Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2002, Az. X ARZ 334/01

X. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4506

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.] 334/01vom19. Februar 2002in [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: [X.] § 32Voraussetzung für eine Zuständigkeit nach § 32 ZPO ist, daß der Kläger eineunerlaubte Handlung darlegt.[X.], [X.]. v. 19. Februar 2002 - [X.] 334/01 - [X.] LG Konstanz- 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Februar 2002durch [X.] Melullis, [X.] Dr. Jestaedt undKeukenschrijver, die Richterin [X.] und [X.] Meier-Beckbeschlossen:Als zustiges Gericht wird das [X.] bestimmt.Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die Erstattung dersonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in [X.].Gründe:[X.] Die [X.] nimmt die [X.]n wegen fehlerhafter Beratung beimAbschluß von [X.] in Anspruch.Die [X.] zu 1 bietet bundesweit Finanzprodukte an. Die [X.]zu 2 ist eine ihrer Beteiligungsgesellschaften. Der [X.] zu 3 war als selb-stiger Anlageberater für die [X.] zu 1 ttig.- 3 -Am 23. Oktober 1995 schloß die [X.], von Beruf Kinderrtnerin,nach einem Gesprch mit dem [X.]n zu 3 zwei Vertr, in denen siesich als stille Gesellschafterin am [X.]. Diese Aktiengesellschaft ist mittlerweile auf die [X.] zu 1 ver-schmolzen worden.Zugleich unterzeichnete die [X.] eine Vollmacht, die die [X.]zu 1 ermchtigte, liche Beteiligungsvertrmit anderen Gesellschaftenabzuschließen. Aufgrund dieser Vollmacht schloß die [X.] zu 1 am1. Januar 1998 im Namen der [X.] einen weiteren Beteiligungsvertrag mitder [X.]n zu 2.Die [X.] behauptete, der [X.] zu 3 habe die [X.] und rentable Altersversorgung angepriesen. Er habe mlich zugesichert,daß ein garantierter Gewinn zu erwarten sei. Auf Risiken habe er nicht [X.]. Den Emissionsprospekt, der unter anderem eine umfangreiche Risiko-belehrung [X.], habe der [X.] zu 3 erst nach der Unterschrift ausge-igt; dies gehöre zu der eingeschulten Vorgehensweise im Betrieb der [X.] zu 1.Die [X.] hat vor dem [X.] zchst die in [X.] [X.]n zu 1 und 2 auf [X.] aller geleisteten Einlagen ver-klagt. [X.] hat sie die Klage auf den im [X.] wohn-haften [X.]n zu 3 erweitert. Sie verlangt nunmehr auch entgangenen [X.] 4 -Die [X.]n zu 1 und 2 haben die örtliche Unzustigkeit des [X.] gert. Nach einem entsprechenden Hinweis des Landge-richts hat die [X.] beantragt, fr die [X.]n [X.] § 36 Abs. 1 Nr. 3ZPO einen gemeinsamen Gerichtsstand zu bestimmen.Das [X.] hat den Antrag dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt. Nach Auffassung des [X.] istder Antrag zurckzuweisen, weil fr alle [X.]n auch hinsichtlich konkurrie-render vertraglicher [X.] der gemeinsame Gerichtsstand der [X.] (§ 32 ZPO) gegeben sei.I[X.] Die Vorlage ist zulssig.[X.] § 36 Abs. 3 ZPO hat ein [X.], das nach § 36Abs. 2 ZPO anstelle des [X.] mit der [X.] ist, die Sache dem [X.] vorzulegen, wenn es in [X.] Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen [X.] oderdes [X.] abweichen will. Diese Voraussetzungen sind hier ge-geben.Das vorlegende [X.] will seiner Entscheidung die [X.] zugrunde legen, [X.] im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32ZPO) nicht nur r [X.] aus Delikt entschieden werden darf, [X.] konkurrierende [X.] aus positiver Vertragsverletzung. [X.] es von einer Rechtsauffassung abweichen, die bislang in stigerRechtsprechung vom [X.] vertreten wurde (vgl. [X.], Urt. v.6.11.1973 - [X.], NJW 1974, 410, 411; Urt. v. 11.2.1980- 5 -- II ZR 259/78, [X.], 846, 847; [X.]. [X.], NJW1983, 1799; Urt. v. 4.2.1986 - VI ZR 220/84, NJW 1986, 2436, 2437 und Urt. v.17.10.1986 - V ZR 169/85, [X.]Z 98, 362, 368) und die auch in neuerer Zeitvon verschiedenen [X.]en geteilt wird ([X.] 1995, 202; [X.] OLGR [X.] 1996, 347, 348; [X.] [X.] 1997, 166;OLG [X.], 170; a. A. BayObLG NJW-RR 1996, 508, 509; OLG Ko-blenz ZMR 1997, 77; [X.], 1341; OLG [X.] MDR1997, 884; [X.] NJW-RR 1999, 1081, 1082; [X.] NJW-RR 2000,727 f.; [X.], 413).[X.] es - wie noch auszufren sein wird - auf diese Rechtsfrage im Er-gebnis nicht ankommt, steht der Zulssigkeit der Vorlage nicht entgegen. [X.] § 36 ZPO ist es, jedem langwierigen Streit der Gerichte untereinander rdie Grenzen ihrer Zustigkeit ein Ende zu machen ([X.]Z 17, 168, 170) undeine Ausweitung von solchen Streitigkeiten tunlichst zu vermeiden ([X.]Z 44,14, 15). Angesichts dessen [X.] es fr die Zulssigkeit einer Vorlage [X.]§ 36 Abs. 3 ZPO ausreichen, wenn die Rechtsfrage, die zur Vorlage an den[X.] [X.], nach Auffassung des vorlegenden Gerichts entschei-dungserheblich ist und wenn dies in den [X.] dargelegt wird.Diesen Anforderungen wird der [X.] - noch - gerecht. Das[X.] geht in seiner knappen Begrvon aus, [X.] derGerichtsstand des § 32 ZPO im Streitfall grundstzlich gegeben ist. Von die-sem Standpunkt aus ist die Frage, ob in diesem Gerichtsstand auch konkurrie-rende vertragliche [X.] [X.], entscheidungserheblich.- 6 -II[X.] Der Antrag auf Zustigkeitsbestimmung ist zulssig und [X.].1. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.a) Die [X.]n zu 1 und 2 und der [X.] zu 3 haben keinen ge-meinsamen allgemeinen [X.]) Entgegen der Auffassung des vorlegenden [X.] ist frden Rechtsstreit kein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand [X.].Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob an der bereits zitierten Recht-sprechung des [X.], wonach im Gerichtsstand des § 32 [X.] [X.] aus unerlaubter Handlung [X.], trotz der [X.] Januar 1991 geltenden Neufassung des § 17a Abs. 2 [X.] festzuhalten ist(vgl. [X.], Urt. v. 16.12.1997 - VI ZR 408/96, [X.], 988, wo die [X.] offengelassen wurde; zur internationalen Zustigkeit siehe[X.]Z 132, 105, 111 ff.). In der Literatur haben sich fr eine Abkehr von derbisherigen Rechtsprechung ausgesprochen: MchKommZPO/ke, 2. [X.] § 253 Rdn. 39 u. § 261 Rdn. 59; [X.], ZPO, 5. Aufl., § 32 Rdn. 5;Zller/Vollkommer, 22. Aufl., § 12 Rdn. 21 u. § 32 Rdn. 20; [X.]/[X.]/[X.], 15. Aufl., § 36 VI 2, [X.]; [X.], Festschrift [X.], [X.], 505 ff.; [X.], [X.] (1994), 3, 11 ff.; [X.], [X.] § 29 [X.]. 8; [X.], [X.] 1997, 92, 93; [X.], [X.] 2 (1997), 125, 134 f.; Windel,[X.] (1998), 3, 13 f.; Vollkommer, Festschrift [X.], 1999, S. 385,395 ff.; a. A. MchKommZPO/[X.], 2. Aufl., § 32 Rdn. 19; Musielak/Smid,2. Aufl., § 12 Rdn. 10 u. § 32 Rdn. 10; [X.], 21. Aufl., § [X.] 17; [X.], Zivilprozeûrecht, 26. Aufl., § 12 II, [X.]; [X.], ZZP- 7 -106 (1993), 51, 75 f.; [X.], Festschrift [X.], 1994, [X.], 340 mit [X.]. 51;Banniza von [X.], [X.] Sachzusammenhangs im EuGVÜ,dem [X.] und im [X.] Recht, 1995, [X.] ff. (mit [X.], das [X.]); Spickhoff, ZZP 109 (1996), 493, 495 ff.;Mankowski, [X.] 1997, 173, 178; [X.], [X.], 723.Voraussetzung fr eine Zustigkeit nach § 32 ZPO ist jedenfalls, [X.]der Klr eine unerlaubte Handlung darlegt ([X.]Z 132, 105, 110; [X.]Z 124,237, 240 f. m.w.N.). Daran fehlt es hier hinsichtlich der [X.]n zu 1 und 2.Die [X.] bringt keine hinreichenden Umstvor, aus denen einedeliktische Haftung der [X.]n zu 1 und 2 fr das behauptete betrrischeVerhalten des [X.]n zu 3 resultieren [X.]) Ein gemeinsamer Gerichtsstand ergibt sich auch nicht aus § 7 HWiG.Die [X.]n haben unwidersprochen vorgetragen, [X.] beim [X.] mit der [X.]n zu 2 eine Haustrsituation im Sinne von § 1 Abs. 1HWiG nicht bestanden hat. [X.] die [X.] die Vollmacht zum Abschluû die-ses [X.] in einer solchen Situation abgegeben hat, reichtfr die Anwendbarkeit des Haustr-Widerrufsgesetzes grundstzlich nicht aus([X.]Z 144, 223, 226 ff.).2. Nach allem war [X.] § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO antrags[X.] ein ge-meinsamer Gerichtsstand zu bestimmen. Hierbei erschien es dem [X.], die Zustigkeit des [X.] zu [X.] -Zwar ist in diesem Gerichtsbezirk nur der [X.] zu 3 ansssig. [X.] aber die engsten Beziehungen zu dem Geschehen, aus dem die Klagean-sprche hergeleitet werden. Zudem haben die Handlungen, aus denen [X.] hergeleitet werden, ihren Schwerpunkt im LandgerichtsbezirkKonstanz. Dies lût es zweckmûig erscheinen, den Rechtsstreit in [X.] fren.[X.]Mlens Meier-Beck

Meta

X ARZ 334/01

19.02.2002

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ARZ

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2002, Az. X ARZ 334/01 (REWIS RS 2002, 4506)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4506

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