Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.11.2011, Az. VI ZB 33/10

6. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 979

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Gegenstand

Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist für eine mittellose Partei: Vorhersehbarkeit einer Versagung beantragter Prozesskostenhilfe


Leitsatz

Ist dem Berufungskläger, der innerhalb der Berufungsbegründungsfrist lediglich die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt, aufgrund einer bereits vorliegenden Entscheidung bekannt, dass das Berufungsgericht seine Angaben zur Bedürftigkeit für unzureichend hält, muss er, sofern er dem Mangel nicht abhilft, mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe ernsthaft rechnen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kann in diesem Fall nicht bewilligt werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerden des Beklagten gegen die Beschlüsse des 11. Zivilsenats des [X.] vom 7. Mai 2010 und vom 11. Juni 2010 werden auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Beklagten, ihm für die Durchführung der Rechtsbeschwerden Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

[X.]: 893.945,57 €

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt den [X.]n, der zwischen den Jahren 1999 und 2002 Mitglied des Vorstandes des [X.] und verschiedener Gesellschaften der [X.] war, aus eigenem und aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Das [X.] hat dem [X.]n mit Beschluss vom 27. März 2006 Prozesskostenhilfe gewährt, soweit er sich gegen die den Betrag von 877.377,03 € übersteigende Klageforderung verteidigt, und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Übrigen zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des [X.]n hat das Beschwerdegericht durch Beschluss vom 23. August 2006 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der [X.] trotz mehrfacher Aufforderung seine Vermögensverhältnisse bzw. den Verbleib vorhanden gewesenen Vermögens nicht nachvollziehbar dargelegt habe.

3

Mit inzwischen rechtskräftig gewordenem Teilurteil vom 9. Mai 2008 hat das [X.] den [X.]n zur Zahlung von 654.185,89 € nebst Zinsen an den Kläger verurteilt.

4

Mit Schlussurteil vom 18. November 2008 hat das [X.] den [X.]n zur Zahlung weiterer 893.945,57 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der [X.] hat fristgemäß Berufung gegen das Schlussurteil eingelegt und zugleich beantragt, ihm für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren. Er hat die Berufung in der Berufungsbegründungsfrist nicht begründet.

5

Mit Beschluss vom 30. April 2009 hat das Berufungsgericht die [X.]en darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung gegen das Schlussurteil als unzulässig zu verwerfen, weil diese nicht fristgerecht begründet worden sei.

6

Mit Beschluss vom 8. Juni 2009 hat das Berufungsgericht den Prozesskostenhilfeantrag des [X.]n für die zweite Instanz mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. In dem Beschluss hat das Berufungsgericht ausgeführt, der [X.] könne die Begründung der Berufung gegen das Schlussurteil nach der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der [X.] nachholen. Der [X.] hat fristgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung beantragt und zugleich die Berufung begründet.

7

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 7. Mai 2010 hat das Berufungsgericht den Antrag des [X.]n auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung des [X.]n gegen das Schlussurteil als unzulässig zu verwerfen.

8

Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, der [X.] habe die Berufungsbegründungsfrist schuldhaft versäumt. Zu den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung gehöre, dass die [X.] ein vollständiges Gesuch um Prozesskostenhilfe vorlege und annehmen dürfe, bedürftig im Sinne der Kriterien zur Beurteilung der Prozesskostenhilfe zu sein. Da das Berufungsgericht bereits die sofortige Beschwerde des [X.]n gegen den zum Teil Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des [X.]s mit der Begründung zurückgewiesen habe, dieser habe trotz mehrfacher Aufforderung den Verbleib vorhanden gewesenen Vermögens nicht nachvollziehbar dargelegt, habe der [X.] nicht davon ausgehen können und dürfen, seine pauschale Angabe zur Existenz eines Kontos genüge den Anforderungen, die an einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag zu stellen seien.

9

Weiter hat das Berufungsgericht ausgeführt, selbst wenn man eine Bedürftigkeit und deren Darlegung unterstelle, sei diese für die Fristversäumung nicht kausal gewesen. In dem gegen das Schlussurteil gerichteten Verfahren seien infolge der Berufungseinlegung des [X.]n die Verfahrensgebühren für den Rechtsanwalt und für das Gericht bereits angefallen. Da der [X.] die Berufung gegen das Teilurteil fristgerecht begründet habe, hätte er näher darlegen müssen, warum in dem Berufungsverfahren gegen das Schlussurteil nun aufgrund Bedürftigkeit innerhalb der Berufungsbegründungsfrist keine Begründung habe eingereicht werden können.

Mit dem weiteren angefochtenen Beschluss vom 11. Juni 2010 hat das Berufungsgericht die Berufung des [X.]n gegen das Schlussurteil als unzulässig verworfen.

Gegen die Beschlüsse vom 7. Mai 2010 und vom 11. Juni 2010 wendet sich der [X.] mit seinen [X.], mit denen er die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung anstrebt. Er beantragt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die [X.].

II.

1. Die [X.] sind statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Der von dem [X.]n geltend gemachte [X.] der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) liegt nicht vor; insbesondere verstoßen die angefochtenen Beschlüsse nicht gegen das Willkürverbot.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag als ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, wenn er nicht nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste; ihm ist nach der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe regelmäßig wegen der Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl. Senatsbeschluss vom 27. November 2007 - [X.], [X.], 400 Rn. 14; [X.], Beschlüsse vom 3. Dezember 2003 - [X.]/03, NJW-RR 2004, 1218, 1219; vom 8. Mai 2007 - [X.], [X.]. 2007, 625, 626; vom 16. November 2010 - [X.]/10, NJW-RR 2011, 230 Rn. 16; Musielak/[X.], ZPO, 8. Aufl., § 233 Rn. 30; [X.]/[X.], ZPO, 28. Aufl., § 233 Rn. 23 "Prozesskostenhilfe"). Nichts anderes gilt, wenn der Rechtsmittelführer trotz seiner Mittellosigkeit einen Rechtsanwalt findet, der zwar bereit ist, schon vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe das Rechtsmittel - formularmäßig - einzulegen, nicht aber, auch eine Berufungsbegründung zu fertigen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 3. Dezember 2003 - [X.]/03, NJW-RR 2004, 1218, 1219; vom 8. Mai 2007 - [X.], [X.]. 2007, 625, 626).

Wenn dem Rechtsmittelkläger bereits für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann er bei im Wesentlichen gleichen Angaben zu den Vermögensverhältnissen erwarten, dass auch das Gericht des zweiten [X.] ihn als bedürftig ansieht. Die [X.] braucht nicht damit zu rechnen, dass das Rechtsmittelgericht strengere Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit stellt als das Erstgericht (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Februar 2000 - [X.] 221/99, [X.], 1387; Musielak/[X.], ZPO, 8. Aufl., § 233 Rn. 30; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 234 Rn. 9).

War die Erwartung der Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht gerechtfertigt, weil die [X.] selbst oder ihr Prozessbevollmächtigter erkennen konnte, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht erfüllt oder nicht ausreichend dargetan waren, so kann die Wiedereinsetzung nicht erteilt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 27. November 2007 - [X.], [X.], 400 Rn. 14; [X.], Beschlüsse vom 26. November 1957 - [X.], [X.]Z 26, 99, 101; vom 26. Juni 1991 - [X.] 49/91, NJW-RR 1991, 1532, 1533; Musielak/[X.], ZPO, 8. Aufl., § 233 Rn. 30). Mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe ist bereits dann zu rechnen, wenn das Rechtsmittelgericht auf Zweifel hinsichtlich der Bedürftigkeit der Prozesspartei hingewiesen hat und diese vernünftigerweise davon ausgehen musste, dass sie die Zweifel nicht ausräumen kann (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Januar 2010 - [X.] 108/09, NJW-RR 2010, 424 Rn. 5).

b) Nach diesen Grundsätzen stellen die angefochtenen Entscheidungen sich nicht als fehlerhaft dar. Das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss vom 7. Mai 2010 anhand der Umstände des Streitfalls begründet, warum die Erwartung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen das Schlussurteil nicht gerechtfertigt und der Wiedereinsetzungsantrag unbegründet waren; die Verwerfung der Berufung als unzulässig im Beschluss vom 11. Juni 2010 war die Konsequenz daraus.

Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass es die sofortige Beschwerde des [X.]n gegen den Prozesskostenhilfe zum Teil versagenden Beschluss des [X.]s vom 27. März 2006 mit Beschluss vom 23. August 2006 (vgl. die Fassung im [X.]) mit der Begründung zurückgewiesen habe, der [X.] habe trotz mehrfacher Aufforderung den Verbleib vorhanden gewesenen Vermögens nicht nachvollziehbar dargelegt. Dennoch habe der [X.] in seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nur erklärt, dass er über ein Bank-, Giro- oder Sparkonto verfüge, ohne nähere Einzelheiten mitzuteilen. Unter diesen Umständen konnte der [X.] trotz teilweiser Bewilligung von Prozesskostenhilfe im ersten Rechtszug nicht erwarten, dass das Gericht des zweiten Rechtszugs ihn als bedürftig ansehen würde.

Auf Vorgänge nach dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist kann der [X.] einen Vertrauenstatbestand nicht mit Erfolg stützen. Diese Vorgänge können für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht ursächlich gewesen sein.

2. Ob das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, für den Fall, dass man eine Bedürftigkeit und deren Darlegung unterstelle, sei diese für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht ursächlich gewesen, kann dahinstehen. Da diese Erwägung eine Hilfsbegründung darstellt und nicht entscheidungserheblich ist, kann der [X.] die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht auf diese Frage stützen (vgl. [X.]/[X.], 3. Aufl., § 543 Rn. 15, 27; Musielak/Ball, ZPO, 8. Aufl., § 543 Rn. 9k; [X.]/[X.], ZPO, 28. Aufl., § 574 Rn. 13a, § 543 Rn. 6a).

3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die [X.] ist zurückzuweisen. Die Voraussetzungen dafür liegen nicht vor. Die [X.] sind unzulässig. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

Galke                                  Zoll                                  [X.]

                 [X.][X.]

Meta

VI ZB 33/10

29.11.2011

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11. Juni 2010, Az: 11 U 223/08, Beschluss

§ 114 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 520 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.11.2011, Az. VI ZB 33/10 (REWIS RS 2011, 979)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 979

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