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PDF anzeigen [X.][X.] 136/06 vom 5. Februar 2009 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 5. Februar 2009 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 11. Juli 2006 aufgehoben. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 4. April 2006 wird zurückgewiesen. Die Kosten beider Rechtsmittelzüge hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert beträgt 10.374,88 •. Gründe: [X.] Die Antragstellerin, eine in [X.] ansässige Handelsgesellschaft, hat aufgrund des rechtskräftigen Versäumnisurteils des Bezirksgerichts [X.] 1 - 3 - vom 28. Juni 2005 einen Zahlungsanspruch über 40.122,78 [X.] zuzüglich Zin-sen und Kosten gegen die Firma "[X.] in R.
/Deutschland". Auf ihren Antrag wurde das Versäumnisurteil vom [X.] erklärt. Die Zustellung wurde entsprechend den Angaben der Antrag-stellerin an die Anschrift "Ä
-Straße R." veran-lasst, erfolgte jedoch aufgrund eines Weitersendeantrags des Gerichts an die auf der [X.] genannte Firma "[X.], [X.]
-Weg D.". 2 Die "[X.] GmbH, [X.]-Weg
D." legte Beschwerde ein mit der Begründung, sie habe ge genüber dem [X.] Gericht sachlich mit Schreiben vom 24. Mai 2005 in-nerhalb der bis 16. Mai 2005 laufenden Frist Stellung genommen, habe aber von diesem Gericht nie mehr etwas gehört und sei auch nicht erneut angehört worden. 3 Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass die Vollstreckbarerklärung gemäß Beschluss des [X.] sich nicht auf die Beschwerdeführerin be-ziehe. Mit der hiergegen eingelegten Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstel-lerin ihren Antrag auf Zurückweisung der Erstbeschwerde weiter. 4 I[X.] Das gemäß § 15 Abs. 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist zulässig, weil das Beschwerdegericht die Antragstellerin in ih-5 - 4 - rem Recht auf rechtliches Gehör verletzt hat, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 ZPO. Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere frist-gerecht eingelegt und begründet worden, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2 [X.], § 575 Abs. 2 und 3 ZPO. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. 6 1. Anwendbar auf die beantragte Vollstreckbarerklärung ist nicht mehr, wie die Antragstellerin gemeint hat, das [X.] Übereinkommen über die ge-richtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 ([X.] [X.]), sondern die im Verhältnis zu [X.] seit 1. Mai 2004 anwendbare Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Aner-kennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - [X.] - vom 22. Dezember 2000, Amtsblatt [X.] 2001 Nr. L 12 S. 1 (vgl. Kropholler, [X.]. Einleitung Rn. 20). Die Übergangsvorschrift des Art. 66 Abs. 2 [X.] findet keine Anwendung, weil die Klage in [X.] erst nach dem Inkrafttreten der [X.] im Verhältnis zu [X.] erhoben worden ist (Art. 66 Abs. 1 [X.]). 7 2. Das Beschwerdegericht ist unzutreffend davon ausgegangen, dass sich nicht feststellen lasse, dass mit der Firma "[X.] GmbH, Ä -Straße
R.", also mit der im polni-schen Urteil genannten Firma, an die die Klage im [X.] zugestellt worden war, die Beschwerdeführerin gemeint sei. 8 Die Beschwerdeführerin ist jedoch offenkundig die [X.], gegen die das [X.] Urteil ergangen ist. Die Bezeichnung einer [X.] ist als Teil der [X.] - 5 - zesshandlung auslegungsfähig ([X.]Z 4, 328, 334). Entscheidend ist, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts und des [X.] hat. Demgemäß ist bei einer dem Wortlaut nach unrichtigen Bezeichnung grund-sätzlich diejenige (juristische) Person als [X.] anzusehen, die nach dem Ge-samtzusammenhang der Prozesserklärungen als [X.] gemeint ist. Dabei [X.] als Auslegungsmittel auch spätere Prozessvorgänge herangezogen werden ([X.], Urt. v. 26. Februar 1987 - [X.], [X.], 739, 740; v. 12. Oktober 1987 - [X.], [X.], 571, 574; Beschl. v. 3. Februar 1999 - [X.], [X.], 616, 617; v. 15. Mai 2006 - [X.], NJW-RR 2006, 1569, 1570 Rn. 11). Danach war die Beschwerdeführerin zweifelsfrei die [X.], gegen die das [X.] Urteil ergangen und der Antrag auf Vollstreckbarerklärung gerich-tet war. Zwar enthält die Bezeichnung der Antragsgegnerin in dem [X.] Urteil eine Ungenauigkeit, weil sie dort mit "[X.]
GmbH" bezeichnet wurde, während die Firmenbezeichnung gemäß dem Auszug aus dem Handelsregister richtig "[X.]
GmbH" lautet. Die Antragsgegnerin hat jedoch selbst nicht geltend gemacht, sie sei nicht be-troffen, der Prozess in [X.] gegen eine andere Firma ähnlichen Namens ge-führt worden. Sie hat sich vielmehr auf den Prozess in [X.] sachlich eingelas-sen. Die von dem Gericht in [X.] veranlasste Zustellung war im Rechtshilfe-weg an die Anschrift Ä -Straße
in [X.]erfolgt. Ausweislich des historischen Auszugs aus dem [X.] des Amtsge-richts [X.] hat die Antragsgegnerin 2006 ihren Sitz von [X.]nach [X.]verlegt. In dem Schreiben der Antragsgegnerin an das polni-sche Gericht vom 24. Mai 2005 und dem [X.] an das [X.] vom 28. April 2006 sind jeweils die identische Handelsregisternummer [X.]sowie identische Umsatzsteueridentifikationsnummern angegeben. 10 - 6 - An der Identität der Antragsgegnerin und der Beschwerdeführerin kann also keinerlei Zweifel bestehen, zumal im [X.] eine "[X.]
GmbH" überhaupt nicht eingetragen ist und sich ansonsten nur die nicht verwechselbare Eintragung eines Einzelkaufmanns im [X.] unter der Firma "[X.]
e.K." findet, der mit dem Rechtsstreit ersicht-lich nichts zu tun hat. 3. Im Verfahren der Beschwerde durfte die vom [X.] angeordnete Vollstreckbarerklärung nur unter den Voraussetzungen der Art. 34 und 35 [X.] aufgehoben werden, Art. 45 Abs. 1 [X.]. Deren Voraussetzun-gen liegen nicht vor. Dies wird von der Antragsgegnerin auch nicht geltend ge-macht. Insbesondere ist Art. 34 Nr. 2 [X.] nicht gegeben, weil sich die An-tragsgegnerin auf die zugestellte Klage eingelassen hat. 11 Die Antragsgegnerin macht vielmehr geltend, die Entscheidung des pol-nischen Gerichts sei sachlich falsch, sie sei auch nicht noch einmal angehört worden. Beides ist hier unerheblich. Das [X.] Urteil kann inhaltlich nicht überprüft werden, Art. 45 Abs. 2 [X.]. Für eine Verletzung des [X.] im Sinne des Art. 34 Nr. 1 [X.] ist keinerlei Anhaltspunkt vor-getragen. Die Antragsgegnerin hätte sich in dem Verfahren in [X.] ordnungs-gemäß, insbesondere fristgemäß verteidigen und gegebenenfalls Rechtsmittel einlegen müssen. 12 - 7 - 4. Der Streitwert bemisst sich nach dem Umrechnungskurs bei Eingang der Rechtsbeschwerde am 11. August 2006. Er betrug an diesem Tag laut [X.] der [X.] 3,8673. 13 Ganter Gehrlein [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.04.2006 - 6 O 783/06 - [X.], Entscheidung vom 11.07.2006 - 5 W 1082/06 -
Meta
05.02.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2009, Az. IX ZB 136/06 (REWIS RS 2009, 5256)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5256
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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