Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2012, Az. 4 StR 125/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 95

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
4
StR
125/12

vom
20. Dezember
2012
in der Strafsache
gegen

wegen Betruges u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.]s hat aufgrund der Verhandlung vom 15. November 2012 in der Sitzung vom 20.
Dezember 2012, an der teilgenom-men haben:
[X.] am [X.]
Dr. Mutzbauer

als Vorsitzender,

[X.] am [X.]
Cierniak,
[X.],
[X.],
Dr. Quentin

als beisitzende [X.],

Oberstaatsanwalt beim [X.]

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

,
Rechtsanwalt
-
in der Verhandlung am 15. November 2012 -

als Verteidiger,

Justizangestellte

-
in der Verhandlung -,
Justizangestellte

-
bei der Verkündung -

als Urkundsbeamtinnen
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 25.
August 2011 wird verworfen.
2.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
3.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das [X.] Urteil mit den zugehörigen Feststellungen auf-gehoben
a)
im Fall
III.6 der Urteilsgründe,
b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere [X.] des [X.]s zurückverwiesen.
4.
Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, sowie wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung 1
-
4
-
dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Es hat ferner festgestellt, dass gegen den Angeklagten wegen eines Geldbetrages in Höhe von 871.367,27

deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt wird, weil Ansprüche Verletzter im Sinne von §
73 Abs.
1 Satz
2 StGB entgegenstehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich zum einen die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Zum anderen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision gegen das Urteil des [X.]s und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Insbesondere beanstandet sie, das [X.] hätte we-gen banden-
und gewerbsmäßigen Betruges die Voraussetzungen der [X.] nach §
263 Abs.
5 StGB bejahen müssen; ferner sei der Angeklagte im Fall
III.6 zu Unrecht lediglich wegen versuchten Betruges verurteilt worden.
A.
I.
Das [X.] hat im Wesentlichen Folgendes festgestellt:
1. Im [X.] 2006 lernte der Angeklagte den gesondert verfolgten S.

während der in [X.] stattfindenden [X.] kennen. Dem Angeklagten war die Wettleidenschaft des S.

bekannt; auch für den Angeklagten selbst wurde das [X.] auf Sportereignisse zu einer [X.]. Zwischen S.

, der nach Entlassung aus Strafhaft
im Juli 2008 seine schon zuvor betriebenen Wettgeschäfte schnell wieder aufgenommen hatte, und dem Angeklagten entwickelte sich eine vertrauensvolle, freundschaft-2
3
4
-
5
-
liche Beziehung, in deren Verlauf sich beide im In-
und im Ausland im Rahmen von Sportereignissen häufig trafen. Nach und nach bezog S.

den Ange-klagten in dessen Wettaktivitäten ein, ließ ihn Wettscheine einlösen, Gewinne bei sich zu Hause deponieren und auf Anweisung Geldbeträge in Wettbüros setzen. Am 11.
August 2008 kam es in [X.] zu einem Treffen zwischen den Mitarbeitern [X.]
, [X.]

und Ch.

des Sportwetten-Vermittlers

[X.]. mit Sitz in [X.], der [X.] vornehmlich an asiatische Wettanbieter wie

,

und

weitervermittelte, dem gesondert verfolgten S.

und dem österreichischen
Sportwetten-Vermittler G.

. Bei dem Treffen wurden die Konditionen besprochen, zu denen der gesondert verfolgte S.

durch [X.] der

[X.]. Zugang zum asiatischen
Wettmarkt erhalten konnte, der
auf S.

wegen der im Vergleich zum [X.] Wettmarkt wesentlich variationsreicheren Wettmöglichkeiten eine große Anziehungskraft ausübte. Zu dem Treffen hatte S.

den Angeklagten wegen dessen guter Englischkennt-nisse als Dolmetscher zugezogen. Daher war er während des gesamten [X.], bei dem die Grundlagen für die weiteren Beziehungen zwischen S.

und

[X.]. gelegt wurden, anwesend.
2. Zur Funktionsweise der Fußballwetten und zum Ablauf der Taten

im vorliegenden Fall geht es bei allen sechs
Einzeltaten um die Platzierung von [X.] bei asiatischen Wettanbietern

hat das [X.] Folgendes festge-stellt:
a) Bei [X.] mit verbindlichen Quoten lobt der Wettanbieter für das je-weilige Spiel eine bestimmte Wettquote aus, die das Verhältnis von Einsatz und möglichem Gewinn widerspiegelt. Dabei geht der Wettanbieter davon aus, dass sich die Wetteinsätze weitgehend nach den Wahrscheinlichkeiten verteilen werden, mit denen ein bestimmter Spielausgang zu erwarten ist. Die Wettquo-5
6
-
6
-
ten
werden nach der zu erwartenden Verteilung der Wetteinsätze kalkuliert und [X.] Spiels ein Gewinn verbleibt (UA
8). Wird auf das [X.]rgebnis mani-pulativ eingewirkt, kann der Wettanbieter das betroffene Spiel nicht mehr zuver-lässig kalkulieren. [X.] auf bekannt manipulierte [X.] werden daher nicht angenommen.
b) In allen sechs
Fällen bediente sich der gesondert verfolgte S.

der in [X.] ansässigen Vermittlerfirma

[X.]. zur Platzierung der [X.] bei den asiatischen Anbietern. Dabei teilte S.

Mitarbeitern der Firma

[X.]. telefonisch mit, welche [X.] er platzieren wollte. Die Vermittler schlossen dann für ihn bei verschiedenen Wettanbietern einen oder mehrere [X.] auf das jeweilige Spiel ab. Nach der Ausführung des Auftrages erhielt S.

auf gleichem Weg eine Bestätigung. Den von S.

eingeschal-teten Mitarbeitern der

[X.]. waren die Manipulationen bekannt. Bei dem bereits erwähnten Treffen am 11.
August 2008 in [X.] hatten S.

und
die Mitarbeiter der

[X.].
[X.]
, [X.]

und Ch.

in Anwesenheit des Ange-klagten im Zuge ihrer Verhandlungen auch ein sogenanntes "Sterne-System" entwickelt. Danach sollte S.

bei der Aufgabe einer Wette den Mitarbeitern der

[X.]. mitteilen, in welchem Ausmaß er die zu bewettende Partie manipuliert hatte. Je mehr [X.]r von ihm korrumpiert waren, desto mehr "Sterne" sollte er der Partie verleihen. Die

[X.]. verdiente an der [X.], indem sie die von den Wettanbietern in [X.] angebotenen Quoten gegenüber dem S.

geringfügig verschlechterte. [X.], die den Mitarbeitern der

[X.]. als "sicher" erschienen, wurden
von ihnen

ohne Wissen des S.

und des Angeklagten

auch gezielt zu [X.] auf eigene Rechnung ausgenutzt. Weder S.

noch die von ihm beauftragten Vermittler der Firma

[X.]. legten gegenüber den asiatischen Wettanbietern offen, dass die 7
-
7
-
gewetteten [X.] manipuliert waren. Den Wettanbietern wurde auf diese Weise vorgespiegelt, dass es sich um "normale" unbeeinflusste [X.] handelte. Die erzielten Gewinne flossen über die Vermittler zunächst auf ein von S.

ge-führtes Konto. [X.] sich weitere Personen an der Platzierung der [X.], wie etwa der Angeklagte oder der gesondert verfolgte [X.]

, erhielten [X.] von
dem gesondert verfolgten S.

ihren jeweiligen Anteil.
3. Vor diesem Hintergrund kam es unter Beteiligung des Angeklagten zu folgenden Straftaten:
(1)
28.
August 2008 ([X.]

, [X.] Qualifikationsspiel

[X.]

gegen Y.

):
Durch Zahlung von insgesamt 50.000

r-folgte S.

die Abwehrspieler des

[X.]

, dieses Spiel absichtlich zu verlieren. Das Spiel endete 2:3. Im Vertrauen auf diese Manipulation schloss S.

über den [X.] Vermittler

[X.]. bei drei asiatischen Anbie-tern insgesamt 22
[X.] ab; auf 21 dieser Verträge entfiel ein Gewinn von 311.346,74

.

bei

[X.]. handelte, hatte diese zuvor von S.

eine Sicherheitsleis-tung in Höhe von 200.000

, zu hinterlegen bei dem beiden Seiten be-kannten Wettvermittler G.

. Im Auftrag des S.

übergab der Angeklagte, der für die Verhandlungen des S.

mit der

[X.]. auch noch seinen Chat-Account zur Verfügung gestellt hatte, 170.000

.

in B.

in bar übergeben hatte, einem Vertrauten des Wettvermittlers G.

in [X.]

. 30.000

sollte der Angeklagte aus eigenen Mitteln
beisteuern.
Die Hintergrün-de der Sicherheitsleistung waren dem Angeklagten dabei bekannt, [X.] auch das "Sterne-System".
8
9
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-
8
-
(2)
17.
April 2009 (

G.

gegen

T.

, zweite

Fußballliga):
Im Vorfeld dieses Spiels hatte der gesondert verfolgte [X.]

zwei Spie-ler des

T.

durch Übergabe von 13.000

einen Sieg des

G.

herbeizuführen. Das Spiel endete 4:3 für den

G.

. Über

[X.]. schlossen S.

für sich und [X.]

bei dem asiatischen Anbieter

einen Wettvertrag, der einen Gewinn von 58.500

ei der Angeklagte an dieser Wette mit einem Einsatz von 5.000

einen Gewinn von 4.500

(3)
27.
Juni 2009 (Freundschaftsspiel

W.

gegen

T.

):
Im Zusammenwirken mit Funktionären des

Clubs

T.

hatte der gesondert verfolgte [X.]

dieses Spiel organisiert und für dessen Registrierung bei der [X.] gesorgt, was Voraussetzung für die Aufnahme der Partie in den asiatischen Wettmarkt war. Mit den Funktionären des

Clubs war ferner vereinbart worden, dass diese gegen Zahlung erheblicher Geldbeträge dieses und weitere geplante Freundschaftsspiele dergestalt [X.] sollten, dass die eigene Mannschaft jeweils verlieren würde. Die [X.] beliefen sich auf insgesamt 70.000

d-lage von 15 über den Vermittler

[X.]. bei asiatischen Anbietern abge-schlossenen [X.] erzielten [X.]

und der eingeweihte S.

einen Gewinn von insgesamt 93.370,63

inem Einsatz von 5.000

von 4.202,98

(4)
2.
August 2009 (

S.

gegen

[X.]

, DFB-Pokal):
11
12
13
14
15
-
9
-
Der gesondert verfolgte
[X.]

vereinbarte mit den [X.]rn der gastge-benden Mannschaft des

S.

, dass die gastgebende Mannschaft das Spiel verlieren sollte.
S.

und der Angeklagte verabredeten, dass der Ange-klagte dem gesondert verfolgten [X.]

.

s übergeben sollte, was der Angeklagte am 1. August 2009 auch tat. Einen Tag später händigte [X.]

das Geld den manipulationswilligen [X.]rn des

S.

aus und verabredete mit diesen die Einzelheiten der Tat. Der Ange-klagte war dabei anwesend.
S.

schloss über

[X.]. bei asiatischen Wettanbietern sieben [X.] ab. [X.] verlor der

S.

das Spiel mit 0:3. Vier der sieben [X.] erbrachten Gewinne von insgesamt 87.681,82

(5)
1.
November 2009 (

G.

gegen

V.

, zweite

Fußballliga):
Der gesondert verfolgte [X.]

versprach Mitgliedern
der Mannschaft des

G.

finanzielle Mittel, damit diese das Spiel gegen den

V.

absichtlich verlieren würden. Zur Absicherung des beabsichtigen [X.]rgebnis-ses wurde auch einem [X.]r der Gastmannschaft eine Geldsumme dafür ver-sprochen, den gewünschten Spielverlauf herbeizuführen. Über den Anbieter

[X.]. platzierte S.

bei asiatischen Wettanbietern insgesamt sechs [X.]; auf drei dieser [X.] entfiel ein Gewinn von insgesamt 85.650,00

am Tag des Spiels nicht in B.

befand und [X.] auch keinen Zugriff auf seinen Computer hatte, beauftragte er den Ange-klagten, seinen Computer zu starten, die [X.] der in Aussicht genommenen asiatischen Wettanbieter aufzusuchen, sich einzuloggen und die Entwicklung der entsprechenden Wettquoten zu beobachten
und fernmündlich an ihn, S.

, durchzugeben. Der Angeklagte führte diesen Auftrag aus; auf 16
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10
-
der Grundlage der von ihm durchgegebenen Informationen über Quoten und Quotenbewegungen setzte S.

dann vom Ausland aus über den
[X.] Wettvermittler

[X.]. die angegebenen Spielwetten. Dem Angeklagten war bewusst, dass er Quoten eines manipulierten Spiels beobachtete und dass seine Informationen die Grundlage für die [X.]
des gesondert verfolgten S.

darstellten.
(6)
18.
November 2009 (U
21

Nationalmannschaft der

gegen [X.] -
Nationalmannschaft von

, U
21

[X.]):
Die gesondert verfolgten S.

und [X.]

trafen mit dem [X.] dieses Spiels, dem gesondert verfolgten [X.]

, die Absprache, dass das Spiel durch die Mannschaft der

mit mindestens drei Toren Unterschied gewonnen werden sollte. [X.]

erhielt dafür nicht nur 30.000

auch eine durch Kontakte des gesondert verfolgten [X.]

zur [X.] bewirkte Höherstufung, die ihm seine Teilnahme als Schiedsrichter an diesem Spiel überhaupt erst ermöglichte. [X.]

musste daher Zahlungen von 50.000

an Kontaktleute bei der
[X.] aufwenden. Das Spiel endete jedoch lediglich mit dem Ergebnis 1:0. Die 27 über den [X.] Vermittler

[X.]. auf dem asiatischen Wettmarkt abgeschlossenen Einzelverträge von S.

und [X.]

gingen sämtlich verloren. Beide hatten insgesamt 280.000

keinerlei Gewinn entfiel; der Einsatz war in voller Höhe verloren. Im Erfolgsfall wäre es zu einem Gewinn von mindestens 150.000

den Einsätzen ausgezahlt worden wäre. Auch an den [X.] auf dieses Fuß-ballspiel war der Angeklagte mit einem Betrag von
bis zu
5.000

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20
-
11
-
II.
Das [X.] hat angenommen, der Angeklagte habe sich hinsichtlich der Taten Nr.
1 bis 4 des vollendeten gemeinschaftlichen Betruges, hinsichtlich
der Tat Nr.
6 des versuchten gemeinschaftlichen Betruges sowie hinsichtlich der Tat Nr.
5 der Beihilfe zum Betrug schuldig gemacht. Bei dem Abschluss der jeweiligen [X.] hätten der Angeklagte und seine beiden Mittäter jeweils konkludent erklärt, sie selbst bzw. die mit ihnen gemeinschaftlich handelnden anderen Beteiligten hätten das betreffende Spiel nicht manipuliert. Die Erwar-tung des Geschäftspartners, sein Gegenüber habe nicht vorsätzlich sittenwidrig auf den Vertragsgegenstand Einfluss genommen, gehöre zu den unverzichtba-ren Grundlagen jeglichen geschäftlichen Verkehrs. Dies gelte nicht nur für den Abschluss von [X.] während eines laufenden, bereits manipulierten Spiels, sondern auch bei Vertragsabschluss vor Spielbeginn. Der bei dem [X.] Wettanbieter jeweils entstandene Irrtum habe wenigstens im Rahmen eines sachgedanklichen Mitbewusstseins bis nach [X.]nde, also bis zur Aus-zahlung des [X.] nebst geleistetem Einsatz, fortbestanden. Auf Grund dieses fortbestehenden Irrtums
sei es jeweils zu einer Vermögensverfügung des Wettanbieters gekommen, die auf seiner Seite zu einem entsprechenden Schaden geführt habe. Hätte der Wettanbieter von der Manipulation gewusst, hätte er den entsprechenden Wettvertrag nicht abgeschlossen. Ihm
wäre dann zwar kein Einsatz zugeflossen, er hätte allerdings auch keine Auszahlung durchgeführt. Bei dem hier abzuurteilenden [X.] sei der Schaden

abweichend vom Urteil des [X.]s vom 15. Dezember 2006 (5 [X.], [X.], 165) nach den Grundsätzen des
sog. [X.] zu bestimmen, weshalb ein Schaden dann nicht festgestellt werden könne, wenn es nicht zur Auszahlung von [X.] gekommen sei. Nur wenn das tatsächlich getippte Ergebnis eintrete
und der Wettanbieter zu einer Auszahlung 21
-
12
-
des Gewinns verpflichtet sei, komme es bei ihm zu einem Vermögensschaden, der, den Anforderungen der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungs-gerichts gemäß,
auch quantifiziert werden könne. Dieser Schaden des Wettan-bieters bestehe
in der Differenz zwischen Einsatz und Gewinn. Die Grundsätze des sog. Quotenschadens seien mangels ausreichender Quantifizierbarkeit nicht mehr anzuwenden.
B.
I.
Zur Revision des Angeklagten:
1.
Die nach der vom Senat mit Beschluss vom 7. November
2012 ge-währten Wiedereinsetzung nunmehr rechtzeitig erhobene Verfahrensrüge hat aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift vom 23.
Mai 2012 genannten Gründen keinen Erfolg.
Lediglich ergänzend bemerkt der Senat:
Unabhängig von der Frage,
ob in dem [X.] überhaupt eine zulässige Aufklärungsrüge gesehen werden kann, mussten sich dem [X.] weiter gehende Ermittlungen
nicht aufdrängen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des vom früheren Mitangeklagten S.

gestellten Beweis-antrags, dem eine dahingehende Beweisbehauptung zugrunde lag. Der Antrag wurde von S.

im weiteren Prozessverlauf
zurückgenommen; dass diese 22
23
24
25
-
13
-
Rücknahme des Beweisantrags von der [X.] unter Verstoß gegen §
136a Abs.
1 Satz
3 Fall
1 StPO
erfolgt wäre, ist nicht bewiesen.
2.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.
a)
Für die vom [X.] abgeurteilten Taten gilt gemäß §
3 StGB das deutsche
Strafrecht, da sie im Inland begangen wurden.
Dies gilt zunächst für die
Fälle
[X.], 4 und 5 der Urteilsgründe, in denen
der Angeklagte nach den Feststellungen selbst Tatbeiträge im Inland geleistet hat.
Im Fall
[X.] nahm er die für die Leistung der Sicherheit
bestimmten 170.000

in B.

entgegen und transportierte sie nach [X.]

. Im Fall
III.4 war der Angeklagte in die Verhandlungen über die Manipulation des [X.] eingebunden und übergab in [X.] dem [X.]

das für die Mannschaft bestimmte Bestechungsgeld in Höhe von 50.000

III.5 unterstützte der Angeklagte
den gesondert verfolgten S.

bei der Platzie-rung von [X.], indem er zu diesem Zweck den in seiner Wohnung in B.

befindlichen Computer einsetzte. Aber auch in den übrigen abgeurteilten Fällen ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe, dass die Taten ihren Ausgang in [X.] und nicht, wie die Revision unter Hinweis auf den in [X.] ansässigen Spielvermittler

[X.]. meint, in [X.] nahmen. Da die Regeln des Strafanwendungsrechts trotz ihrer Zuordnung zum materiel-len Strafrecht nicht als Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes anzusehen sind (vgl. [X.]/Satzger, vor §§
3-7 [X.].
3
mwN), steht die Tatsache, dass Mitarbeiter der

[X.]. nach den Feststellungen in die Manipulationen ein-geweiht waren, einer Anwendung des [X.] Strafrechts nicht entgegen.
26
27
28
-
14
-
b)
Soweit der Angeklagte
wegen (versuchten) Betrugs verurteilt worden ist, weist das Urteil keinen ihn
beschwerenden Rechtsfehler auf.
aa)
Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass der
Ange-klagte
und die gesondert verfolgten S.

und [X.]

selbst oder durch ihre Vermittler bei der Abgabe der [X.] gegenüber den Wettanbietern konkludent der Wahrheit zuwider erklärt haben, dass der Verlauf oder der Ausgang der gewetteten [X.] von ihnen nicht beeinflusst worden ist. Die Manipulationsfrei-heit des Wettgegenstandes gehört zur Geschäftsgrundlage der Wette. Beide Parteien sichern sich daher stillschweigend zu, auf das gewettete Spiel keinen Einfluss genommen zu haben. Dadurch wurde bei den Wettanbietern

jedenfalls in der Form des sachgedanklichen Mitbewusstseins

ein entspre-chender Irrtum erregt. Dies entspricht der Rechtsprechung des [X.] und des [X.]s ([X.], Urteil vom 15.
Dezember 2006

5
StR
181/06, [X.], 165 [X.].
16
ff.; Urteil vom 19.
Dezember 1979

3
StR
313/79, [X.]St 29, 165, 167
f.; RG, Urteil vom 17.
Dezember 1928

III
1006/28, [X.], 415, 416), die in der Literatur weitgehend Zustimmung gefunden hat ([X.]/[X.],
in [X.]/[X.], 28.
Aufl., §
263 [X.].
16e; [X.], 60.
Aufl., §
263 [X.].
32; [X.]/Satzger, §
263 [X.].
38; Fas-ten/[X.], JA 2006, 69, 71; [X.], NJW 2007, 787, 788; [X.], [X.] 2007, 16; [X.], [X.], 103, 105; [X.], [X.] 2007, 68, 69 f.; [X.]/Morozinis, [X.], 254, 255; [X.], SpuRt
2007, 52, 53 f.; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 361, 362
ff.; vgl. auch [X.], [X.] 1984, 264, 280 ff.; aus zivilrechtlicher Sicht [X.], Risiko als Vertragsgegenstand, S.
471).
An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die Erfassung konkluden-ter Täuschungen ist vom Wortlaut der Vorschrift des § 263 Abs. 1 StGB gedeckt 29
30
31
-
15
-
und führt nicht zu einer
Entgrenzung des Tatbestandes, sodass im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG keine Bedenken bestehen (vgl. [X.], [X.], 496 [X.].
168). Der Einwand, es liege keine Feststellung von Tatsachen mehr vor, wenn das Vorliegen einer konkludenten Täuschung über die Manipulationsfrei-heit des gewetteten [X.]s ohne Ermittlung des tatsächlichen Verständnisses der Beteiligten allein aus dem Wesen des [X.] hergeleitet werde, ver-fängt nicht ([X.]/[X.], [X.], 215, 217; a.A. [X.]/[X.]/[X.], [X.], 361, 362
f.; vgl. noch [X.], [X.] 2012, 329, 331). Ob in einer be-stimmten Kommunikationssituation neben einer ausdrücklichen auch eine kon-kludente Erklärung abgegeben worden ist und welchen Inhalt sie hat, bestimmt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont, der unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und der Verkehrsanschauung festzulegen ist (vgl. [X.], Ur-teil vom 26. April 2001

4 StR 439/00, [X.], 430; Urteil vom [X.] 1994

4 StR 331/94, [X.]R StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 10; [X.]/Satzger, § 263 [X.]. 37 f.). Wenn der Tatrichter dabei

wie hier

seine Bewertung maßgeblich auf die sich aus dem Wesen des abgeschlossenen [X.] ergebende Risiko-
und Pflichtenverteilung stützt, ist dies revisionsrecht-lich bedenkenfrei (vgl. [X.], Urteil
vom 14.
August 2009

3
StR
552/08, [X.]St 54, 69 [X.].
150; [X.]/[X.], § 263 [X.]. 86, 93; [X.], [X.] 2007, 68, 69). Auch wird durch die Annahme einer konkludenten [X.] die für die Strafbarkeit eines Unterlassens erforderliche Feststellung einer Garantenpflicht nicht umgangen (so aber Schild, ZfWG 2006, 213, 216 f.; Schlösser, NStZ 2005, 423, 426). Die Abgabe einer auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts gerichteten Erklärung ist [X.], auch wenn sie zu-gleich als (stillschweigende) Negativerklärung in Bezug auf zu dem [X.] in Widerspruch stehende Umstände verstanden wird (vgl. NK-StGB-Kindhäuser, § 263 [X.]. 110; [X.], 12. Aufl.,
§ 263 [X.]. 29; [X.]/Satzger, § 263 [X.]. 41). Die Manipulationsfreiheit ist eine notwendige Be--
16
-
dingung für die Durchführbarkeit eines auf ein ungewisses Ereignis ausgerichte-ten [X.]; sie gehört deshalb zum Inhalt eines in sich schlüssigen (konkludenten) Antrags auf dessen Abschluss (vgl. [X.], Urteil vom 15.
Dezember 2006

5
StR
181/06, [X.], 165 [X.].
27).
bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist auch in den Fällen II.2, 3 und 6
die Verurteilung des Angeklagten als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) aus [X.] nicht zu beanstanden.
(1) Ob ein Beteiligter ein so enges
Verhältnis zur Tat hat, dass sein [X.] als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergän-zung seines eigenen [X.] erscheint, er also [X.] fördert, ist nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s vom Tatrichter auf der Grundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falles festzustellen ([X.], Urteil vom 20. Januar 1998

5 [X.], NStZ-RR
1998, 136 mwN). Lässt das angefochtene Urteil erkennen, dass der
Tatrichter die genannten Maßstäbe erkannt und den Sach-verhalt vollständig gewürdigt hat, so kann das gefundene Ergebnis vom [X.] auch dann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung möglich gewesen wäre ([X.] aaO).
(2) Danach erweist sich die rechtliche Bewertung des [X.]s hier jedenfalls als vertretbar. Die [X.] konnte insoweit rechtsfehlerfrei [X.] abstellen, dass der in die Manipulationen umfassend eingeweihte Ange-klagte
in den Fällen III.2, 3 und 6 mit dem gesondert verfolgten S.

abge-sprochen hatte, dass dieser für ihn Geldbeträge einsetzen sollte.
32
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34
-
17
-

cc)
In denjenigen Fällen, in denen die Wettanbieter den entsprechend der vereinbarten Quote berechneten Gewinn ausbezahlt und dadurch für sich einen Vermögensverlust in Höhe der Differenz zwischen Wetteinsatz und Wett-gewinn herbeigeführt haben, ist das [X.] zu Recht von einem vollende-ten Betrug und einem Schaden in dieser Höhe ausgegangen.
(1)
Da nach den Feststellungen die Wettanbieter die [X.] nicht abgeschlossen und dementsprechend auch keine Gewinne ausbezahlt hätten, wenn ihnen die Manipulationen der gewetteten [X.] bekannt geworden wä-ren, ist der für die Annahme eines Betruges erforderliche Ursachenzusammen-hang zwischen dem täuschungsbedingten Irrtum und der in der [X.] liegenden Vermögensverfügung gegeben ([X.], Urteil vom 15.
De-zember 2006

5
StR
181/06, [X.], 165 [X.].
34).
Der Umstand, dass das [X.] keine näheren Feststellungen dazu getroffen hat, wer bei den Wettanbietern im konkreten Fall die [X.] ange-nommen hat und wie die Gewinnauszahlungen veranlasst wurden, steht dem nicht entgegen, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es im [X.] der Wettanbieter an irgendeiner Stelle ein Wissen um die Mani-pulationen gegeben hat und der durch die Täuschung ausgelöste Irrtum über die Manipulationsfreiheit deshalb nicht verfügungsursächlich geworden sein könnte (vgl. [X.], Urteil vom 5.
Dezember 2002

3
StR
161/02, [X.], 313 [X.].
8
f.; [X.]/[X.], [X.],
315, 316). Auch hat das irrtums-bedingte Verhalten auf Seiten der Wettanbieter ohne weitere deliktische [X.] der Angeklagten zu der Vermögensverfügung geführt (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Februar 1991

2
StR
421/90, [X.]R StGB §
263 Abs.
1 Vermö-gensschaden
29).
35
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-
18
-
(2)
Die Tatsache, dass die Wettanbieter

entgegen der Ansicht des [X.]s

schon mit der auf derselben Täuschung beruhenden Eingehung der [X.] einen Vermögensnachteil erlitten haben (dazu unten II.3), steht einer Schadensbestimmung nach Maßgabe der in der [X.] geleisteten Zahlungen nicht entgegen. Die Erfüllung einer täuschungsbedingt eingegangenen,
vermögensnachteiligen Verpflichtung vertieft den bereits einge-tretenen Schaden. Beide Verfügungen und die durch sie ausgelösten Nachteile bilden zusammen eine Betrugstat (vgl. [X.], Urteil vom 14.
August 2009

3
StR
552/08, [X.]St 54, 69 [X.].
162 f.; Urteil vom 15.
Dezember 2006

5
StR
181/06, [X.], 165 [X.].
35 f.; Urteil vom 29.
Januar 1997

2
StR
633/96, [X.], 542, 543; RG, Urteil vom 17.
März 1932

III.
841/31, [X.], 175, 180; LK-StGB/[X.], 10.
Aufl., §
263 [X.].
292
f.; [X.], 12.
Aufl., §
263 [X.].
274; Tenckhoff in FS [X.], S.
677, 680). Dabei ist für die Schadensfeststellung jedenfalls dann allein auf die [X.] abzustellen, wenn

wie hier

der Getäuschte seine Verpflichtung aus dem Vertrag restlos erfüllt hat und der mit dem Vertragsschluss ausgelöste Nachteil deshalb vollständig in dem durch die Vertragserfüllung herbeigeführten Schaden enthalten ist ([X.], Beschluss vom 14.
April 2011

2
StR
616/10, [X.], 638 [X.].
12 a.E.; [X.], Das Verhältnis von Eingehungs-
und Erfüllungsbetrug, 2003, S.
178
ff.).

(3) Auf die Frage, ob die Manipulationen des
Angeklagten und der [X.] verfolgten S.

und [X.]

tatsächlich den Ausgang der betroffenen [X.] beeinflusst haben, kommt es nicht an ([X.], Urteil vom 15.
Dezember 2006

5
StR
181/06, [X.], 165
[X.].
35
f.; a.A. [X.]/[X.]/[X.],
[X.], 361, 368; [X.] in [X.],
S.
455, 460). Dass es dem
Ange-klagten, S.

und [X.]

in den Fällen, in denen das gewettete [X.]rgebnis unabhängig von ihrer Einflussnahme auf den Spielverlauf eintrat, möglich ge-38
39
-
19
-
wesen wäre, den Wettgewinn auch ohne Manipulation und damit auch ohne eine hierauf bezogene Täuschung zu erzielen, ist schon deshalb ohne Belang, weil für die innere Verknüpfung von Täuschung, Irrtum und Vermögensverfü-gung allein der tatsächliche Verlauf der Willensbildung maßgebend ist ([X.], Urteil vom 24.
Februar 1959

5
StR
618/58, [X.]St 13, 13, 14
f.; im Ergebnis ebenso [X.], Das unerlaubte Verhalten beim Betrug, 1999, S.
250
f.).
(4) Zu Unrecht vermisst die Revision im Zusammenhang mit der Feststel-lung des Vermögensschadens eine
Erörterung der Frage, ob das von den asia-tischen Wetthaltern betriebene Wettgeschäft dort erlaubt gewesen sei. Denn jedenfalls aus wirtschaftlicher Sicht ist auf Seiten der ausländischen Wettanbie-ter eine Schädigung eingetreten (vgl. auch [X.], Urteil vom 15. Dezember 2006

5 [X.], [X.], 165 [X.]. 49).

II.
Zur Revision der Staatsanwaltschaft:
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg.
1. Die Voraussetzungen banden-
und gewerbsmäßigen Betruges im [X.] der Qualifikation des § 263 Abs. 5 StGB hat die [X.] indes im Er-gebnis rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.
Es fehlt insoweit bereits an einer den Angeklagten einbeziehenden [X.].
40
41
42
43
-
20
-

a) Ob jemand Mitglied einer Bande ist, bestimmt sich nach der delikti-schen Vereinbarung, der sog. [X.] ([X.], Urteil vom 16. Juni 2005

3 [X.], [X.]St 50, 160, 161). Sie setzt den Zusammenschluss von [X.] drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künf-tig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten
des im Gesetz benannten Deliktstyps zu begehen ([X.] aaO; vgl. auch [X.], Beschluss vom 22. März 2001

[X.], [X.]St 46, 321, 335).
b) Als Verabredung bandenmäßigen Handelns kommt lediglich die Zu-sammenkunft des gesondert verfolgten S.

mit drei Mitarbeitern der

[X.]. am 11. August 2008 in W.

in Frage. Unabhängig davon, ob die dort ge-troffenen Vereinbarungen für S.

und die Beschäftigten der

[X.]. die Anforderungen an eine [X.] im Sinne des § 263 Abs. 5 StGB erfüllen (vgl. dazu das Senatsurteil vom heutigen Tage gegen
die gesondert verfolgten [X.]

und S.

4 StR 55/12), belegen die vom [X.] getroffenen Feststellungen nicht, dass auch der Angeklagte in eine solche Abrede einbezo-gen gewesen wäre. Denn er war von S.

lediglich als Dolmetscher seines Vertrauens zu dem Treffen hinzugezogen worden.
Weitere, möglicherweise zeitlich nachgelagerte Abreden, denen sich der Angeklagte, und sei es auch nur konkludent, angeschlossen haben könnte, hat die [X.] ebenfalls nicht festgestellt.
2. Die von der Beschwerdeführerin ferner angegriffene Verneinung ge-werbsmäßigen Handelns weist ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten auf.
44
45
46
-
21
-
Das [X.] konnte im Hinblick auf die für Gewerbsmäßigkeit im Sinne von § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, Abs. 5 StGB erforderliche, auf Dauer [X.] Einnahmequelle zum einen rechtsfehlerfrei darauf abstellen, dass hin-sichtlich des Angeklagten lediglich sechs Taten in einem Zeitraum von 15
Mo-naten festgestellt werden konnten. Zum anderen konnte nicht ermittelt werden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Angeklagte in den Fällen [X.] und III.4 der Urteilsgründe für seine Mitwirkung an den Taten entschädigt wurde.
3. [X.] hat das Urteil jedoch keinen Bestand; das [X.] hat das Vorliegen der Voraussetzungen eines vollendeten Betruges mit nicht trag-fähigen Erwägungen abgelehnt.
a)
Der 5.
Strafsenat hat entschieden, dass bei [X.] mit festen Quoten auf manipulierte Fußballspiele bereits mit Abschluss des [X.] ein voll-endeter Betrug zum Nachteil der getäuschten Wettanbieter gegeben ist. Die aur-erheblich zugunsten der täuschenden [X.]n verschoben worden. Die bei Vertragsschluss von den Wettanbietern vorgegebene Quote entspreche [X.] nicht mehr dem Risiko, das ihrer Kalkulation zugrunde gelegen habe. Die von dem [X.]n erkaufte Chance auf den Wettgewinn sei wesentlich mehr wert, als er dafür in Ausnutzung seiner Täuschung bezahlt habe. Für
seine j[X.] Einsätze hätte der [X.] bei realistischer Einschätzung des tat-sächlichen Wettrisikos einen erheblich geringeren Gewinn erkaufen können. -lichen Vermögensschaden dar. Dieser Quotenschaden müsse nicht beziffert werden. Es reiche aus, wenn die insoweit relevanten Risikofaktoren gesehen und bewertet werden ([X.], Urteil vom 15.
Dezember 2006

5
StR
181/06, 47
48
49
-
22
-
[X.], 165 [X.].
32
f.; [X.]/Satzger, §
263 [X.].
212; [X.], [X.] 2007, 477, 479; [X.], [X.] 2007, 16, 18; [X.], [X.], 103, 109;
[X.], ZfWG 2007, 253, 260).
b)
Auch der Senat bejaht grundsätzlich einen Vermögensschaden bereits mit Abschluss des [X.]. Allerdings ist die eingetretene Vermögensmin-derung abweichend zu bestimmen.
aa)

Wurde der Getäuschte zum Abschluss eines gegenseitigen Vertra-ges verleitet (Eingehungsbetrug), sind bei der für die Schadensfeststellung er-forderlichen Gesamtsaldierung der Geldwert des erworbenen Anspruchs gegen den [X.] und der Geldwert der eingegangenen Verpflichtung [X.] zu vergleichen. Der Getäuschte ist geschädigt, wenn sich dabei ein [X.] zu seinem Nachteil ergibt (st.
Rspr. vgl. [X.], Beschluss vom 14.
April 2011

[X.]. 12; Urteil vom 14.
August 2009

3
StR
552/08, [X.]St 54, 69 [X.].
156; Beschluss vom 18.
Februar 1999

5
StR
193/98, [X.]St 45, 1, 4; Beschluss vom 18.
Juli 1961

1
StR
606/60, [X.]St 16, 220, 221; [X.], 12.
Aufl., §
263 [X.].
160, 173). Ist der Getäuschte ein Risikogeschäft eingegangen, kommt es für die Bestimmung des Schadens maßgeblich auf die täuschungs-
und irrtumsbedingte Verlustge-fahr an, die über die vertraglich zu Grunde gelegte hinausgeht (vgl. [X.], [X.] vom 14. April 2011

[X.]. 12; Beschluss vom 18. Februar 2009

1 StR 731/08, [X.]St 53, 199 [X.].
12 f.; Beschluss vom 23. Februar 1982

5 [X.], [X.]St 30, 388, 389 f.; [X.] in [X.],
S. 583, 591 f.).
Auch
ein nur drohender, ungewisser Vermögensabfluss kann einen Schaden darstellen, wenn der wirtschaftliche Wert des gefährdeten Vermögens 50
51
52
-
23
-
bereits gesunken ist (vgl. [X.]/Kühl, StGB,
27. Aufl.,
§ 263 [X.]. 40 ff.;
Schuhr, [X.] 123 [2011], 517, 529 f.; [X.], Vermögensgefährdung und Vermögensschaden, 1989, [X.]). Die bloße Möglichkeit eines Wertverlustes genügt dabei allerdings noch nicht. Auch dürfen die [X.] nicht so diffus sein oder sich in so niedrigen Bereichen bewegen, dass der [X.] eines realen Schadens ungewiss bleibt. Zur Verhinderung einer tatbestand-lichen Überdehnung und zur Wahrung des Charakters des Betrugstatbestandes als [X.] ist der Schaden daher
der Höhe nach zu beziffern und [X.] darzulegen. Bestehen Unsicherheiten, kann ein Mindestschaden unter Beachtung des Zweifelssatzes im Wege einer tragfähigen Schätzung er-mittelt werden ([X.], [X.], 496 [X.].
176; vgl. [X.], 626 [X.].
28; [X.], Urteil vom 14.
August 2009

3
StR
552/08, [X.]St 54, 69 [X.].
163; [X.] vom 18.
Februar 2009

1
StR
731/08, [X.]St 53, 199 [X.].
13; [X.], 12.
Aufl.,
§
263 [X.].
165 mwN; [X.],
[X.] 2012, 329, 332 ff.). Normative Gesichtspunkte können bei der Bewertung des Schadens eine Rolle spielen; sie dürfen die
wirtschaftliche Betrachtung allerdings nicht überlagern oder verdrängen ([X.], [X.], 496 [X.].
176; vgl. auch [X.], [X.], 723, 727 f.).
bb)
Bei [X.] auf Sportereignisse mit verbindlichen Quoten [X.] sich der [X.]de und der Wetthalter gegenseitig je einen Anspruch auf einen bestimmten Geldbetrag zu und übernehmen das entsprechende [X.]. Beide Ansprüche stehen zueinander im Verhältnis der Alternativität, weil sie mit unterschiedlichen Vorzeichen von dem Eintritt des gewetteten Spie-lergebnisses oder Spielverlaufs und damit von entgegengesetzten Bedingungen abhängen (vgl. [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2008, §
762 [X.].
4
ff.; MünchKomm-[X.]/[X.], 5.
Aufl., §
762 [X.].
7; [X.], Risiko als [X.], S.
440
ff.). Der Anspruch des [X.]den ist auf den seinen 53
-
24
-
Einsatz entsprechend der vereinbarten Quote übersteigenden Wettgewinn und der Anspruch des Wettanbieters auf ein Behaltendürfen des vorgeleisteten Wetteinsatzes gerichtet. Ihr Geldwert bestimmt sich nach der vereinbarten Hö-he (Einsatz
x
Quote

Einsatz bzw. Einsatz) sowie der Wahrscheinlichkeit des Eintrittes des zur Bedingung gemachten Spielausganges. Wird durch eine nicht offen gelegte Manipulation des [X.]den die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass es zu dem von ihm gewetteten Spielausgang kommt, erhöht sich damit auch der Geldwert seines Anspruchs gegen den getäuschten Wettanbieter und das korrespondierende Haftungsrisiko. Zugleich vermindert sich der Geldwert des alternativen Anspruchs des Wettanbieters auf ein Behaltendürfen des Einsat-zes. Die getäuschten Wettanbieter haben mithin einen Vermögensschaden erlit-ten, wenn bei objektiver Betrachtung die von ihnen gegenüber dem
Angeklag-ten, S.

und [X.]

eingegangene

infolge der Manipulationen mit einem erhöhten Realisierungsrisiko behaftete

Verpflichtung zur Auszahlung des ver-einbarten [X.] nicht mehr durch den Anspruch auf den Wetteinsatz aufgewogen wird.
cc) Die Tatsache, dass die beeinträchtigten Ansprüche der Wettanbieter auf ein Behaltendürfen des Wetteinsatzes von dem Nichteintritt des gewetteten [X.]rgebnisses abhängen, lässt den strafrechtlichen Vermögensschutz nicht entfallen. Auch bedingte Forderungen gehören zum strafrechtlich geschützten Vermögen, wenn mit ihrer Realisierung ernsthaft zu rechnen ist und sie deshalb im Geschäftsverkehr als werthaltig angesehen werden (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Mai 2008

4 StR 58/08, [X.], 627). Dies war hier ersichtlich der Fall.
[X.])
Soweit die getäuschten Wettanbieter in der Gesamtschau keinen Verlust erlitten haben, weil das auf die betroffenen [X.] entfallene Wettauf-54
55
-
25
-
kommen die an den
Angeklagten, S.

und [X.]

auszuschüttenden Ge-winne gedeckt hat, steht dies der Annahme eines Vermögensschadens nicht entgegen (a.A. [X.]/[X.]/[X.], [X.], 361, 366; [X.], SpuRt
2007, 52, 54
f.; [X.] in [X.], S.
517, 528; [X.] in [X.], S.
455, 459
f.). Die dem Wettanbieter verbleibenden Wetteinsätze der [X.] stellen im Verhältnis zu den manipulativ agierenden Wettge-winnern keinen unter dem Gesichtspunkt der Schadenskompensation zu be-rücksichtigenden Ausgleich dar. Kommt es im Zusammenhang mit einer nach-teiligen Vermögensverfügung an anderer Stelle zu einem Vermögenszuwachs, scheidet die Annahme eines Vermögensschadens nur dann aus, wenn dieser Vorteil von der Verfügung selbst zeitgleich mit dem Nachteil hervorgebracht worden ist und nicht

wie hier

auf rechtlich selbstständigen Handlungen be-ruht (vgl. [X.], Beschluss vom 10. November 2009

4 [X.], [X.], 330 [X.]. 2; Beschluss vom 27. August 2003

5 [X.], [X.], 205 [X.].
2; Urteil vom 23.
Mai 2002

1
StR
372/01, [X.]St 47, 295, 301
f.; Urteil vom 4.
März 1999

5
StR
355/98, [X.], 353, 354; [X.]/Satzger, §
263 [X.].
144).
ee)
Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entschei-dung. Der neue Tatrichter wird dabei

gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe

die Wahrscheinlichkeit eines Wetterfolges und dessen Beeinflussung durch die Manipulationen zu beurteilen und danach den wirtschaftlichen Wert sowohl der bedingten Verbindlichkeit (Zahlung des [X.])
als auch des gegenüberstehenden Anspruchs (Behaltendürfen des Wetteinsatzes) des ge-täuschten Wettanbieters zu bestimmen haben. Dabei können die auf dem Wettmarkt für die jeweiligen [X.] anfänglich angebotenen Quoten einen An-halt für die Bewertung des Wettrisikos vor der Manipulation bieten. Für die Be-wertung der Beeinflussung des Wettrisikos durch die Manipulation geben
die 56
-
26
-
Zahl und die Bedeutung der beeinflussten [X.]r oder sonstigen Teilnehmer einen wesentlichen Anhaltspunkt.
Soweit für eine Schadensbestimmung eine Anknüpfung an die [X.] zu Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) in Betracht kommt (vgl. [X.]/[X.] in Beck´scher Bilanzkommentar, 8. Aufl.,
§ 249 [X.].
60; [X.],
[X.] 2012, 329, 334), wird besonders zu beachten sein, dass es hier um die Ermittlung eines Mindestschadens geht. Betriebswirtschaftliche so-wie handels-
und gesellschaftsrechtliche Bewertungsverfahren sind in erhebli-chem Maß von Grundsätzen geprägt ([X.]), die im Zweifel zur An-nahme niedriger Werte und zu einer Überbewertung von Verlustrisiken führen, was ihrer Anwendung auf einen strafrechtlichen Sachverhalt Grenzen
setzt (Schuhr, [X.] 123 [2011],
517, 530; [X.],
[X.] 2009, 334, 338 f.; [X.] in FS Volk, [X.], 240 f.; [X.] in [X.], Bd. II.,
S. 405, 415). Lassen sich keine belastbaren Aussagen treffen und kann deshalb auch ein [X.] nicht mehr geschätzt werden, scheidet ein Schuldspruch wegen voll-endeten Betrugs aus.
ff)
Eine Divergenzvorlage nach §
132 Abs.
2 [X.] ist nicht erforderlich, weil der 5.
Strafsenat die in seinem Urteil vom 15.
Dezember 2006
(5
StR
181/06, [X.], 165 [X.].
32
f.) vertretene Auffassung, dass der einge
tretene Vermögensschaden nicht beziffert werden müsse, mit Beschluss vom 13.
April 2012 (5
StR
442/11, [X.], 2370 [X.].
7) aufgegeben und mit Rücksicht auf den Beschluss des [X.] vom 7.
Dezember 2011 (2
BvR
2500/09 u.a., [X.], 496 [X.].
176) entschieden hat, dass es im Fall der Annahme eines Eingehungsbetrugs einer ausreichenden Beschrei-bung und Bezifferung der täuschungsbedingten Vermögensschäden bedarf.
57
58
-
27
-

V.
Die Anordnung der Rückgewinnungshilfe gemäß § 111i Abs. 2 StPO mit den zugehörigen Feststellungen bleibt von Teilaufhebung des Schuldspruchs
unberührt. Das [X.] hat festgestellt, dass es im Fall III.6 der Urteilsgrün-de keine Wettgewinne zur Auszahlung gelangten und die Einsätze
in voller Hö-he verloren waren. Dies betraf auch den Teilbetrag des Wetteinsatzes, der auf den Angeklagten entfiel.
[X.]

Franke

[X.] Quentin
59

Meta

4 StR 125/12

20.12.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2012, Az. 4 StR 125/12 (REWIS RS 2012, 95)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 95

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 StR 55/12

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