Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2006, Az. IX ZB 217/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1746

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[X.][X.] vom 21. September 2006 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 21. September 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 29. Zivilsenats des [X.] vom 9. August 2005 wird auf Kos-ten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen. Gründe: [X.]Die Antragstellerin erwirkte am 4. März 2003 beim Kreisgericht [X.] einen Zahlungstitel über 831.422,70 PLN ([X.]) gegen die Antragsgegnerin. Mit [X.]uss vom 28. Juni 2004 eröffnete das [X.] - Abteilung für Insolvenz und Sanierung - [X.] ein Absicherungsverfahren über das Vermö-gen der Antragsgegnerin und setzte einen vorübergehenden Gerichtsverwalter ein. Aufgrund eines bereits am 30. April 2003 gestellten Antrags der Antragstel-lerin trug das [X.] - Abteilung für Grundbücher - [X.] am 30. No-vember 2004 eine Zwangshypothek auf dort belegenem Grundbesitz der [X.] ein. Mit [X.]uss vom 6. Juni 2005 stellte das [X.] - Abteilung für Insolvenz und Sanierung - [X.] die Unzulässigkeit der [X.] fest. 1 - 3 - Der Vorsitzende einer Zivilkammer des [X.] hat dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des [X.] stattgegeben. Gegen diesen Be-schluss hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht hat zunächst mit [X.]uss vom 9. November 2004 festgestellt, dass das [X.] unterbrochen ist. Auf den Antrag der Antragstellerin hat es das [X.] aufgenommen und die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde, mit der sie die Feststellung begehrt, dass das Verfahren unterbrochen ist. 2 II. Das gemäß § 15 Abs. 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist unzulässig, denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Be-deutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). Bei der [X.] statthaften Rechtsbe-schwerde prüft der [X.] nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substanti-iert dargelegt hat ([X.], [X.]. v. 29. September 2005 - [X.] ZB 430/02, [X.], 1162). 3 Auf das Verfahren findet das Übereinkommen über die gerichtliche [X.] und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in [X.] am 16. September 1988 ([X.]: [X.]), Anwendung (Art. 66 EuGVVO; vgl. [X.]/Schütze/Pörnbacher, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen Art. 66 EuGVVO Rn. 7, 11). 4 - 4 - Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung liegt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht vor. 5 1. Die erhobene Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs geht fehl. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz dagegen, dass das Gericht Vorbrin-gen der Beteiligten zwar zur Kenntnis nimmt, aber aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt ([X.]Z 152, 181, 194; [X.], [X.]. v. 19. Dezember 2002 - [X.], [X.], 992, 994). Das Beschwerdegericht hat sich mit dem Vortrag der Antragstellerin, das [X.] [X.] habe mit rechtskräftigem [X.]uss vom 6. Juni 2005 die Unzulässigkeit der Eintragung der Zwangshypothek festgestellt, auseinander-gesetzt. Es hat jedoch die Rechtsauffassung vertreten, der - nicht mit Gründen versehene - [X.]uss des [X.]s [X.] sei in einem Grundbuchbe-richtigungsverfahren nicht bindend, und eine Löschung der Hypothek sei [X.] nicht zu erwarten. Das Beschwerdegericht war unter dem Aspekt der [X.] rechtlichen Gehörs nicht gehalten, vor Erlass seines [X.]usses die Rechtskraft weiterer [X.] Gerichtsentscheidungen abzuwarten, deren zeitliche Abfolge zudem ungewiss erschien. Eine Vorgreiflichkeit der von der Beschwerde angekündigten Abhilfeentscheidung des [X.]s [X.] war in Bezug auf die Entscheidung im Vollstreckbarerklärungsverfahren im rechts-technischen Sinn nicht gegeben. 6 2. Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe gegen das Willkürverbot verstoßen, weil es nicht erklärt habe, warum die nach dem [X.]uss der Grundbuchabteilung des [X.]s [X.] vom 30. Mai 2005 ergangene rechtskräftige Entscheidung des Insolvenzgerichts [X.] vom 6. Juni 2005 zur Frage der Zulässigkeit der Eintragung einer 7 - 5 - Zwangshypothek für das Grundbuchamt nicht maßgeblich sein solle, trifft [X.] nicht zu. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kommt in Betracht, wenn ein Verstoß gegen das Grundrecht auf ein faires, willkürfreies Verfahren vorliegt. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein genügt dafür nicht; vielmehr muss die Auffassung des Gerichts unter kei-nem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sein und daher vermuten lassen, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. [X.], [X.]. v. 19. Dezember 2002 aaO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Beschwerdegericht ist unter Hinweis auf Art. 518 § 3 poln. ZPO davon ausgegangen, die Eintragung der Zwangshypothek sei nach wie vor wirksam, weil sie - im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung - nicht aufgehoben worden sei. Die Frage, in welchem Umfang nach [X.] Recht eine Bindung des Gerichts, das über einen Berichtigungsantrag nach Art. 10 des Gesetzes vom 6. Juli 1982 über Grundbücher und Hypothek beziehungsweise über die An-fechtung des [X.] zu befinden hat, an rechtskräftige Entscheidungen anderer Gerichte besteht, ist ohne vertiefte Kenntnisse des dortigen Rechtssystems nicht zu beantworten. Selbst wenn das Beschwerdege-richt bei der Beurteilung dieser Frage nicht zum richtigen Ergebnis gelangt sein sollte, liegt jedenfalls kein Fall krasser Missdeutung des fremden Rechts vor. Ob das Beschwerdegericht die aus § 293 ZPO abzuleitende Pflicht zur Ermitt-lung des maßgeblichen ausländischen Rechts insoweit verletzt hat, kann für die Entscheidung dahin stehen. Ein solcher Verstoß allein würde für die Annahme von Willkür nicht ausreichen. 8 3. Die Rechtsbeschwerde bezieht den Vorwurf der Willkür auch auf die Auffassung des [X.], die mit dem [X.] - 6 - trag befassten [X.] Richter würden Art. 81 Abs. 3 des [X.] Geset-zes über Konkurs und Sanierung vom 28. Februar 2003 so auslegen, dass das Verbot der Belastung der Insolvenzmasse keine Hypothekeneintragungen betreffe, die länger als sechs Monate vor Stellung des Insolvenzantrags [X.] worden seien. Diese Ausführungen hat die Vorinstanz jedoch im Rahmen einer Entscheidung nach Art. 38 Abs. 1 [X.] (§ 36 Abs. 1 [X.]) gemacht. Eine solche Entscheidung ist, auch wenn sie - wie hier - zusammen mit der Entscheidung über den Rechtsbehelf selbst ergeht, nicht anfechtbar (vgl. [X.], [X.]. v. 21. April 1994 - [X.] ZB 8/94, NJW 1994, 2156, 2157 zu Art. 38 Abs. 1 EuGVÜ m.N. aus der [X.]. des [X.]). Im Übrigen ist der Vorwurf der Willkür nicht berechtigt: Das Beschwerde-gericht hat nach pflichtgemäßem Ermessen zwei Stellungnahmen namhafter [X.] Gutachter eingeholt, die spezielle Kenntnisse auch der ausländi-schen Rechtspraxis haben. Prof. [X.]

hat zwar in seiner Äußerung eine Abweichung zumindest der Instanzgerichte vom Wortlaut der Vorschrift für un-wahrscheinlich erachtet. Andererseits hat aber gerade die Grundbuchrichterin am [X.] [X.] im [X.]uss vom 30. Mai 2005 die Vorschrift in dem Sinn ausgelegt, die ihr auch beide Gutachter beigemessen haben. Es ist [X.] keineswegs als willkürlich zu betrachten, dass das Beschwerdegericht der Auffassung von Prof. Dr. E. gefolgt ist. 10 4. Dem Insolvenzverwalter ([X.]) steht es frei, gegen [X.] der Antragstellerin im Inland, die nach einer - von ihm zu [X.] - rechtskräftigen Löschung der Zwangshypothek erfolgen, mit der Voll-streckungserinnerung gemäß § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorzugehen (vgl. Art. 140 des [X.] Gesetzes über Konkurs und Sanierung vom 28. Fe-bruar 2003; [X.] InVo 1999, 243, 245 [[X.]. 28 bis 32]; [X.]/ 11 - 7 - [X.], aaO § 89 Rn. 40). Dieser Einwand ist schon deshalb nicht nach § 14 Abs. 1 [X.] präkludiert, weil sich diese Vorschrift nur auf die [X.] (§ 767 ZPO) bezieht. 5. Mangels eines zulässigen Rechtsmittels ist der Senat gehindert, den von den Beteiligten dieses Verfahrens nicht angesprochenen Bedenken gegen die Bestimmtheit des für vollstreckbar erklärten Tenors nachzugehen, soweit dieser die Fälligkeit der zurückzuerstattenden Prozesskosten betrifft (zu den tatrichterlichen Aufgaben in diesem Zusammenhang vgl. [X.]Z 122, 16, 17 ff; [X.], [X.]. v. 5. April 1990 - [X.] ZB 68/89, NJW 1990, 3084, 3085). 12 6. Der am 19. Juni 2006 eingegangene Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2006 gibt zu einer anderen Entscheidung keinen Anlass. Er ist 13 - 8 - nach Ablauf der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingegangen; aus ihm ergibt sich im Übrigen auch kein Zu-lässigkeitsgrund (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.07.2004 - 3 O 14/04 - [X.], Entscheidung vom 09.08.2005 - 29 W 53/04 -

Meta

IX ZB 217/05

21.09.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2006, Az. IX ZB 217/05 (REWIS RS 2006, 1746)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1746

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