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PDF anzeigen[X.] ZB 48/02vom21. März 2002in dem [X.]:ja[X.]Z:nein ZPO § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3; [X.] §§ 4, 34a)[X.] (hier: Eröffnung [X.]) aussetzen.b)Eine Aussetzung kommt nur in Betracht, wenn durch die weitere Vollzie-hung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als denanderen Beteiligten im Falle der Aussetzung, die Rechtslage zumindestzweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint. In aller [X.] kann dies ohne eine den gesetzlichen Anforderungen genügende [X.] nicht angenommen werden.[X.], Beschluß vom 21. März 2002 - [X.] -LG [X.] [X.] 2 -- 3 -Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.],Kirchhof, Dr. Fischer, [X.] und [X.]:Der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Aussetzung der Vollziehungdes Beschlusses des [X.] vom [X.] wird zurckgewiesen.[X.]:I.Durch [X.] vom 1. Dezember 2001 hat das Amtsgericht auf Antrder Beteiligten zu 1 und 2 das [X.] das [X.] Ge-meinschuldnerin erffnet und Rechtsanwalt [X.]. zum Insolvenzverwalter be-stellt. Der [X.] ist der Beteiligten zu 1 am 5. Dezember 2001 zu [X.] zugestellt worden. Gegen diesen [X.] hat [X.] zu 1, vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten [X.] unter dem 7. Dezember 2001 sofortige Beschwerde eingelegt, die mitrer [X.]auf gesttzt worden ist, [X.] es an einer Überschul-dung der Beteiligten zu 1 mangele. Das [X.] hat die sofortige Be-schwerde durch [X.] vom 30. Januar 2002 zurckgewiesen. Gegen dieseEntscheidung hat die Beteiligte zu 1 mit einem am 28. Februar 2002 beim Bun-- 4 -desgerichtshof eingegangenen Schriftsatz ihrer - beim [X.] zu-gelassenen - [X.] Rechtsbeschwerde eingelegt, dienoch nicht [X.] ist.Mit Antrag vom 1. Mrz 2002 beantragen ihre Verfahrensbevollmchtig-ten den Erlaû einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, die Vollziehung [X.] des Amtsgerichts vom 1. Dezember 2001 auszusetzen. Zur Be-grs Antrages fren sie aus, die Aussetzung der Vollziehung [X.] nur bei Erfolgsaussicht des Rechtsmittels mlich. Im derzeitigen [X.] die [X.] nicht in der Lage, diesr zu begr. [X.] nicht darlegen, [X.] sie im Verfahren der ersten Beschwerde einenAntrag nach § 572 Abs. 3 ZPO a.F. gestellt habe. Darauf komme es indes [X.].II.Der Antrag ist zulssig, aber un[X.].1. Die gegen die [X.] die sofortige erste Beschwerde ein-gelegte Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 richtet sich nach neuem [X.] (vgl. § 26 Nr. 10 EGZPO), weil die angefochtene Entscheidungnach dem 31. Dezember 2001 erlassen worden ist. Nach der Neuregelung [X.] durch das Zivilprozeûreformgesetz vom 27. Juli 2001(BGBl. I S. 1887) ist der [X.] zum [X.] nachMaûgabe des § 574 Abs. 1 ZPO erffnet. Danach ist gegen einen [X.] dieRechtsbeschwerde unter anderem statthaft, wenn dies im Gesetz - wie hier in- 5 -§ 6 Abs. 1, § 34 [X.] - bestimmt ist. Damit ist dem [X.] die Mlichkeit erffnet, nach § 4 [X.] i.V.m. § 575 Abs. 5, § 570Abs. 3 ZPO n.F. um Aussetzung der Vollziehung der erstinstanzlichen Ent-scheidung nachzusuchen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist dabei nicht auf [X.] § 570 Abs. 3 Halbs. 2 ZPO vorgesehene Mlichkeit [X.], die Vollzie-hung der angefochtenen Entscheidung, also der Entscheidung des Gerichtsder ersten Beschwerde, auszusetzen. Es kann im Wege der einstweiligen [X.] § 570 Abs. 3 Halbs. 1 ZPO auch die Vollziehung der Entschei-dung der ersten Instanz aussetzen (vgl. Zller/[X.], ZPO, 23. Aufl., § 570Rn. 5).2. [X.] die beantragte einstweiligeAnordnung nach [X.] Ermessen zu entscheiden. Dabei sind [X.] des Rechtsmittels und die drohenden Nachteile fr die ge-samte [X.] gegeneinander abzuw(vgl. MchKomm-[X.]/[X.], § 34 Rn. 18). Die Aussetzung der Vollziehung einer erstinstanzlichenEntscheidung, die durch das Gericht der ersten Beschwerde besttigt wordenist, wird [X.] nur in Betracht kommen, wenn durch die (weitere) Vollzie-hung dem Rechtsbeschwerdefrer grûere Nachteile drohen als den [X.] im Falle der Aufschiebung der vom Insolvenzgericht beschlossenenMaûnahme, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (vgl. HK-[X.]/Kirchhof,2. Aufl. § 34 Rn. 22; [X.]/[X.]/[X.], [X.] § 34 Rn. 18a) und die Rechts-beschwerde zulssig erscheint. Dies setzt in den Fllen des § 574 Abs. 1 Nr. 1,Abs. 2 ZPO voraus, [X.] die Rechtssache grundstzliche Bedeutung hat oderdie Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsord-nung eine Entscheidung des [X.] erfordert. Nach § 575- 6 -Abs. 3 Nr. 2 ZPO muû die [X.] Rechtsbeschwerde diese Zulssig-keitsvoraussetzung darlegen.Nach diesen [X.]undstzen kommt vorliegend die Aussetzung der Voll-ziehung der das Insolvenzverfahren erffnenden Entscheidung des Amtsge-richts nicht in [X.]) [X.] mit der weiteren Durchfrung des Insolvenzverfahrens fr [X.] zu rwiegende Nachteile verbunden sind, wird nicht geltend ge-macht und ist auch sonst nicht erkennbar. Ein Vortrag hierzu ist auch nichtzwingend [X.], [X.] den [X.] die [X.] zur Einsicht zur [X.] haben. [X.] ist [X.] zu 1, die im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren durch ihreGescftsfrer vertreten wird. Es ist nicht erkennbar, wodurch die Gescfts-frer gehindert sein kten, ihre [X.] die [X.] drohenden Nachteile zu informieren.Die [X.] haben um [X.] die einst-weilige Anordnung bereits in dieser frPhase des Rechtsbeschwerdever-fahrens gebeten. Die Beteiligte zu 1 muû es deshalb hinnehmen, [X.] der [X.] ohne eire [X.]wiegende [X.]fr die [X.] Vollziehung nicht feststellen kann.b) Entsprechendes gilt fr die Prfung der Erfolgsaussichten [X.]. Das [X.] hat den [X.] (§ 17 [X.]) im [X.] mit der [X.], die imeinzelnen festgestellten liquiden Mittel der Beteiligten zu 1 reichten offenkundig- 7 -nicht aus, die ebenfalls festgestellten flligen Verbindlichkeiten innerhalb einerMonatsfrist (zur Monatsfrist vgl. [X.], Urt. v. 27. April 1995 - [X.] ZR 147/94, ZIP1995, 929, 931; HK-[X.]/Kirchhof aaO § 17 Rn. 18) auszugleichen. Diese Be-urteilung liegt weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet und erscft sich in [X.] feststehender Rechtsgrundstze auf den zur Entscheidung ste-henden Einzelfall. [X.] § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht er-kennbar. Danach kann auf der [X.]undlage der Entscheidung des [X.] ohne das Vorliegen der noch ausstehenden [X.] Rechts-beschwerde nicht davon ausgegangen werden, [X.] das Rechtsmittel zulssigist.[X.]
Meta
21.03.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2002, Az. IX ZB 48/02 (REWIS RS 2002, 3942)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3942
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