Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2002, Az. VIII ZB 42/01

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4886

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[X.]/01vom23. Januar 2002in dem [X.] 2 -Der VII[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 23. Januar 2002 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter Dr. [X.], Dr. Leimert,[X.] und Dr. Frellesenbeschlossen:Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des6. Zivilsenats des [X.] vom 5. [X.] wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.Der [X.] beträgt 330.000 DM.Gründe:[X.] Die Klägerin hat gegen das ihr am 3. August 2001 zugestellte [X.] vom 27. Juli 2001 am 30. August 2001 Berufungeingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist endete am 1. Oktober 2001, einemMontag.1. Mit einem an das [X.] gerichteten, dort am27. September 2001 eingegangen Schriftsatz vom 25. September 2001, hat dieKlägerin ohne Angabe des gerichtlichen Aktenzeichens die Verlängerung [X.] beantragt ([X.]). Beim Berufungsgericht hat dieKlägerin am 2. Oktober 2001 einen Schriftsatz eingereicht, in dem sie die [X.] der Berufungsbegründungsfrist unter Hinweis auf die versehentliche- [X.] des Schriftsatzes vom 25. September 2001 an das [X.] beantragt hat. Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2001 hat die [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und zugleich die Verlrung der[X.] beantragt. Eine Verlrung "zum zweiten Mal umeinen Monat" hat die [X.] mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2001 begehrt.Durch [X.] 30. Oktober 2001 hat der Vorsitzende des [X.] bis zum 30. November 2001 verln-gert.2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der [X.]mit Beschluß vom 5. November 2001 zurckgewiesen und ihre Berufung alsunzulssig verworfen. Zur [X.] es [X.], die Verstung [X.] auf Verlrung der [X.] beruhe auf einemVerschulden des Prozeßbevollmchtigten der [X.]. Der Fristverle-rungsantrag sei an das unzustige [X.] versandt worden, weil [X.] der [X.] dieses Schriftstck nicht auf [X.] undRichtigkeit [X.] habe. Die [X.] könne sich auch nicht darauf berufen,daß das [X.] Tingen es [X.] habe, den Fristverlrungsan-trag rechtzeitig an das Berufungsgericht weiterzuleiten oder den Klrvertre-ter zu unterrichten. Das [X.] Tingen sei nur dazu verpflichtet gewe-sen, den Antrag im normalen Gescftsgang weiterzugeben.I[X.] Die nach §§ 519 b Abs. 2, 547, 577, 238 ZPO zulssige sofortige Be-schwerde ist nicht [X.]. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu [X.] Berufung der [X.] verworfen und ihren Wiedereinsetzungsantrag zu-rckgewiesen. Die Berufung ist unzulssig, weil sie nicht rechtzeitig [X.]worden ist und der [X.] wegen Versmung der Berufungsbegrs-frist Wiedereinsetzung nicht gewrt werden [X.] 4 -Die [X.] hat die am 30. August 2001 eingelegte Berufung nicht be-grt. Sie hat mit ihren Schriftstzen vom 25. September 2001, vom2. Oktober 2001 sowie mit ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den [X.] jeweils die Verlrung der [X.] beantragt und [X.]. Eine Begrr Berufung ist beimOberlandesgericht jedoch nicht eingegangen.Ob die [X.] sich ein Verschulden ihres Prozeûbevollmchtigten zu-rechnen lassen [X.], wie das Berufungsgericht meint, weil der Schriftsatz vom25. September 2001 an das [X.] Tingen gerichtet worden ist [X.] Aktenzeichen [X.], kann dahingestellt bleiben. Der [X.] ist jedenfalls un[X.], weil er nicht den gesetzlichen Anforderungenentsprach. Die [X.] hat mlich nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfristdie [X.]e Prozeûhandlung nachgeholt, d.h. die [X.], wie es § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ZPO verlangt. Es entsprichtstiger Rechtsprechung des [X.], daû der Antrag auf Ver-lrung der [X.], wie er in dem Schriftsatz der Kle-rin vom 9. Oktober 2001 enthalten ist, die fristgerechte Nachholung der [X.] nicht ersetzt (vgl. [X.], [X.] vom30. Januar 1997 - [X.], [X.]R ZPO § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Pro-zeûhandlung, nachgeholte 4; [X.] vom 4. Oktober 1994 - [X.]/93,NJW 1995, 60 unter [X.]). [X.] kann die Frage, ob aufgrund der unzu-lssigen Fristverlrungsverfs Vorsitzenden des [X.] vom 30. Oktober 2001 (Verlrung der [X.] biszum 30. November 2001) ein Verschulden des Prozeûbevollmchtigten der[X.] im Hinblick auf- 5 -die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist gemû §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2Satz 2 ZPO entfallen kann (vgl. hierzu [X.], [X.] vom 7. Juni 1999 - II [X.], NJW 1999, 3051 unter [X.]). Die [X.] hat ihre Berufung auch nichtbis zum 30. November 2001 [X.].[X.] Dr. [X.] Dr. Leimert[X.] Dr. Frellesen

Meta

VIII ZB 42/01

23.01.2002

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2002, Az. VIII ZB 42/01 (REWIS RS 2002, 4886)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4886

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