Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2012, Az. IX ZB 245/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5640

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 245/10

vom

14. Juni
2012

in dem Vollstreckbarerklärungsverfahren

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Fischer

am 14.
Juni 2012
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde
gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des [X.] vom 27.
Oktober 2010 wird auf Kos-ten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 161.194

Gründe:

Die statthafte Rechtsbeschwerde

15 Abs.
1 [X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO) ist unzulässig, weil sie keinen [X.] aufdeckt (§
15 Abs.
1, §
16 Abs.
2 Satz
2 [X.], §
574 Abs.
2, §
575 Abs.
3 ZPO).

1. Richtig ist allerdings, dass für eine Vollstreckbarerklärung nach Art.
38
ff EuGVVO das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn für die Entscheidung bereits eine Bestätigung als [X.] Vollstreckungstitel vorliegt ([X.], [X.] vom 4.
Februar 2010 -
IX
ZB 57/09, [X.], 433 Rn.
10). Der Gläu-biger hat zwar nach Art.
27 [X.] die Wahl, ob er nach dieser Verordnung oder nach Art.
38
ff EuGVVO vorgeht (vgl. Erwägungsgrund
20 zur [X.]). 1
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Hat er die Vollstreckbarkeit
nach einer der beiden Möglichkeiten erwirkt, fehlt für die Erwirkung der Vollstreckbarkeit auch nach der anderen Möglichkeit grund-sätzlich das Rechtsschutzbedürfnis.

Das Beschwerdegericht hat sich mit dieser Frage zwar nicht befasst. Das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin ist hierdurch jedoch nicht verletzt worden. Die Rechtsbeschwerde
zeigt nicht auf, dass sie selbst das Beschwerdegericht auf die Rechtsfrage hingewiesen hätte. Ein Übergehen des Vorbringens der Antragstellerin könnte das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin ohnehin nicht verletzen.
Darauf beruht die Entscheidung jedenfalls nicht. Zudem erfordert die Rechtssache insoweit auch keine Fortbildung des Rechts.

Aus dem Sachvortrag der Parteien und den vorgelegten Urkunden ergibt
sich zwar, dass das Urteil des Handelsgerichts [X.] von diesem als Euro-päischer Vollstreckungstitel anerkannt worden ist. Eine Bestätigung als Europä-ischer Vollstreckungstitel kann jedoch gemäß Art.
8 [X.] auf Teile des Ur-teils beschränkt werden. Das liegt insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden nahe, in denen bei zwei Beklagten die Voraussetzungen der Bestätigung nach Art.
3, 6 [X.] nur hinsichtlich eines Beklagten vorliegen. Bei der [X.], die sich gegen die Klage verteidigt hatte, lagen diese Voraussetzun-gen nicht vor. Dass das Handelsgericht [X.] gleichwohl auch gegenüber der Antragsgegnerin die Bestätigung erteilt hätte, hat diese nicht
dargelegt, ob-wohl sie hierfür die Darlegungslast trägt (vgl. [X.], Beschluss vom 12.
Dezember 2007 -
XII
ZB 240/05, NJW-RR 2008, 586
Rn.
26; vom 8.
März 2012 -
IX
ZB
144/10, [X.], 662 Rn.
17).
Die Anerkennungsentscheidung wurde nicht vorgelegt.
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Die Frage, ob die Bestätigung eines Urteils als [X.] Vollstre-ckungstitel immer alle (verurteilten) Beklagten betrifft, ist im Hinblick auf §
8 [X.] nicht klärungsbedürftig und zu verneinen. Ob eine solche Bestätigung auch für und gegen etwaige Rechtsnachfolger wirkt, ist vorliegend nicht ent-scheidungserheblich, weil von einer Bestätigung hinsichtlich der Antragsgegne-rin nicht ausgegangen werden kann.

2. Das [X.] gegen die Antragsgegnerin beruht nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] auf Art.
L
124-3 code des [X.], wonach dem Geschädigten ein Direktanspruch gegen die An-tragsgegnerin als Haftpflichtversicherer der Hauptschuldnerin zuerkannt wurde. Aus der Rechtsnatur als Direktanspruch ergibt sich, dass die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin, nicht etwa gegenüber der Hauptschuldnerin ver-pflichtet wurde. Da jene ebenfalls verurteilt wurde, kann die Verpflichtung nur neben jener Verurteilung bestehen und eine vorherige Zwangsvollstreckung gegen die [X.] nicht erforderlich sein.

Auch wenn hier, wie die Rechtsbeschwerde
zutreffend aufzeigt, kein Fall einer Gewährleistungs-
oder Interventionsklage
nach Art.
65 Abs.
1, Art.
6, Art.
11 Abs.
1 EuGVVO vorlag, ist doch auch ein [X.] [X.] der vorliegenden Art wie ein Zahlungstitel für vollstreckbar zu erklären (vgl. [X.], [X.] 1995, 391, 393; [X.], [X.] 1998, 478; [X.], [X.] 1995, 362, 363; Reinmüller, [X.] 1998, 460, 461; Kropholler/
v.
[X.], Europäisches Zivilprozessrecht, 9.
Aufl.,
Art.
38 EUGVVO Rn.
7; [X.]/[X.], ZPO, 3.
Aufl., Art.
38 EuGVVO Rn.
9). [X.] besteht insoweit nicht.

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5

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3. Die Entscheidung des [X.] verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot. Das ergibt sich hinsichtlich der schon angesprochenen Fra-gen aus dem Ausgeführten. Hinsichtlich der Person der
Beteiligten hat das Be-schwerdegericht ohne Willkürverstoß angenommen, dass diese mit den [X.] des Urteils des Handelsgerichts [X.] identisch sind.

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
17 Abs.
2 [X.], §
577 Abs.
6 Satz
3 ZPO abgesehen.

[X.]Gehrlein [X.]

[X.] Fischer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.04.2010 -
2 O 104/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 27.10.2010 -
8 W 15/10 -

8
9

Meta

IX ZB 245/10

14.06.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2012, Az. IX ZB 245/10 (REWIS RS 2012, 5640)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5640

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