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PDF anzeigen[X.] ZB 83/0217. Juli 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.]am 17. Juli 2002beschlossen:Die sofortige Beschwerde gegen den [X.]uß [X.] Zivilsenats des [X.] vom 19. [X.] wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.Der [X.] wird auf 105.734,32 • (206.798,36 DM) fest-gesetzt.Gründe:[X.] Kläger hat den beklagten Rechtsanwalt wegen schuldhafter [X.] seiner vertraglichen Pflichten auf Schadensersatz in Höhe von206.798,36 DM in Anspruch genommen. Das [X.] hat die Klage [X.]. Der Kläger hat gegen das am 13. August 2001 zugestellte Urteil [X.] September 2001 mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom selbenTage Berufung eingelegt und die Berufung durch einen am 15. Oktober 2001bei Gericht eingegangenen Schriftsatz [X.] 3 -Der [X.] hat [X.]istgerecht Wiedereinsetzung begehrt und zur Begrn-dung vorgetragen: In der Kanzlei seiner [X.]n erfolge [X.] und -rwachung durch die seit ca. 25 Jahren als Rechtsan-waltsfachangestellte ttige Frau H. -K . Seine [X.] habe auf dem [X.] dieAngestellte mit der Verf"F! VF vier Tage!" angewiesen, die Berufungs-begrs[X.]ist einzutragen. [X.] wrden in der Kanzlei in eine ge-sonderte als "Fristlauf" bezeichnete Rubrik im Terminkalender eingetragen.Frau H. -K. habe den Fristenkalender, wie regelmûige Kontrollender Rechtsanwltin er[X.]n, bisher fehler[X.]ei ge[X.]t.Im vorliegenden Falle habe Frau H. -K. in eigener Initiativeam 10. September den [X.] vorab per Telefax an das Gerichtgesandt. Aufgrund der Eingangsbesttigung des [X.] vom11. September habe sie versehentlich als Fristbeginn nicht den 10. September,sondern den 13. September, den Tag des Eingangs der gerichtlichen Mi[X.]i-lung, vermerkt. Demzufolge habe sie als Tag des Fristablaufs der Berufungs-begrs[X.]ist den 15. Oktober 2001 (Montag) sowie die viertige Vor[X.]istauf den 11. Oktober 2001 eingetragen. An diesem Tage habe die Rechtsan-wltin bei Vorlage der Akte den Fehler bemerkt.Das Berufungsgericht hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ver-sagt und die Berufung als unzulssig verworfen. Dagegen richtet sich die [X.] Beschwerde des [X.] 4 -II.Das gemû § 519 b Abs. 2 ZPO a.F. zulssige Rechtsmi[X.]l hat in [X.] keinen Erfolg.1. a) Nach der im Streitfall noch geltenden Vorschrift des § 519 Abs. 2Satz 2 ZPO a.F. begann die Berufungsbegrs[X.]ist mit der Einlegung [X.]. Es war Aufgabe des Rechtsanwalts, die Wahrung dieser Frist [X.] zu sichern. Er ha[X.] nach stigerhöchstrichterlicher Rechtsprechung sein Kanzleipersonal anzuweisen, schonbei Absendung der Berufungsschrift das mutmaûliche Ende der Frist im [X.] zu notieren und den Vermerk zrprfen, sobald das genaueEingangsdatum bei Gericht bekannt wurde (vgl. [X.], [X.]. v. 11. [X.] - [X.], NJW 1998, 2291, 2292).b) Die [X.] nicht erkennen,[X.] die [X.] des [X.] in ihrer Kanzlei eine [X.] allgemeine Anordnung getroffen hat. Erst die [X.] eine entsprechende Behauptung. Diese kann jedoch nicht mehr berck-sichtigt werden.Alle Tatsachen, die [X.] die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein [X.], mssen innerhalb der zweiwöchigen Antrags[X.]ist (§§ 234 Abs. 1, 236Abs. 2 ZPO) vorgetragen werden. Lediglich erkennbar unklare oder ern-zungsrftige Angaben, deren Aufklrung nach § 139 ZPO geboten war,rfen nach Fristablauf vervollstigt werden. Das Vorbringen zur Rechtferti-gung des Wiedereinsetzungsantrags enthielt eine in sich geschlossene [X.], die aus sich heraus verstlich war und die Notwendigkeit einer Er-- 5 -lterung oder Erzung nicht erkennen [X.] (vgl. dazu [X.], [X.]. [X.], NJW 1998, 2678, 2679). Davon abgesehen ist esgrundstzlich nicht mlich, mit der Beschwerde erstmals organisatorischeMaûnahmen darzustellen, auf deren Fehlen der angefochtene [X.]uû dieVersagung der Wiedereinsetzung gesttzt hat ([X.], [X.]. v. 8. April 1997- VI ZB 8/97, NJW 1997, 2120, 2121).2. Das Fehlen einer allgemeinen Anordnung wre allerdings unscd-lich, wenn der [X.] glaubhaft gemacht [X.], [X.] seine [X.] im konkreten Fall ihrem Bropersonal eine hinreichend deutliche, unmiû-verstliche Einzelweisung zur sofortigen Eintragung der Frist erteilt [X.].Der Hinweis "F! VF vier Tage!" auf dem [X.] besagt jedochlediglich, in dieser Sache habe der liche [X.] im Kalender zu er-folgen. Er stellt nicht klar, zu welchem Zeitpunkt - zwingend schon in unmi[X.]l-barem Zusammenhang mit der Absendung der Berufungsschrift - diese Anwei-sung erfllt werden [X.] und [X.] damit Raum [X.] eine Handhabung in [X.], [X.] die Eintragung erst nach Eingang der gerichtlichen Mi[X.]ilrdie Einlegung der Berufung vorgenommen wird.3. Der [X.] trt auûerdem mit der Beschwerde erstmals vor, [X.] sei seiner [X.]n am 13. September 2001 aufgrundder Besttir den Eingang der Berufung mit dem Empfangsbekenntnisvorgelegt worden. Dabei habe sie festgestellt, [X.] in der Handakte die vorlie-gende Frist nicht eingetragen gewesen sei und sich auch im [X.] Vermerk befunden habe. Deshalb habe die Rechtsanwltin der Angestell-ten die Handakte zusammen mit dem unterzeichneten [X.] -vorgelegt und sie nochmals mlich angewiesen, die Berufungsbegrn-dungs[X.]ist und die Vor[X.]ist sofort ordnungsgemû einzutragen.Der [X.] braucht nicht zu entscheiden, ob ein solches Vorbringen [X.] sein kann, glaubhaft zu machen, [X.] sich der vorausgegangene [X.] hier nicht ausgewirkt hat und den Rechtsanwalt deshalb an derFristversmung kein Verschulden trifft. Aus den oben zu 1 b genannten [X.] ist die neue Darstellung ebenfalls wegen Versmung der [X.] (§§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO) unbeachtlich.[X.] Kirchhof Fischer [X.] [X.]
Meta
17.07.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2002, Az. IX ZB 83/02 (REWIS RS 2002, 2259)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2259
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