Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2009, Az. IX ZB 123/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4702

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 123/06 vom 5. März 2009 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Grupp am 5. März 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 3. Zivilsenats des [X.] vom 23. Juni 2006 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 3.273 • festgesetzt. Gründe: [X.] Durch Urteil des [X.]/[X.] vom 5. November 2002 ([X.]) wurde die Klage der Antragsgegnerin gegen die Antrag-stellerin auf "Anpassung des Inhalts der Grundbücher an den tatsächlichen Rechtsstand" in Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts in [X.]/ [X.] vom 12. Juni 2002 ([X.] 822/01) abgewiesen und die Antragsgegnerin verurteilt, an die Antragstellerin als Prozesskosten der ersten Instanz 1.733 [X.] und als Prozesskosten der zweiten Instanz 11.065 [X.] zu zahlen. 1 - 3 - Auf Antrag der Antragstellerin hat die stellvertretende Vorsitzende einer Kammer des [X.] das Urteil des [X.]/[X.] vom 5. November 2002 für vollstreckbar erklärt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Zurückweisung des Antrags auf Vollstreck-barerklärung weiter. 2 I[X.] Das gemäß § 15 Abs. 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist unzulässig; denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Be-deutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 3 Gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] müssen die Zulässigkeitsgründe in der Begründung der Rechtsbeschwerde dargelegt werden. Der [X.] befasst sich nur mit den Zulässigkeitsgründen, die in der Beschwerde schlüssig und substantiiert dargelegt sind ([X.], [X.]. v. 6. Oktober 2005 - [X.] ZB 27/02, IHR 2006, 259, 260). 4 Danach liegt ein Zulässigkeitsgrund nicht vor. 5 1. Das Verfahren wirft keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grund-sätzlicher Bedeutung zur Anwendbarkeit der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre-ckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - im Folgenden: EuGV-6 - 4 - VO - vom 22. Dezember 2000, Amtsblatt [X.] 2001 Nr. L 12 S. 1, oder zur [X.] über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 ([X.]) auf. Für die beantragte Vollstreckbarerklärung ist die genannte Verordnung schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil sie im Verhältnis zu [X.] erst seit 1. Mai 2004 anwendbar ist (vgl. Kropholler, [X.], 8. Aufl. Einleitung Rn. 20) und auch die Übergangsregelung in Art. 66 [X.] nicht zur Anwendbarkeit der Verordnung führt. Dies hat das Be-schwerdegericht zutreffend ausgeführt und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht in Zweifel gezogen. 7 Anwendbar auf den vorliegenden Fall ist das [X.] Übereinkommen, das im Verhältnis zu [X.] seit 1. Februar 2000 gilt ([X.] [X.] 1246). Die Anwendbarkeit setzt selbstverständlich voraus, dass der Anwendungsbereich gemäß Art. 1 des Übereinkommens eröffnet ist. Das ist offenkundig und nicht klärungsbedürftig. 8 Auch die weitere von der Rechtsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich ge-haltene Frage der Darlegungslast für die Anwendbarkeit des Übereinkommens ist nicht entscheidungserheblich. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Abkommen sei nach seinem Art. 1 Abs. 2 nicht anwendbar, weil das Gebiet des Erbrechts betroffen sei, trifft dies nicht zu. 9 Die von der Rechtsbeschwerdeführerin erhobene Klage war ein Zivil-rechtsstreit, der auf Grundbuchberichtigung gerichtet war. Dass dabei als [X.] Probleme des Erbrechts und des [X.] Verwaltungsrechts zu [X.] - 5 - fen gewesen sein können, ist unerheblich. Maßgeblich ist allein, was den [X.] selbst bildet. Ob Vorfragen vom [X.] erfasst sind, ist unerheblich (vgl. [X.]. v. 25. Juli 1991 - [X.]/89, Sammlung 1991 I S. 3855, 3902 Rn. 26 ff; v. 15. Mai 2003 - [X.] 266/01, Sammlung 2003 I S. 4867, 4895 Rn. 42 f; Kropholler, aaO Art. 1 Rn. 18; [X.]/Mankowski, [X.]. [X.] - VO Art. 1 Rn. 5; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht 2. Aufl. Art. 1 Rn. 11a, 24; Gei-mer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht 2. Aufl. Art. 1 Rn. 1). Die [X.] bei einem klageabweisenden Urteil fällt in den [X.], wenn ihm die Hauptsache unterfällt (vgl. [X.] NJW-RR 1996, 510, 511; Schlosser, aaO Art. 1 Rn. 13 a.E.). So verhielt es sich hier. 2. Es bedarf auch keiner Entscheidung des [X.] zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Das Verfahren der [X.] ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdebegründung nicht zu beanstanden, das Grundrecht der Antragsgegnerin auf rechtliches [X.] nicht verletzt. 11 a) Die Rechtsbeschwerde verkennt, dass das [X.] das Urteil des [X.] vom 5. November 2002 hinsichtlich der darin enthal-tenen Kostenentscheidung für vollstreckbar erklärt hat. Dieses Urteil war auch vorgelegt. Es befindet sich auf derselben Urkunde wie das Urteil des Bezirksge-richts in [X.]. 12 b) Der Inhalt des Gerichtsverfahrens war hinreichend erkennbar. Es han-delte sich - wie dargelegt - um eine zivilrechtliche Klage auf Grundbuchberichti-gung. 13 - 6 - c) Eine Nachprüfung der sachlichen Richtigkeit der für vollstreckbar zu erklärenden Entscheidung findet nicht statt, Art. 29 [X.] Die Vollstreckbarer-klärung kann gemäß Art. 34 Abs. 2 [X.] nur aus den in den Art. 27 und 28 [X.] angeführten Gründen abgelehnt werden. Nach Art. 27 Nr. 1, Art. 34 Abs. 2 [X.] wird eine Entscheidung nicht anerkannt und für vollstreckbar er-klärt, wenn die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der öffentlichen Ord-nung (ordre public) des Mitgliedsstaates, in dem sie geltend gemacht wird, wi-dersprechen würde. Wie Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ ist diese Vorschrift eng auszule-gen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die [X.] nur in Ausnahmefällen eine Rolle spielen kann. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegen-satz zur Rechtsordnung des Vollstreckungsstaates stünde (vgl. [X.], [X.]. v. 23. Juni 2005 - [X.] ZB 64/04, Umdruck S. 4 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des [X.]). 14 Die Rechtsbeschwerdebegründung zeigt nicht auf, dass die [X.] einen Verstoß gegen den ordre public gemäß Art. 27 Nr. 1 [X.] substan-tiiert dargelegt hat. Der Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 30. Juni 2006 war vom Beschwerdegericht nicht zu berücksichtigen, weil er bei diesem erst am 11. Juli 2006 eingegangen ist, also lange nach Erlass der an-gegriffenen Entscheidung des [X.] vom 23. Juni 2006. Die An-tragsgegnerin hatte schon vor Erlass dieser Entscheidung des [X.] ausreichend Gelegenheit zur Äußerung. 15 3. Der Gegenstandswert des [X.] bemisst sich nach dem Umrechnungskurs von [X.] ([X.]) zu [X.] beim [X.] am 4. August 2006; [X.] betrug nach Auskunft der [X.] 3,9105. Ganter Gehrlein [X.]

Fischer Grupp
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.03.2006 - 19 O 85/06 - O[X.], Entscheidung vom 23.06.2006 - I-3 W 101/06 -

Meta

IX ZB 123/06

05.03.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2009, Az. IX ZB 123/06 (REWIS RS 2009, 4702)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4702

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