Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2002, Az. VI ZB 23/00

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3664

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[X.] ZB 23/00vom16. April 2002in dem [X.]:[X.]: nein§§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2 ZPO a.[X.]) Im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluß nach § 519 [X.]. 2 ZPO a.F., durch den die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbe-gründungsfrist als unzulässig verworfen worden ist, ist die Frage der Wiederein-setzung in den vorigen Stand im Sinne des § 233 ZPO grundsätzlich nicht zuprüfen.b) Hat das Berufungsgericht durch gesonderten Beschluß einen Wiedereinset-zungsantrag des Beklagten zurückgewiesen, so muß diese Entscheidung geson-dert nach § 238 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 519 b Abs. 2 ZPO a.F. ange-fochten werden, um sie nicht in Rechtskraft erwachsen und für die Entscheidungüber die Verwerfung bindend werden zu lassen.[X.], Beschluß vom 16. April 2002 - [X.]/00 - [X.] [X.] I- 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 16. April 2002 durch die [X.] Richterin Dr. Mller und [X.] [X.], Wellner, Pauge [X.]:Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den [X.] 19. Zivilsenats des [X.] wird auf seine Kosten zurckgewiesen.Streitwert: 6.223,19 [X.]:[X.] Beklagte hat gegen das ihm am 22. November 1999 zugestellte Ur-teil des [X.] am 22. Dezember 1999 per Fax Berufung eingelegt. [X.] 24. Januar 2000 ablaufende [X.] ist vom Oberlan-desgericht bis zum 24. Februar 2000 verlrt worden. Am 24. Februar 2000ist die - teilweise unleserliche - Berufungs[X.]er der Fax-Nummerdes [X.] eingegangen und am 1. Mrz 2000 zur allgemeinen Einlauf-stelle der Justizbehörden gelangt. Das Original ist dort am 6. Mrz 2000 einge-gangen. Das [X.] hat - nach einer dem [X.] Beklagten am 13. Mrz 2000 zugegangenen Ankigung - mit [X.]- 3 -vom 31. Mrz 2000 die Berufung des Beklagten wegen Versmung der [X.] gemû § 519 [X.]. § 519 Abs. 2 ZPO a.F. als unzu-lssig verworfen. Gegen den ihm am 6. April 2000 zugestellten [X.] hatder Beklagte am 20. April 2000 (sofortige) Beschwerde eingelegt und Wieder-einsetzung in den vorigen Stand wegen Versmung der [X.] beantragt, welche das [X.] ihm mit [X.] vom10. Mai 2000 wegen Versmung der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1ZPO versagt hat. Mit seiner vorliegenden Beschwerde wendet sich der [X.] ausschlieûlich gegen den seine Berufung als unzulssig verwerfenden[X.] des [X.]s vom 31. Mrz 2000. Zur Begrtrt ervor, sein Prozeûbevollmchtigter habe am 24. Februar 2000 zwischen22.30 Uhr und 22.45 Uhr mehrfach erfolglos versucht, die [X.] an die Fax-Nummer des [X.]s zrsenden. [X.] zu dieser Zeit nicht in Betrieb gewesen sei, habe [X.] Fax schlieûlich an eine Fax-Nummer gesendet, von der er davon [X.] sei, daû r sie unter den gegebenen [X.] das [X.] wirksam rmi[X.]lt werden kten.[X.] §§ 519 b Abs. 2, 567 Abs. 4 Satz 2, 547 ZPO a.F. zulssigesofortige Beschwerde des Beklagten ist nicht [X.].Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten mit Recht gemû§ 519 [X.]. § 519 Abs. 2 ZPO a.F. als unzulssig verworfen, da die [X.] nach Ablauf der bis zum 24. Februar 2000 verlrten[X.] am 1. Mrz 2000 bei der allgemeinen [X.] eingegangen ist. Ihr vorausgegangener Eingang auf [X.] des [X.] am 24. Februar 2000 vermochte die [X.] 4 -grsfrist dagegen nicht zu wahren. Der an ein unzustiges Gerichtrmi[X.]lte Schriftsatz geht erst dann beim zustigen Gericht ein, wenn ernach Weiterleitung durch das zchst [X.] tatschlich in [X.] des zustigen Gerichts oder - bei richtiger Adressierung -zur allgemeinen [X.], zu der auch das zustige Gericht rt, ge-langt (vgl. [X.], [X.] vom 9. Juli 1986 - [X.] - [X.], 48,49). Da das Gesetz nur auf den tatschlichen Vorgang des Eingangs abhebt,kommt es fr die Rechtzeitigkeit des Eingangs nicht darauf an, aus [X.] Frist nicht gewahrt werden konnte (vgl. [X.], aaO). War [X.] ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Begrr Berufungeinzuhalten, so ist ihr gegebenenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Standzu gewren (vgl. § 233 ZPO). Im vorliegenden Verfahren der sofortigen Be-schwerde gegen einen [X.] nach § 519 b Abs. 2 ZPO a.F., durch den dieBerufung wegen Versmung der [X.] als unzulssigverworfen worden ist, ist die Frage der Wiedereinsetzung gegen die Fristver-smung jedoch nicht zu prfen (vgl. [X.], [X.] vom 7. Oktober 1981- IVb [X.] - NJW 1982, 887 m.w.N.). Da das Berufungsgericht im vorlie-genden Fall durch gesonderten [X.] (vom 10. Mai 2000) den Wiederein-setzungsantrag des Beklagten zurckgewiesen hat, [X.] diese [X.] nach § 238 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 519 b Abs. 2 ZPO a.[X.]ngefochten werden mssen, um sie nicht in Rechtskraft erwachsen und fr [X.] die Verwerfung bindend werden zu lassen (vgl. [X.], aaO;[X.] vom 3. November 1988 - [X.] 1/88 - [X.]R ZPO § 519 b Abs. 2Wiedereinset-- 5 -zungsgrund 1). Es liegt auch kein Verfahrensfehler vor, weil sich das [X.] nicht nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO von Amts wegen mit den erstster vorgetragenen Wiedereinsetzungsgrzu befassen ha[X.] (vgl. [X.] vom 7. Oktober 1981 - IVb [X.] - aaO).Dr. MllerDr. [X.]WellnerPaugeStr

Meta

VI ZB 23/00

16.04.2002

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2002, Az. VI ZB 23/00 (REWIS RS 2002, 3664)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3664

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