Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2001, Az. XI ZB 14/01

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 768

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[X.]/01vom6. November 2001in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] und [X.] Siol, [X.], [X.] undDr. [X.] 6. November 2001beschlossen:Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen [X.] des [X.] des [X.] in [X.] vom10. Juli 2001 wird auf ih[X.] Kosten zurückgewiesen.Der [X.] beträgt 50.000 [X.]:[X.] hat die Beklagte aus einer Bürgschaft zur [X.] von 50.000 DM nebst Zinsen verurteilt. Nach [X.] Einle-gung der Berufung hat das [X.] die Frist zu de[X.]n [X.] antragsgemäß bis zum 21. Mai 2001 verlängert. Die erbetene Pro-zeßkostenhilfe hat das [X.] durch Beschluß vom 7. Mai2001 verweigert und mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom [X.] die Berufungsbegründungsfrist unter Ablehnung einer weite[X.]nFristverlängerung bis zum 21. Juni 2001 verlängert. Den von ih[X.]m Pro-zeßbevollmächtigten auf die Niederlegung des Mandats gestützten [X.] 3 -verlrungsantrag vom 20. Juni 2001 hat der Senatsvorsitzende amNachmittag des 21. Juni 2001 [X.] und den am gleichen [X.] Wiederaufnahme des Mandats gestellten erneuten Fristverle-rungsantrag nicht mehr beschieden. Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2001 [X.] Beklagte die Berufung [X.] und gegen die Versmung der [X.] Wiede[X.]insetzung in den vorigen Stand [X.].Das [X.] hat den Wiede[X.]insetzungsantrag der [X.] und ih[X.] Berufung als unzulssig verworfen. [X.] es im wesentlichen ausgefrt: Auf eine Verlrungder [X.] den 21. Juni 2001 hinaus habe [X.] nicht vertrrfen. Das [X.] der [X.] sei be[X.]its am 7. Mai 2001 [X.] und mit [X.] vom gleichen Tag deutlich gemacht worden, [X.] nochmalige Verlrung der [X.] nicht [X.] komme. Weder die Niederlegung des Mandats am 20. Juni 2001noch dessen Wiederaufnahme am [X.] tten eine wei-te[X.] Fristverlrung ge[X.]chtfertigt. [X.] es der Beklagten erst [X.] vor Ablauf der [X.] gelungen sei, die zurDurchfrung des Berufungsverfah[X.]ns notwendigen Mittel aufzubringen,[X.] daran nichts.Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.[X.] -Die fristge[X.]cht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulssig(§§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 547, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist [X.] nicht [X.].1. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zu Rechtals unzulssig verworfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 21. [X.] verlrten Frist, sondern erst mit Schriftsatz vom 2. Juli 2001[X.] wurde (§§ 516, 519 b Abs. 1 ZPO).2. Den Wiede[X.]insetzungsantrag hat das [X.][X.]chtsfehlerf[X.]i [X.]. Die Wiede[X.]insetzung setzt gemû§ 233 ZPO voraus, [X.] die [X.] ohne eigenes oder ihr zu[X.]chenba[X.]sVerschulden ih[X.]s Prozeûbevollmchtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) verhindertwar, die versmte Frist einzuhalten. Das ist hier nicht der [X.]) Im Regelfall kann sich der Rechtsmittelf[X.]r im Wiede[X.]inset-zungsverfah[X.]n nicht darauf berufen, er habe mit der Verlrung der[X.] durch den Vorsitzenden des Rechtsmittelge-richts [X.]crfen. Er ist vielmehr mit dem Risiko belastet, [X.] derVorsitzende in [X.] ihm gemû § 519 Abs. 2 Satz 3 [X.] pflichtgemûen Ermessens eine beantragte Verlrungauch dann versagt, wenn die [X.] erforderlichen Voraussetzungen [X.] ([X.], [X.] vom 11. November 1998 - [X.] 1999, 430 m.w.Nachw.). Allerdings kann nach der gefestigtenRechtsp[X.]chung des [X.] ein Rechtsanwalt in aller [X.], [X.] seinem ersten Antrag auf Verlrung der Berufungsbe-grsfrist entsprochen wird, wenn einer der Grs § 519Abs. 2 Satz 3 ZPO vorliegt (siehe etwa [X.] vom 11. [X.] - [X.], aaO m.w.Nachw.). Ob dies auch bei einem zweiten- 5 -Antrag noch gilt, ist höchstrichterlich - soweit ersichtlich - bislang nichtentschieden (vgl. [X.], [X.] vom 4. Juli 1996 - [X.] 1996, 3155). Diese Frage kann auch hier offenbleiben. [X.] den gegebenen Umstrften die Beklagte und ihr [X.] mit einer dritten Verlrung der [X.] nicht [X.]chnen.b) Der Vorsitzende des Berufungsgerichts hatte die Begrs-frist nach Ablehnung des [X.]s der Beklagten am7. Mai 2001 nur bis zum 21. Juni 2001 verlrt und dabei mitgeteilt,[X.] "der weite[X.] Antrag auf Verlrung der Frist abgelehnt (wird), weilr die Bewilligung von PKH entschieden ist". Nach dieser Entschei-dung war die Beklagte gehalten, unverzlich die Voraussetzungen frdie Durchfrung der Berufung auf eigene Kosten zu schaffen. Nach derRechtsp[X.]chung des [X.] muû sich der [X.] binnen d[X.]i Werktagen nach Zustellung des [X.] Beschlusses entscheiden, ob er das [X.] auf eigene Kosten durchf[X.]n will oder nicht (st.Rspr., siehe z.B.[X.], [X.] vom 28. November 1984 - [X.], NJW 1986,257, 258 und vom 10. November 1998 - [X.], [X.], 1123,1124 jeweils m.w.Nachw.). Hier hat die Beklagte die zur Durchfrungder Berufung erforderlichen finanziellen Mittel nach eigenen Angabenerst am 16. Juni 2001, also ster als einen Monat nach Ablehnung ih[X.]sProzeûkostenhilfeantrags, beschafft. Dies ge[X.]icht ihr ebenso zum [X.] wie der Umstand, [X.] sie ih[X.]n Prozeûbevollmchtigten nichtstestens am 18. Juni 2001 zur unverzlichen Fertigung der Beru-fungsbegrinnerhalb der bis zum 21. Juni 2001 verlrten Be-grsfrist aufgefordert hat. Stattdessen hat sie ih[X.]n Prozeûbevoll-mchtigten mit Sch[X.]iben vom 19. Juni 2001 gebeten, das Mandat zu- 6 -beenden, und einen ande[X.]n Rechtsanwalt um Fertigung der Berufungs-[X.]en, obwohl sie nach dem Inhalt der [X.] des Berufungsgerichts vom 7. Mai 2001 unbedingt damit[X.]chnen muûte, [X.] ein weite[X.]r Antrag auf Verlrung der [X.] abgelehnt werde. Es kann danach keine Rededavon sein, [X.] die Beklagte ohne ihr Verschulden gehindert gewesenw[X.], die Frist zur [X.] Berufung einzuhalten.Auf den von der Beklagten mit der sofortigen Beschwerde erhobe-nen Einwand, ihr Prozeûbevollmchtigter habe die Berufung innerhalbder verbleibenden Zeit wegen Arbeitsrlastung nicht mehr begrkönnen, kommt es danach nicht [X.] Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des§ 97 Abs. 1 ZPO zurckzuweisen.[X.] [X.]

Meta

XI ZB 14/01

06.11.2001

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2001, Az. XI ZB 14/01 (REWIS RS 2001, 768)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 768

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