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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 58/04 vom 13. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Oktober 2004 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] und [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 11. März 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach den getroffenen Feststellungen hat die Beklagte dadurch das Markenrecht der Klägerin täterschaftlich verletzt, daß sie die streitgegenständliche, von dritter Seite veränderte [X.]-Uhr in ihrem Katalog angeboten hat. Sie hat damit die Marke i.S. des § 14 Abs. 2 [X.] im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der Herkunft der Ware benutzt. Darauf, ob der beim [X.] Handelnde in eigenem Namen und auf eigene Rechnung tätig wird oder nur Vermittler ist, stellt § 14 Abs. 2 [X.] nicht ab. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
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Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 125.000 • [X.] [X.]
Büscher Bergmann
Meta
13.10.2004
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2004, Az. I ZR 58/04 (REWIS RS 2004, 1206)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1206
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