Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2002, Az. V ZB 11/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3035

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[X.]/02vom29. Mai 2002in dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: [X.] (2002) § 574 Abs. 2a) Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO kann nicht [X.] werden, daß die Frage der [X.] nach § 574 Abs. 1 ZPO vongrundsätzlicher Bedeutung sei.b) Die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist im Falle einer Divergenz zulässig, setzt [X.] voraus, daß der Beschwerdeführer eine Abweichung darlegt. Eine Abwei-chung liegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung dieselbe Rechts[X.]ageanders beantwortet als die Entscheidung eines höherrangigen oder eines ande-ren gleichgeordneten Gerichts oder eines anderen Spruchkörpers desselben [X.] (Fortführung von [X.], 149, 151).c) Wird die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung(§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) darauf gestützt, daß die angefochtene Entscheidungverfahrens- oder materiell-rechtlich fehlerhaft sei, so sind die Zulässigkeitsvor-aussetzungen erfüllt, wenn der Rechtsfehler dazu führen kann, daß schwer er-trägliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen.[X.], [X.]. v. 29. Mai 2002 - [X.] - [X.]AG [X.] hat am 29. Mai 2002 durch [X.] [X.] und [X.], Prof. [X.],[X.] und [X.]:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uû der [X.] vom 17. Januar 2002 wird auf [X.] [X.] als unzulssig verworfen.Der Gegenstandswert [X.] das Rechtsbeschwerdeverfahren be-trt 1.540 [X.]:I.Durch Urteil des [X.] vom 10. August 2001 ist der [X.] zur Bestellung eines Wege- und Überfahrtsrechts auf seinem Grund-stck und zur Bewilligung der Eintragung desselben in das Grundbuch verur-teilt worden. Gegen dieses ihm am 17. August 2001 zugestellte Urteil hat er miteinem am 11. September 2001 bei dem [X.] eingegangenenSchriftsatz seines Prozeûbevollmchtigten Berufung eingelegt. Mit [X.] 18. September 2001, zugeleitet per Fax am selben Tage, hat der [X.] des [X.] den richterlichen Hinweis erhalten, [X.] nichtdas [X.], sondern das [X.] rtlich zustigsei. Mit einem am 19. September 2001 bei dem [X.] einge-- 3 -gangenen Schriftsatz hat der Prozeûbevollmchtigte des [X.] daraufhinerneut Berufung eingelegt und gegen die Versmung der Berufungs[X.]ist [X.] in den vorigen Stand beantragt.Das [X.] hat mit [X.]uû vom 17. Januar 2002 [X.] zurckgewiesen und die Berufung als unzulssigverworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des [X.], mitder er seinen Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt und die Aufhebung desdie Berufung verwerfenden [X.]usses erstrebt.[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 522Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft. Soweit sie sich gegen den die Beru-fung als unzulssig verwerfenden Teil des [X.]usses richtet, ist die Rechts-beschwerde das nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsmittel. [X.] ihr zugleich die Zurckweisung des [X.] angegriffenwird, folgt die [X.] aus § 238 Abs. 2 ZPO, wonach ebenfalls § 522Abs. 1 Satz 4 ZPO anwendbar ist (vgl. Zller/[X.], ZPO, 23. Aufl., § 522Rdn. 20; Zller/[X.], § 238 Rdn. 7).2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht zulssig, da es an den Voraus-setzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.a) Entgegen der Auffassung des [X.] kann die Zulssigkeit nichtdamit [X.] werden, [X.] die Frage der [X.] von grundstzlicher- 4 -Bedeutung sei. Die Frage der [X.] [X.] das [X.] stets prfen. Nur wenn sie bejaht wird, stellt sich nach § 574 Abs. 2 [X.] weitere Frage, ob die Rechtsbeschwerde wegen grundstzlicher Bedeutung(Abs. 2 Nr. 1) oder aus [X.] Rechtsfortbildung bzw. zur Sicherung [X.] einheitlichen Rechtsprechung (Abs. 2 Nr. 2) zulssig ist. Ist schon die[X.] zu verneinen, kommt es nicht mehr zur Zulssigkeitsprfungnach § 574 Abs. 2 ZPO, und zwar selbst dann nicht, wenn die Prfung der[X.] etwa Fragen von grundstzlicher Bedeutung zum [X.]. Das zeigt, [X.] die Prfung der [X.] der Rechtsbeschwerdekeine Fragen aufwerfen kann, die zugleich die weitere Zulssigkeit begrkten.b) Dem [X.] kann auch nicht dahin gefolgt werden, [X.] der Sachegrundstzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO deswegen zu-komme, weil [X.] sei, unter welchen Voraussetzungenein unzustiges Gericht einen infolge einer unrichtigen gerichtlichen Aus-kunft fehlgeleiteten Schriftsatz im Rahmen seiner Frsorgepflicht an das zu-stige Gericht weiterleiten [X.]. Vielmehr ist seit der Entscheidung des Bun-desverfassungsgerichts ([X.] 93, 99 = NJW 1995, 3173, 3175) in [X.] des [X.] anerkannt, [X.] ein unzustigesGericht [X.]istgebundene Schriftstze [X.] das Rechtsmittelverfahren, die bei [X.] werden, im ordentlichen Gescftsgang an das zustigeRechtsmittelgericht weiterleiten [X.] ([X.], Urt. v. 1. Dezember 1997,II [X.], NJW 1998, 908; [X.]. v. 11. Februar 1998, [X.], [X.], 2291, 2292; [X.]. v. 27. Juli 2000, [X.], NJW-RR 2000, 1730,1731). Ob im vorliegenden Fall das [X.] nach diesen [X.] verfahren ist oder ob es die Berufungsschrift in einer zur Wahrung der- 5 -Berufungs[X.]ist ausreichenden Zeit an das [X.] tte weiter-leiten k, ist eine Frage des Einzelfalls und bedarf keiner chstrichterli-chen [X.]) Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2Nr. 2 ZPO) ist eine Entscheidung des [X.] entgegen der [X.] des [X.] nicht erforderlich.aa) Soweit der [X.] diese Zulssigkeitsvoraussetzung im [X.] eine angeblich abweichende Entscheidung des [X.] ([X.] 1981, 241) als [X.] ansieht, so ist ihm insoweit beizutreten, alsim Falle einer Divergenz die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zubejahen sind. Nicht anders als bei dem [X.] die Revision geltenden inhaltlichhiermit reinstimmenden Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl.BT-Drucks. 14/4722 [X.]) hat die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einereinheitlichen Rechtsprechung gerade in [X.] ihren Platz (Diver-genzbeschwerde; vgl. [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 60. Aufl., § 543Rdn. 6). Voraussetzung [X.] die Zulssigkeit der Rechtsbeschwerde unter [X.] ist allerdings, [X.] der Beschwerde[X.]er darlegt, [X.] dieangefochtene Entscheidung von der Entscheidung eines rrangigen [X.], von einer gleichrangigen Entscheidung eines anderen Spruchkrpersdesselben Gerichts oder von der Entscheidung eines anderen gleichgeordne-ten Gerichts abweicht. Eine solche Abweichung liegt nur vor, wenn die [X.] Entscheidung ein und dieselbe Rechts[X.]age anders beantwortet alsdie Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der von einem dieEntscheidung tragenden Rechtssatz der Vergleichsentscheidung abweicht ([X.] -[X.], 149, 151 zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.]; [X.]/[X.],2. Aufl., § 546 Rdn. [X.] fehlt es im vorliegenden Fall. Der [X.] beruft sich zwar aufdie Entscheidung des [X.] ([X.] 1981, 241), diesich mit der Weiterleitung des von einer anwaltlich nicht vertretenen Parteibeim unteren Gericht eingelegten Rechtsmittels befaût. Er verweist aber schonnicht auf einen von dieser Entscheidung abweichenden Rechtssatz in der [X.] Entscheidung. [X.] diese mlicherweise vom [X.] aufgestellte Grundstze - wie der [X.] meint - nicht hinreichendbercksichtigt, stellt hingegen keine zur Zulssigkeit der Rechtsbeschwerde[X.]ende Abweichung dar. Im rigen wre [X.] die Frage einer Abweichungnicht auf die zurckliegende Entscheidung des [X.]abzustellen, sondern auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungs-gerichts und des [X.].bb) Soweit der [X.] die angefochtene Entscheidung [X.] verfahrens-(Zugrundelegung der Zivilprozeûordnung alter Fassung) und materiell-rechtlichfehlerhaft lt, [X.] dies ebenfalls nicht die Voraussetzungen des § 574Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zwar kann die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung auch auf materiell-rechtliche oder verfahrensrechtli-che Fehler gesttzt werden. Voraussetzung ist aber, [X.] der Fehler [X.] hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig be-rrt (BT-Drucks. 14/4722 S. 104). Da der Gesetzgeber insoweit [X.] an andere Verfahrensvorschriften, namentlich auch an § 80OWiG, bezweckt hat, kann auf die zu dieser Vorschrift entwickelten Kriterienzurckgegriffen werden. Danach ist die Rechtsbeschwerde zulssig, wenn- 7 -vermieden werden soll, [X.] schwer ertrliche Unterschiede in der Rechtspre-chung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeu-tung die angefochtene Entscheidung [X.] die Rechtsprechung im ganzen hat.Diese Voraussetzungen sind beispielsweise dann gegeben, wenn ein Gerichtin einer bestimmten Rechts[X.]age in [X.] Praxis eichstrichterlicheRechtsprechung nicht bercksichtigt, der Rechtsfehler also "[X.]" hat (Zller/[X.], ZPO, 23. Aufl., § 543 Rdn. 13), nicht [X.] dann, wenn in einem Einzelfall eine Fehlentscheidung getroffen wordenist, selbst wenn der Rechtsfehler offensichtlich ist ([X.]St 24, 15, 22). Andersverlt es sich nur dann, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu [X.], [X.] dem Rechtsfehler ohne eine Korrektur durch das Rechtsbeschwerde-gericht ein Nachahmungseffekt zukommen kte, der geeignet ist, das [X.] in die Rechtsprechung insgesamt zu erscttern, und deswegen einechstrichterliche Leitentscheidung erfordert (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.] 2002, § 543 Rdn. 23). Dieser Tatbestand ist hier nicht er-fllt.[X.] Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.[X.] Tropf Krr Gaier Bauner

Meta

V ZB 11/02

29.05.2002

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2002, Az. V ZB 11/02 (REWIS RS 2002, 3035)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3035

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II ZR 290/15

II ZR 291/15

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