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PDF anzeigen[X.]57/00vom20. September 2001in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR:ja a)ZPO §§ 280, 1059, 1065Der nach abgesonderter Verhandlung über die Zulässigkeit eines Aufhe-bungsantrages gemäß § 1059 ZPO ergangene Beschluß ist entsprechend§ 280 ZPO selbständig mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar.b)ZPO § 1059 Abs. 3 Satz 2 (n.F.)[X.]Art. 4 § 1 Abs. 1 und 2 Satz 1Die Frist für den nach neuem Recht gestellten [X.]knüpft andie Zustellung des Schiedsspruchs an, sofern die Parteien des noch altemRecht unterliegenden Schiedsverfahrens die gesetzliche Regel (§ 1039Abs. 2 ZPO a.F.) übernommen und die Zustellung des Schiedsspruchs ver-einbart haben.- 2 -c)ZPO §§ 198, 212 aZu den Voraussetzungen einer Zustellung nach diesen Vorschriften.BGH, [X.]vom 20. September 2001 - III ZB 57/00 - [X.] 3 -Der III. Zivilsenat des [X.]hat durch den Vorsitzenden RichterDr. [X.]und die [X.]Streck, Schlick, Dr. [X.]und [X.]September 2001beschlossen:Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner gegen den [X.][X.]- 2. Zivilsenat - vom22. September 2000 wird zurckgewiesen.Die Antragsgegner haben die Kosten des Rechtsbeschwerdever-fahrens zu tragen.[X.]Parteien hatten sich zum Zwecke der gemeinsamen Berufsausals Wirtschaftsprfer, Steuerberater und Rechtsanwlte zu einer Gesellschaftdes rgerlichen Rechts verbunden. Alle Streitigkeiten aus dem Soziettsver-trag sollten unter [X.]des ordentlichen Rechtswegs von einem Schieds-gericht entschieden werden; die Einzelheiten regelte ein in besonderer Urkun-de geschlossener Schiedsvertrag.- 4 -Der Antragsteller klagte vor dem Schiedsgericht auf Zahlung einer Ab-findung, nachdem er von den [X.]aus der [X.]worden war. Das Schiedsgericht wies durch Schiedsspruch vom 8.November 1999 die Klage des Antragstellers ab und gab der von den [X.]erhobenen Widerklage teilweise statt.Der Schiedsobmann sandte den Schiedsspruch per Einschreiben [X.]an Rechtsanwalt [X.]in G.-G., einem der Verfahrensbevollmchtig-ten des Antragstellers. Dort ging er am 11. November 1999 ein; der [X.]blieb [X.]bei Rechtsanwalt [X.]Als der [X.]nicht kam,fragte der Schiedsobmann bei Rechtsanwalt [X.]nach. Dieser teilte ihm [X.]durch Schreiben vom 1. Dezember 1999 mit, "[X.]der Schiedsspruch [X.]eingegangen ist".Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2000, eingegangen bei dem Oberlan-desgericht am selben Tag, hat der Antragsteller beantragt, den Schiedsspruchaufzuheben. Das [X.]hat abgesondert r die Zulssigkeit [X.]verhandelt und den Antrag fr zulssig erklrt. [X.]sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner, die begehren, den [X.]auf Aufhebung des Schiedsspruchs als unzulssig zu verwerfen.II.1.Die Rechtsbeschwerde ist statthaft. Dies richtet sich nach § 1065 Abs. 1ZPO in der Fassung des [X.]des [X.]([X.]- SchiedsVfG) vom [X.] 5 -zember 1997 ([X.]I S.3224). Denn dieses gerichtliche Verfahren ist [X.]Februar 2000, nach Inkrafttreten des [X.]am 1. Januar 1998, ig geworden (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 3 i.V.m.Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG).a) [X.]§ 1065 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 erste [X.]findet die Rechtsbeschwerde gegen [X.]die Aufhebung (§ 1059 ZPO) des Schiedsspruchs statt, wenn gegensie, [X.]sie durch Endurteil ergangen, die Revision gegeben wre. [X.]eine Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des [X.]die vom Antragsteller beantragte Aufhebung des Schiedsspruchs [X.]statthaft. Durch den vorliegenden [X.]hat das [X.]abernoch nicht ltir den [X.]befunden. Es hat abgeson-derte Verhandlr die Zulssigkeit des [X.]angeordnetund durch [X.]die Zulssigkeit des [X.]ausgesprochen(vgl. BGHZ 47, 132, 133 ff; Musielak in [X.]ZPO 2. Aufl. 2000 § 303Rn. 6).b) Ein - nach abgesonderter Verhandlr die Zulssigkeit der Kla-ge ergangenes - Zwischenurteil ist [X.]§ 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO in [X.]Rechtsmittel als Endurteil anzusehen, also selbstig mit der Berufungund der Revision anfechtbar. Diese Regelung zum Zwischenurteil kann auf denvorliegenden "Zwischenbeschluû" mit der Maûrtragen werden, [X.]erstatt mit der Revision mit der Rechtsbeschwerde [X.]§ 1065 Abs. 1 Satz 1ZPO selbstig anfechtbar ist. Denn es geht um denselben prozessualenZweck. Die [X.]soll vorab [X.]werden, um zu vermeiden, daûsich das Verfahren zur Hauptsache ster als rflssig erweist (vgl. Stein/- 6 -Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. 1996 § 280 Rn. 1). Es kann nicht darauf ankom-men, [X.]das [X.]einen solchen "Zwischenstreit" im Aufhe-bungsverfahren nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht durch Zwischenurteil, son-dern zwingend durch [X.]zu entscheiden hat (vgl. § 1063 Abs. 1 Satz 1ZPO).c) § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO steht der Statthaftigkeit der Rechtsbe-schwerde nicht entgegen. Danach sind "Im rigen ... die Entscheidungen inden in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar". Das bedeutet, esfindet in den Verfahren nach § 1062 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ZPO keine Rechtsbe-schwerde statt. Die gerichtlichen Entscheidungen betreffend die Schiedsrich-terbestellung, die Schiedsrichterablehnung und die Beendigung des [X.]sowie im Zusammenhang mit vorlfigen oder sichernden Maû-nahmen des Schiedsgerichts unterliegen - im Einklang mit dem [X.]und zur Entlastung der staatlichen Justiz (vgl. [X.]zu dem Entwurf eines [X.]desSchiedsverfahrensrechts BT-Drucks. 13/5274 S. 66 f) - keinem Rechtsmittel.Indes besteht kein Anhalt, [X.]§ 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO darr hinaus dieAnfechtbarkeit von Entscheidungen in den anderen, durch § 1065 Abs. 1Satz 1 ZPO ausdrcklich der Rechtsbeschwerde eröffneten Verfahren - hierdas Aufhebungsverfahren [X.]§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO - auf verfahrensab-schlieûende Beschlsse oder sonst einschrken sollte. Insoweit bleiben viel-mehr die allgemeinen Bestimmungen, im Streitfall diejenigen zum Zwischenur-teil nach abgesonderter Verhandlr Prozeûvoraussetzungen und -hin-dernisse (§ 280 ZPO), [X.]ist unbegrt.- 7 -a) Das [X.]hat seine Auffassung, der [X.]rechtzeitig gestellt und damit zulssig, wie folgt begrt:Der [X.]msse innerhalb einer Frist von drei Monaten abEmpfang des Schiedsspruchs bei Gericht eingereicht werden. "Empfangen"habe der Antragsteller den Schiedsspruch erst mit der förmlichen Zustellung.Denn das Schiedsverfahren habe noch nach altem Recht mit der förmlichenZustellung und der Niederlegung des Schiedsspruchs abgeschlossen werdenmssen. Eine solche Zustellung sei hier vor dem 16. November 1999 nicht ge-schehen, so [X.]der am 16. Februar 2000 eingereichte Antrag auf gerichtlicheAufhebung rechtzeitig gewesen sei. Die schriftliche Mitteilung von Rechtsan-walt L., der Schiedsspruch sei am 11. November 1999 bei ihm eingegangen,enthalte kein Empfangsbekenntnis im Sinne des § 212 a ZPO. Es sei nicht er-wiesen, [X.]Rechtsanwalt [X.]das in seinen Gewahrsam gelangte [X.]zugestellt angenommen habe.b) Die Ausfrungen des [X.]halten der Prfung gemû§ 1065 Abs. 2 Satz 1 ZPO stand. Der [X.]ist rechtzeitig gestelltworden.aa) Sofern die Parteien wie hier nichts anderes vereinbaren und ein [X.]auf Berichtigung, Auslegung oder Erzung des Schiedsspruchs (§ 1058ZPO) nicht gestellt worden ist (vgl. § 1059 Abs. 3 Satz 3 ZPO), [X.]der [X.]innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereichtwerden (§ 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem derAntragsteller den Schiedsspruch "empfangen" hat (§ 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO).- 8 -Diese Bestimmung wird von der herrschenden Lehre dahin verstanden, daûeine frmliche Zustellung (§§ 166 ff ZPO) fr den Fristbeginn nicht erforderlichsei; formloser Z(Musielak/Voit, ZPO 2. Aufl. 2000 § 1059 Rn. 36und Fn. 129; [X.]in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 59. Aufl.2001 § 1054 Rn. 6; vgl. auch § 1059 Rn. 12; [X.]in Thomas/Putzo, [X.]Aufl. 2001 § 1059 Rn. 3 i.V.m. § 1054 Rn. 9; Zimmermann, ZPO 5. Aufl.1998 § 1059 Rn. 3; Gottwald/Adolphsen, DStR 1998, 1017, 1025; Winkler/Weinand, BB 1998, 597, 603; a.A. Zller/Geimer, ZPO 21. Aufl. 1999 § 1059Rn. 10
Meta
20.09.2001
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2001, Az. III ZB 57/00 (REWIS RS 2001, 1250)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1250
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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