Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2005, Az. I ZB 49/05

I. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 657

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 49/05 vom 24. November 2005 in der [X.]Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 24. November 2005 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] und Dr. Bergmann beschlossen: Der Beschluss des [X.] vom 24. Januar 2005, soweit die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf einen über 1.793,26 • hinausgehenden Betrag festgesetzt worden sind, sowie der Beschluss der 12. Zivilkammer des [X.] vom 22. März 2005 sind wirkungslos. Der Klägerin werden die Kosten der Rechtsmittel auferlegt (§ 269 Abs. 3 und 4 ZPO analog). [X.]: 339 • Ullmann v. Ungern-Sternberg [X.] [X.]

Meta

I ZB 49/05

24.11.2005

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2005, Az. I ZB 49/05 (REWIS RS 2005, 657)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 657

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