erkennbarkeit einer auf die Herbeiführung eines Irrtums gerichteten Täuschungshandlung weder aus Rechtsgründen die Täuschungsabsicht entfallen (vgl. [X.], Urteil vom 22. Oktober 1986 - 3 [X.], [X.]St 34, 199, 201 f.; Urteil vom 5. Dezember 2002 - 3 [X.], [X.], 313, 314; Urteil vom 4. Dezember 2003 - 5 [X.], [X.], 110, 111) noch schließen sie eine irrtumsbedingte Fehlvorstellung aus.

An dieser Rechtsprechung ist auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 2005/29/[X.] und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken; ABl. 2005 [X.]) festzuhalten.

Gemäß Art. 6 (1) d) der Richtlinie 2005/29/[X.] gilt eine Geschäftspraxis als irreführend, wenn sie falsche Angaben enthält und somit unwahr ist oder wenn sie in irgendeiner Weise, einschließlich sämtlicher Umstände ihrer Präsentation, selbst mit sachlich richtigen Angaben den Durchschnittsverbraucher in Bezug auf den Preis täuscht oder ihn zu täuschen geeignet ist und ihn in jedem Fall tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Der Richtlinie liegt daher im Grundsatz das Leitbild eines durchschnittlich verständigen und aufmerksamen Verbrauchers zugrunde (vgl. auch den Erwägungsgrund 18).

Soweit unter Verweis auf dieses Leitbild in der Literatur teilweise die Ansicht vertreten wird, aufgrund einer richtlinienkonformen Auslegung des [X.] liege eine strafrechtlich relevante Täuschung nur dann vor, wenn die im Geschäftsverkehr getätigte Aussage geeignet ist, eine informierte, aufmerksame und verständige Person zu täuschen ([X.], wistra 2007, 127, 132; SSW/[X.], 2. Aufl., § 263 Rn. 113 f.; [X.], Europäisches Strafrecht, 4. Aufl., 2012, § 10 Rn. 17, 21; [X.], Internationales und Europäisches Strafrecht, 6. Aufl., 2013, § 9 Rn. 104 f.; [X.] in Festschrift für [X.], 2011, [X.], 579 ff.; vgl. auch [X.], [X.] 2005, 697, 711 f.), folgt der Senat dieser Ansicht nicht.

Die Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung wird überwiegend aus Art. 4 Abs. 3 [X.] (früher: Art. 10 [X.]V) und aus Art. 288 Abs. 3 A[X.] (früher: Art. 249 Abs. 3 [X.]V) abgeleitet (vgl. [X.] in [X.] u.a., Europäisches Strafrecht, 1. Aufl., § 9 Rn. 52; [X.], Europäisches Strafrecht, 4. Aufl., § 10 Rn. 6 ff.; [X.], Internationales Strafrecht, 3. Aufl., § 11 Rn. 37). Richtlinienkonform auszulegen sind dabei zunächst diejenigen Vorschriften, die unmittelbar der Umsetzung einer EU-Richtlinie dienen ([X.] in [X.] u.a., Europäisches Strafrecht, 1. Aufl., § 9 Rn. 63; [X.], Europäisches Strafrecht, 4. Aufl., § 10 Rn. 10); darüber hinaus ist aber auch das sonstige nationale Recht im Einklang mit den Vorgaben des Unionsrechts auszulegen, selbst wenn es sich um Vorschriften handelt, die vor oder unabhängig von dem Erlass der Richtlinie ergangen sind ([X.], Urteil vom 13. November 1990 - [X.]/89; Urteil vom 14. Juli 1994 - [X.]/92, NJW 1994, 2473, 2474; Urteil vom 16. Juli 1998 - C-355/96, NJW 1998, 3185, 3187).

Infolgedessen besteht die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung auch im Bereich des Strafrechts ([X.], Die Europäisierung des Strafrechts, 2001, [X.]; [X.]., Internationales und Europäisches Strafrecht, 6. Aufl., § 9 Rn. 104; [X.], Europäisches Strafrecht, 4. Aufl., § 10 Rn. 10 ff.). Sie kann dazu führen, dass unter mehreren vertretbaren [X.] einer Strafnorm diejenige zugrunde zu legen ist, die dem Unionsrecht am besten gerecht wird (s. [X.], Internationales Strafrecht, 3. Aufl., § 11 Rn. 46; [X.] in [X.] u.a., Europäisches Strafrecht, 1. Aufl., § 9 Rn. 55; [X.]., Internationales und Europäisches Strafrecht, 6. Aufl., § 9 Rn. 93; [X.], Europäisches Strafrecht, 4. Aufl., § 10 Rn. 15; [X.], StGB, 12. Aufl., Einleitung Rn. 87; [X.]/[X.]/Eser/[X.], StGB, 29. Aufl., Vorbemerkungen vor § 1 Rn. 28).

Im Hinblick darauf, dass das [X.] das Betreiben der von dem Angeklagten gestalteten [X.]seite seit dem 2. Juli 2007 als Täuschungshandlung gewertet hat und die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung spätestens mit Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie besteht ([X.], Urteil vom 4. Juli 2006 - [X.]/04, [X.], 2465, 2468), war die gemäß Art. 19 bis zum 12. Juni 2007 umzusetzende Richtlinie 2005/29/[X.] im Tatzeitraum zwar anwendbar; sie erfordert indes keine strafbarkeitseinschränkende Auslegung des [X.].

(1) Auch wenn sich die innerstaatliche Rechtsanwendung an den gesamten [X.] des Unionsrechts zu orientieren hat (vgl. [X.] in [X.] u.a., Europäisches Strafrecht, 1. Aufl., § 9 Rn. 51), unterliegt die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung Grenzen. Sie setzt grundsätzlich erst dann ein, wenn der Inhalt der Richtlinie insgesamt oder im angewendeten Bereich eindeutig ist ([X.], Beschluss vom 3. Juni 1993 - [X.], [X.], 825, 826; Urteil vom 5. Februar 1998 - I ZR 211/95, [X.]Z 138, 55, 61). Dies gilt auch für den Bereich des Strafrechts. Ein absoluter Vorrang der richtlinienkonformen Auslegung im Bereich des materiellen Strafrechts liefe Gefahr, in Konflikt mit der eingeschränkten Rechtsetzungskompetenz der [X.] auf dem Gebiet des Strafrechts und dem Grundsatz der möglichst weitgehenden Schonung der mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen zu geraten (vgl. [X.], Die Europäisierung des Strafrechts, 2001, [X.], 550 f., 563; [X.], [X.] und [X.] Strafrecht, 2002, [X.], 452 f.; [X.], Internationales Strafrecht, 3. Aufl., 2011, § 11 Rn. 51). [X.] können aus diesem Grund nicht in jedem Fall vorbehaltlos in das Strafrecht übertragen werden, zumal der Richtliniengeber die Auswirkungen einer andere Lebensbereiche betreffenden Richtlinie auf das Strafrecht eines jeden Mitgliedsstaates mitunter nicht im Blick hat bzw. haben kann (vgl. [X.], aaO, [X.], 450). Es bedarf daher der Prüfung, ob der Regelungsinhalt der Richtlinie nach deren Sinn und Zweck auf die Strafnorm durchschlägt ([X.], aaO, 2002, S. 452 f.; [X.], [X.] im [X.]strafrecht, 2009, [X.]; [X.]/[X.], [X.] 2013, 561, 564). Dabei ist zu beachten, dass der normative Gehalt einer nationalen Vorschrift im Wege der richtlinienkonformen Auslegung nicht grundlegend neu bestimmt werden darf (vgl. [X.], [X.] 1991, 211, 218; [X.], Die Europäisierung des Strafrechts, 2001, S. 533).

Nach diesen Maßstäben scheidet eine einschränkende Auslegung des [X.] aufgrund der Richtlinie 2005/29/[X.] aus. Das Leitbild des durchschnittlich verständigen und aufmerksamen Verbrauchers hat – dem Zweck des [X.] entsprechend - primär den Schutz der Dispositionsfreiheit des Verbrauchers im Blick und zielt darauf ab, ihn generalpräventiv vor unlauteren Beeinflussungen vor, bei oder nach Vertragsschluss zu schützen und damit seine (rechtsgeschäftliche) Entscheidungsfreiheit und mittelbar den Schutz der Mitbewerber sowie einen unverfälschten Wettbewerb zu gewährleisten (vgl. hierzu [X.] in [X.]/[X.], UWG, 32. Aufl., § 1 Rn. 17; [X.] in Piper/[X.]/[X.], UWG, 5. Aufl., § 1 Rn. 20 f.; Fezer, [X.], 671, 675; [X.], [X.] im [X.]strafrecht, 2009, [X.] f.). Gemäß Art. 1 bezweckt auch die Richtlinie 2005/29/[X.], durch Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über unlautere Geschäftspraktiken zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und zum Erreichen eines hohen [X.]niveaus beizutragen. Zur Erreichung dieses Ziels bedarf es keiner Einschränkung des strafrechtlichen Vermögensschutzes. Die Richtlinie verfolgt nicht den Zweck, Geschäftspraktiken straffrei zu stellen, die zu einer Verletzung von Rechtsgütern der Verbraucher führen, und Verhaltensweisen zu privilegie-ren, die auf die Täuschung unterdurchschnittlich aufmerksamer und verständiger Verbraucher gerichtet sind ([X.], [X.], 86, 90 f.). Irreführende Geschäftspraktiken, die dazu dienen, den Verbraucher durch gezielte Täuschung an seinem Vermögen zu schädigen, werden von dem Schutzzweck der Richtlinie daher nicht erfasst (vgl. [X.], [X.], 368, 376; [X.]/[X.], [X.] 2013, 561, 566).

Es kommt hinzu, dass eine Begrenzung der Betrugsstrafbarkeit auf solche Täuschungshandlungen, die geeignet sind, einen durchschnittlich verständigen und aufmerksamen Verbraucher zu täuschen, dem durch § 263 StGB intendierten Rechtsgüterschutz wi[X.]präche. Eine richtlinienkonforme Auslegung des [X.] darf nicht so weit gehen, dass dessen Schutzbereich gegenüber Personen eingeschränkt wird, die intellektuell oder situativ nicht zu einem normativ „durchschnittlichen" Maß an Selbstschutz in der Lage sind (Fischer, aaO Rn. 55a). Denn dadurch würde der strafrechtliche Rechtsgüterschutz gerade solchen Verbrauchern versagt, die in besonderem Maße schutzwürdig sind ([X.], [X.] im [X.], 2009, [X.]). Zu bedenken ist überdies, dass es keinerlei Hinweis dafür gibt, dass der [X.]geber, der den [X.] mit seinen Regelungen stärken wollte, diesen Personenkreis zum Zwecke der Harmonisierung dem strafrechtlichen Schutz einzelner Mitgliedsländer entziehen wollte.

Eine Beschränkung des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes auf durchschnittlich verständige Verbraucher führte überdies zu einer die Grenzen der richtlinienkonformen Auslegung überschreitenden Normativierung des [X.]. An[X.] als der Begriff des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers, der normativ geprägt (vgl. Fezer, [X.], 671, 676; [X.] in Piper/[X.]/[X.], UWG, 5. Aufl., § 2 Rn. 94, 96; [X.] in [X.]/[X.], UWG, 32. Aufl., § 5, Rn. 1.49 mwN) und deshalb hinsichtlich seiner Reichweite von den Gerichten selbständig zu bestimmen ist (vgl. den Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2005/29/[X.] sowie [X.], Urteil vom 18. Oktober 2012 - [X.]/11, [X.], 1269, 1272), setzt der [X.] nach seinem Wortlaut die Erregung eines durch Täuschung hervorgerufenen Irrtums voraus. Der Irrtum ist als Wi[X.]pruch zwischen einer subjektiven Vorstellung und der Wirklichkeit eine psychologische Tatsache [X.], aaO Rn. 54; [X.], 4. Aufl., § 263 Rn. 170), sein Vorliegen ist Tatfrage ([X.]/[X.]/[X.], 29. Aufl., § 263 Rn. 33). Es kommt daher nicht darauf an, was der Getäuschte hätte verstehen müssen, sondern was er tatsächlich verstanden hat (vgl. [X.], [X.], 86, 89; [X.]/[X.]/[X.], 29. Aufl., § 263 Rn. 32a). Mit diesen Grundsätzen wäre eine Auslegung des [X.] nicht in Einklang zu bringen, die - ungeachtet eines bestehenden Täuschungsvorsatzes - Fehlvorstellungen von Verbrauchern, die dem Leitbild des durchschnittlichen Verbrauchers nicht entsprechen, dem strafrechtlichen Rechtsgüterschutz entzieht.

(2) Selbst wenn man den vorstehenden grundsätzlichen Erwägungen nicht folgte, käme jedenfalls in der hier vorliegenden Fallgestaltung eine Einschränkung des [X.] aufgrund einer die Vorgaben und Wertungen der Richtlinie 2005/29/[X.] berücksichtigenden Auslegung nicht in Betracht. Auch dem der Rechtsprechung des [X.] entnommenen Leitbild des Durchschnittsverbrauchers (grundlegend [X.], Urteil vom 16. Juli 1998 - [X.]/96, [X.], 848, 851) liegt kein beson[X.] aufmerksamer und gründlicher Idealtypus zugrunde ([X.] in [X.]/[X.], UWG, 32. Aufl., § 5 Rn. 1.48). Vielmehr ist die Sicht eines situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers maßgeblich. Die an den Grad der Aufmerksamkeit zu stellenden Anforderungen bestimmen sich dabei nach dem angesprochenen Personenkreis (vgl. [X.], Urteil vom 18. Oktober 2001 - I ZR 193/99, [X.], 550, 552; Urteil vom 20. Dezember 2001 - [X.], [X.], 715, 716) und der Bedeutung der beworbenen Waren oder Dienstleistungen, so dass die Aufmerksamkeit insbesondere dort eher gering, d.h. flüchtig ist, wo es um den Erwerb geringwertiger Gegenstände des täglichen Bedarfs geht ([X.], Urteil vom 20. Oktober 1999 - I ZR 167/97, NJW-RR 2000, 1490, 1491; Urteil vom 19. April 2001 - [X.], NJW 2001, 3193, 3195; Urteil vom 2. Oktober 2003 - [X.], [X.], 244, 245). Die Anforderungen an einen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, der willens und in der Lage ist, Informationen zur Kenntnis zu nehmen, dürfen deshalb gerade im auf schnelle Botschaften und schnelle Abschlüsse gerichteten Verkehr nicht überspannt werden ([X.] in [X.] Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 263 Rn. 50).

Auch nach Art. 5 (2) b) und Art. 5 (3) der Richtlinie 2005/29/[X.] ist bei der Beurteilung, ob eine Geschäftspraktik unlauter ist, die Sicht eines leichtgläubigen Verbrauchers immer dann maßgeblich, wenn gerade ein solcher Verbraucher für eine Geschäftspraxis oder das ihr zugrunde liegende Produkt beson[X.] anfällig ist; in diesem Fall muss der [X.] dadurch sichergestellt werden, dass die Praxis aus der Sicht eines Durchschnittsmitglieds dieser Verbrauchergruppe beurteilt wird (vgl. auch den Erwägungsgrund 19). Wird daher - wie hier - die Entgeltlichkeit einer angebotenen Leistung bewusst verschleiert, um die Unaufmerksamkeit oder Leichtgläubigkeit bestimmter Verkehrskreise auszunutzen, ist kein Raum für eine einschränkende Auslegung des [X.]. Dies wird auch durch die im Anhang I der Richtlinie aufgeführten Geschäftspraktiken bestätigt, „die unter allen Umständen als unlauter gelten". Dieser Anhang enthält unter der Nummer 21 als irreführende Geschäftspraxis die Fallkonstellation, dass Werbematerialien eine Rechnung oder ein ähnliches Dokument mit einer Zahlungsaufforderung beigefügt wird, die dem Verbraucher den Eindruck vermitteln, er habe das beworbene Produkt bereits bestellt, obwohl dies nicht der Fall ist. Auch hier ist für den Verbraucher bei sorgfältiger Prüfung erkennbar, dass es sich bei der Zahlungsaufforderung nicht um die Geltendmachung einer bestehenden Forderung handelt. Ein hiermit weitgehend vergleichbarer Sachverhalt lag bereits der Entscheidung [X.]St 47, 1 zugrunde. Die ausdrückliche Aufnahme dieser Fallkonstellation in den Anhang der Richtlinie 2005/29/[X.], die durch das [X.] zur Änderung des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 ([X.] I, [X.]) als Ziffer 22 in den Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG übernommen worden ist, stützt die schon in der vorgenannten Entscheidung des [X.]s (Urteil vom 26. April 2001 - 4 StR 439/00, [X.]St 47, 1, 6 f.) vertretene Rechtsansicht, wonach weder die Leichtgläubigkeit des Opfers noch die Erkennbarkeit der Täuschung eine Strafbarkeit wegen Betrugs ausschließen (vgl. auch [X.], [X.] im Verbraucher-schutzstrafrecht, 2009, S. 316).

(3) Die von der Revision angeregte Vorlage an den Gerichtshof der [X.] gemäß Art. 267 A[X.] ist nicht veranlasst. Die dargelegte Auslegung der Richtlinie ist offenkundig und zweifelsfrei („acte-claire-Doktrin", vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, NJW 1983, 1257; [X.], Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 1 StR 57/10, [X.]St 56, 11, 16).

b) Infolge der Täuschung sollte bei den Nutzern ein Irrtum erregt werden. Das Verhalten des Angeklagten zielte darauf ab, den Besuchern der [X.]seite eine kostenfreie Nutzung des Routenplanerangebots vorzuspiegeln, um sie damit zunächst zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages und nach Rechnungsstellung zu einer Zahlung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung für ein Routenplanerabonnement zu veranlassen.

c) Der Vorsatz des Angeklagten war auch auf die Herbeiführung eines Vermögensschadens gerichtet. Unabhängig davon, ob - wovon das [X.] ausgegangen ist - bereits das Eingehen der (vermeintlichen) Verbindlichkeit einen Vermögensschaden begründet hätte, war der Vorsatz des Angeklagten darauf gerichtet, unter Umgehung eines möglichen Widerrufsrechts die [X.] eingegangene Verpflichtung durchzusetzen und den im Bestellvorgang eines „praktisch wertlosen" [X.] angelegten Schaden zu realisieren (vgl. [X.]). Infolge der Zahlung des [X.] wäre nicht nur eine Vermögensgefährdung, sondern bereits ein [X.] eingetreten (ausdrücklich zur Abofalle im [X.] Fischer, aaO Rn. 178).

Der Angeklagte nahm auch zumindest billigend in Kauf, dass die Gegenleistung in Form des dreimonatigen Abonnements den Vermögensverlust nicht kompensieren würde. Nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung tritt aufgrund der Verfügung ein Schaden ein, soweit die Vermögensminderung nicht durch den wirtschaftlichen Wert des [X.] ausgeglichen wird ([X.], Urteil vom 7. März 2006 - 1 StR 379/05, [X.]St 51, 10, 15).

Für das [X.] war es nicht entscheidend, ob die vom Angeklagten versprochene Leistung - das dreimonatige „Abonnement" - „möglicherweise objektiv ihren Preis wert war" ([X.]). Es hat angenommen, dass selbst in diesem Fall jedenfalls ein Schaden im Sinne eines „persönlichen Schadenseinschlags" eingetreten sei ([X.]/75), weil „die Leistung im [X.] auch umsonst erhältlich" war ([X.]) und die Nutzer an der Inanspruchnahme eines kostenpflichtigen [X.] keinerlei Interesse hatten ([X.]. Diese Erwägungen lassen im Ergebnis keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler erkennen.

Nach der Rechtsprechung des [X.]s kommt die Annahme eines Vermögensschadens auch bei objektiv gleichwertigen Leistungen unter anderem dann in Betracht, wenn der Erwerber, der sich zum Abschluss eines Vertrags entschlossen hat, die versprochene Leistung nicht oder nicht in vollem Umfang zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwenden kann (grundlegend Beschluss vom 16. August 1961 - 4 StR 166/61, [X.]St 16, 321, 326; vgl. auch [X.], Urteil vom 24. Februar 1983 - 1 [X.], NJW 1983, 1917; Beschluss vom 9. März 1999 - 1 StR 50/99, [X.], 555; Urteil vom 7. März 2006 - 1 [X.], [X.], 206, 207). Dasselbe gilt auch für Fälle der so genannten [X.], in denen der Getäuschte gar nicht weiß, dass er einen Vertrag abgeschlossen hat und vertragliche Verpflichtungen eingegangen ist ([X.]St 22, 88, 89; ebenso [X.], NJW 1969, 624, 625; 1778; [X.], NStZ-RR 2002, 47, 49). Wer durch Täuschung zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages veranlasst wird, erleidet einen Vermögensschaden jedenfalls dann, wenn - wie hier - die vertragliche Gegenleistung unter Beachtung der persönlichen Bedürfnisse für ihn praktisch und damit auch wirtschaftlich wertlos ist (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Juli 1970 - 4 StR 505/69, [X.]St 23, 300, 304; Urteil vom 26. April 2001 - 4 StR 439/00, [X.]St 47, 1, 8; Urteil vom 19. Juli 2001 - 4 [X.], [X.], 386, 387; Senatsbeschluss vom 24. August 2011 - 2 [X.], [X.] 2012, 191, 192).

Wird ein Verbraucher, der einmalig einen kostenlosen [X.] in Anspruch nehmen will, durch Täuschung zu einem „Abonnement" über drei Monate in der Absicht verleitet, hierdurch ein Entgelt zu erlangen, liegt daher hierin ein auf einen Vermögensschaden gerichteter Betrugsversuch (vgl. auch [X.], NJW 2011, 398, 403), ohne dass es darauf ankäme, ob das Abonnement (mit seinen Zusatzleistungen) möglicherweise nach objektiven Maßstäben seinen Preis wert war. Denn für die hier betroffenen und vom Angeklagten gezielt über den Abschluss eines Vertrags getäuschten Nutzer war diese Gegenleistung subjektiv sinnlos und daher wertlos, da im [X.] jederzeit zahlreiche kostenlose Routenplaner verfügbar sind. Dies war dem Angeklagten auch bewusst; ebenso der Umstand, dass der Vermögensverlust für die Nutzer nicht dadurch kompensiert wurde, dass das erworbene „Abonnement" ohne Weiteres und in zumutbarer Weise in Geld umzusetzen gewesen wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Februar 2014 - 5 [X.]). Einen Markt für die Veräußerung und den Erwerb kostenpflichtiger Routenplanerabonnements gibt es nicht. Der Vorsatz des Angeklagten war damit auf die Verursachung eines Vermögensschadens bei den getäuschten Nutzern gerichtet.

2. Kein Zweifel besteht daran, dass der Angeklagte zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB), indem er das Angebot für ein kostenpflichtiges Routenplanerabonnement auf der von ihm verantwortlich gestalteten [X.]seite eingestellt hat, ohne die Kostenpflichtigkeit hinreichend kenntlich zu machen. Dass sich das [X.], das lediglich drei der insgesamt 261 Nutzer als Zeugen vernommen hat, nicht die Überzeugung vom tatsächlichen Vorliegen einer Täuschung bzw. eines Irrtums von [X.]nutzern verschaffen konnte und deshalb - obwohl zehn Anzeigeerstatter Zahlungen erbracht hatten - nicht von einem vollendeten Betrug ausgegangen ist, lässt auch erkennen, dass sich das [X.] der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung eingeräumten Möglichkeiten zur Feststellung von Täuschung bzw. Irrtum bei gleichförmigen und massenhaften Geschäften nicht bewusst war (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 [X.], [X.], 433, 434 [insoweit in [X.]St 54, 44 nicht abgedruckt]; aus jüngerer [X.]: [X.], Beschluss vom 6. Februar 2013 - 1 [X.], [X.], 422, 423; Urteil vom 22. November 2013 - 3 [X.], [X.], 97, 98). Die Verurteilung lediglich wegen versuchten Betrugs beschwert den Angeklagten indes nicht.

3. Die Annahme des [X.]s, der Angeklagte habe mit Kenntnis der gegen ihn bzw. gegen die von ihm geführten Unternehmen ergangenen zivilrechtlichen Entscheidungen im [X.] 2007 die Einsicht gehabt, Unrecht zu tun, hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Aufgrund dieser Entscheidungen war dem Angeklagten bekannt, dass die von ihm gewählte Gestaltung der [X.]seiten gegen zivilrechtliche Normen, unter anderem gegen die Preisangabenverordnung, verstieß. Damit war die Grundlage für das bis dahin aufgrund der gutachterlichen Stellungnahme angenommene Fehlen des [X.] entfallen. Soweit er in der Folgezeit (weiter) womöglich meinte, aus seiner Sicht bestehende Strafbarkeits-lücken auszunutzen, schließt dies jedenfalls - worauf das [X.] unter Hinweis auf verfassungsrechtliche Rechtsprechung zutreffend hinweist (vgl. [X.], Beschluss vom 16. März 2006 - 2 BvR 954/02) - dann, wenn - wie auch hier - zum Tatzeitpunkt höchstrichterliche Entscheidungen noch nicht vorliegen, die Vorstellung der Möglichkeit mit ein, sich bei einer Fehlinterpretation der Gesetzeslage strafbar zu machen, und legt zumindest die Annahme einer bedingten Unrechtseinsicht nahe. Die [X.] hat ungeachtet dessen im [X.] 2007 Verschleierungshandlungen des Angeklagten, etwa die Einschaltung von Scheingeschäftsführern, Umfirmierungen und Sitzverlegungen, festgestellt, für die er nachvollziehbare Gründe nicht anzugeben vermochte. Soweit sie daraus schließt, diese Maßnahmen hätten dazu gedient, seine eigene Verantwortlichkeit zu verdecken und eine (persönliche) Inanspruchnahme zu erschweren, belegt dies nachhaltig, dass der Angeklagte zu diesem [X.]punkt das erforderliche Unrechtsbewusstsein tatsächlich besessen hat.

4. Der Strafausspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung ebenfalls stand.

Die Annahme des [X.]s, der Angeklagte habe sowohl gewerbsmäßig als auch in der Absicht gehandelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, und dadurch die Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 StGB erfüllt, ist nicht zu beanstanden. Wie das [X.] festgestellt hat, betrieb der Angeklagte neben der [X.]seite „[X.]" weitere [X.]seiten, die „ein nahezu identisches Layout" aufwiesen ([X.]. Damit hat das [X.] die Absicht des Angeklagten, durch mehrere Straftaten eine große Anzahl von [X.]nutzern zu täuschen und an ihrem Vermögen zu schädigen und sich dadurch eine fortwährende Einnahmequelle zu verschaffen, hinreichend belegt.

Die konkurrenzrechtliche Einordnung der abgeurteilten Handlungen als eine Tat schließt ein gewerbsmäßiges Handeln im Sinne des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB nicht aus, wenn sich die Absicht des Angeklagten - wie hier - auf die fortgesetzte Begehung von [X.] richtete (Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2013 - 2 StR 342/13). Gleiches gilt für das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB, das auch den Fall des Massenbetrugs mit jeweils geringen Schadenssummen erfasst. Liegt die erforderliche Absicht der Begehung von wenigstens zwei für den Täter rechtlich selbständigen [X.] vor [X.], aaO Rn. 219; [X.]/[X.]/[X.], 29. Aufl., § 263 Rn. 188d), begründet bereits die einmalige Tatbegehung einen beson[X.] schweren Fall des Betrugs ([X.], Beschluss vom 9. November 2000 - 3 StR 371/00, [X.], 319, 320).

Allerdings hat das [X.], das den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB gemäß § 23 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat, nicht erörtert, ob der [X.] des § 23 Abs. 2 StGB - gegebenenfalls zusammen mit den allgemeinen Strafmilderungsgründen - geeignet war, von der Annahme eines beson[X.] schweren Falls abzusehen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. März 2012 - 2 StR 41/12, [X.], 207). Aufgrund des [X.] und des Umstandes, dass der Angeklagte zwei Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 StGB erfüllt hat, schließt der Senat jedoch aus, dass das [X.] bei entsprechender Prüfung einen für den Angeklagten günstigeren Strafrahmen zugrunde gelegt hätte.

5. Die Entscheidung des [X.]s, infolge einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung einen Vollstreckungsabschlag von vier Monaten auf die verhängte Strafe zu gewähren, lässt unter Berücksichtigung des im Rahmen der Sachrüge eröffneten [X.] (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 - 2 StR 392/13) einen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler nicht erkennen.

Fischer                     Appl                        Krehl

                 Ott                       Zeng

Meta

2 StR 616/12

05.03.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankfurt, 18. Juni 2012, Az: 5-27 KLs 12/08

Art 22 EGRL 29/2005, Art 23 EGRL 29/2005, § 22 StGB, § 263 Abs 1 StGB, § 263 Abs 2 StGB, § 263 Abs 3 S 2 Nr 1 StGB, § 263 Abs 3 S 2 Nr 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.03.2014, Az. 2 StR 616/12 (REWIS RS 2014, 7377)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7377

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