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PDF anzeigen [X.] vom 24. November 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 24. November 2005 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] und Dr. Bergmann beschlossen: Die Erinnerung des [X.] gegen den [X.] der [X.] vom 29. November 2004 wird zurückgewiesen. Gründe: [X.] Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 27. Mai 2004 Be-schwerde eingelegt, die der Senat mit Beschluss vom 25. November 2004 auf Kosten des [X.] zurückgewiesen hat. Mit der Kostenrechnung vom 29. November 2004 ist gegen den Kläger die Beschwerdegebühr für das Ver-fahren festgesetzt worden (§§ 6, 9, 22, 29, 34 GKG i.V.m. Nr. 1242 des [X.]). Dagegen wendet sich der Kläger mit der Begründung, für ihn sei die Bedeutung des Schreibens des Senats vom 18. Oktober 2004 nicht er-kennbar. Er rechne gegenüber dem Anspruch aus der Kostenrechnung mit Ge-genansprüchen auf und trete Forderungen gegen seine Prozessbevollmächtig-ten ab. 1 - 3 - I[X.] Die nach § 66 GKG zulässige Erinnerung gegen den [X.] ist nicht begründet. 2 Gegenüber den zutreffend berechneten Gerichtskosten für das Be-schwerdeverfahren kann der Kläger im Erinnerungsverfahren den Einwand, dass er mit einer Gegenforderung aufgerechnet habe, nur erheben, wenn die Gegenforderung anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist (§ 8 Abs. 1 Satz 2 JustizBeitrO). Das ist bei dem vermeintlichen Gegenanspruch des [X.] auf-grund Amtshaftung nach § 839 BGB nicht der Fall. 3 Die Forderung aus der Kostenrechnung ist auch nicht durch Abtretung etwaiger Ansprüche des [X.] gegen seine Prozessbevollmächtigten erlo-schen, weil die [X.] das [X.] des [X.] nicht angenommen hat (§ 398 BGB). 4 - 4 - [X.] vom 18. Oktober 2004, durch das dem Kläger mitgeteilt worden ist, dass über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor dem 25. November 2004 beraten wird und eine etwaige Stellungnahme durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt abgegeben werden muss, hat für den [X.] keine Bedeutung. 5 [X.] v. Ungern-Sternberg [X.]
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.06.1995 - 4 O 274/94 - [X.], Entscheidung vom 27.05.2004 - 2 U 67/95 -
Meta
24.11.2005
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2005, Az. I ZR 91/04 (REWIS RS 2005, 665)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 665
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