Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2001, Az. XI ZB 23/01

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 447

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[X.]/01vom27. November 2001in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] Siol, [X.], [X.] und [X.] [X.] 27. November 2001beschlossen:Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des8. Zivilsenats des [X.] vom18. September 2001 wird auf Kosten des Klägers zu-rückgewiesen.Der [X.] beträgt 39.500 DM.Gründe:[X.] Kläger hat gegen das Urteil des [X.], durch das seineKlage abgewiesen und der gegen ihn gerichteten Widerklage stattgege-ben worden ist, [X.]istgerecht Berufung eingelegt. Nach Verlängerung [X.] bis zum 30. Juli 2001 teilten die [X.]üherenzweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers dem Oberlan-desgericht am 18. Juli 2001 mit, daß sie mit gleicher Post das Mandatniedergelegt hätten. Am 16. August 2001 gingen beim [X.] -die Berufungsbegrr jetzigen [X.] des [X.] und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegendie Versmung der [X.] ein. Zur [X.] wurde [X.], dem [X.] sei, als er seine [X.]renzweitinstanzlichen [X.] mit seiner Vertretung im Be-rufungsverfahren beauftragt habe, wegen seiner schlechten [X.] nicht bewuût geworden, [X.] die [X.] [X.] Berufung von der vorherigen Begleichung offener Ho-norarforderungen aus [X.]ren [X.] machten. Dies [X.] erst am 8. August 2001 erfahren, als er eine Teilzahlung habe [X.].Das [X.] hat mit dem angefochtenen [X.] des [X.]s zurckgewiesen und seine Beru-fung als unzulssig verworfen. Zur [X.] es im wesentlichen[X.], der [X.] habe angesichts der offenen Honorarforderungenund der Mandatsniederlegung durch seine [X.]ren Prozeûbevollmch-tigten damit rechnen mssen, [X.] diese die [X.] nicht vor Zahlung des rckstigen Honorars fertigen wrden.[X.] die der Mandatsniederlegung zugrunde liegende Kigung [X.] ihn innerhalb der [X.] nicht [X.] habe, habe er nicht behauptet.Gegen diesen [X.] hat der [X.] sofortige Beschwerde ein-gelegt. Er macht vor allem geltend, seine [X.]ren zweitinstanzlichenProzeûbevollmchtigttten ihm vor Ablauf der [X.] nicht mitgeteilt, [X.] sie das Berufungsverfahren [X.] ihn ohne- 4 -Vorschuû- bzw. Honorarzahlung nicht betreiben wrden. Sitten [X.] vom 17. Juli 2001, mit dem sie das Mandat niedergelegt t-ten, seiner Tochter rgeben, die es ihm erst am 8. August 2001 aus-igt habe.II.Die [X.]istgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des [X.]s istzulssig (§§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 547, 577 Abs. 2 ZPO), aber nicht[X.].1. Das [X.] hat die Berufung des [X.]s zu Rechtals unzulssig verworfen (§§ 519 Abs. 2, 519 b Abs. 1 ZPO), weil [X.] nach Ablauf der am 30. Juli 2001 endenden [X.] am 16. August 2001 [X.] worden ist.2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versmungder [X.] (§ 233 ZPO) hat das [X.]dem [X.] zu Recht versagt, weil ihn an der Fristversmung ein Ver-schulden trifft.a) Eine in erster Instanz unterlegene [X.], die selbst einenRechtsmittelauftrag erteilt, [X.] sich vergewissern, [X.] der beauftragteRechtsanwalt zur Durch[X.]ung des Auftrags bereit ist (vgl. [X.], [X.] vom 19. September 1994 - [X.], NJW 1994, 3101, 3102; zuder entsprechenden Sorgfaltspflicht eines erstinstanzlichen [X.] 5 -walts vgl.: [X.]Z 105, 116, 117 f.; [X.], [X.] vom 8. November1999 - II ZB 4/99, [X.], 815). Dies hat der [X.] versmt. Er [X.], ob seine [X.]ren [X.] auch ohneAusgleich offener Honorarforderungen bereit waren, die Berufung zu be-gr. Von einer solchen Bereitschaft durfte der [X.] angesichts [X.], [X.] die Fertigung einer Berufungsbegrvon Rechtsan-wlten vielfach von der Zahlung eines Vorschusses [X.], nicht einfach ausgehen.Der [X.] kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht [X.] unzureichenden Deutschkenntnissen entschuldigen (vgl. allg.hierzu: [X.], [X.] vom 22. November 1995 [X.], NJW-RR 1996, 387, 388). Seinem Vortrag ist zu entnehmen, [X.] er sich mitseinem erstinstanzlichen [X.] und seinen jetzigenzweitinstanzlichen [X.], die etwas [X.] trkisches Personal bescftigen, sachgerecht verstigen kann.Durch die rechtzeitige Einschaltung dieser Rechtsanwlttte er [X.] mit seinen [X.]ren zweitinstanzlichen Prozeûbevoll-mchtigten vermeiden können.b) [X.] hat der [X.] in seinem Wiedereinsetzungsantragnicht dargelegt, [X.] er von der bereits mit Schreiben vom 17. Juli 2001erfolgten Mandatsniederlegung durch seine [X.]ren Prozeûbevollmch-tigten erst nach Ablauf der [X.] Kenntnis erlangthabe. Dies hat er erstmals mit der Beschwerde geltend gemacht. Diesesneue Vorbringen kann indes nicht bercksichtigt werden. Denn alle [X.], die [X.] die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und- 6 -durch wessen Verschulden es zur Versmung der [X.] gekommen ist, sind innerhalb der zweiwöchigen Antrags[X.]istvorzutragen (§§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO; [X.] vom26. November 1991 [X.], [X.], 697; [X.], [X.] vom8. April 1997 [X.], NJW 1997, 2120, 2121; [X.], [X.] vom12. Mai 1998 [X.], NJW 1998, 2678, 2679).3. Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des§ 97 Abs. 1 ZPO zurckzuweisen.[X.] Siol Bungeroth Joeres Mayen

Meta

XI ZB 23/01

27.11.2001

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2001, Az. XI ZB 23/01 (REWIS RS 2001, 447)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 447

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