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PDF anzeigen [X.] vom 4. Februar 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Februar 2005 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] und Dr. Bergmann beschlossen:
Die Streitwertfestsetzung auf 220.000 • im Beschluß vom 25. November 2004 wird wie folgt begründet:
Der Streitwert des Antrags zu 1 der Berufungsinstanz beträgt ge-mäß § 17 GKG a.F. 137.500 •. Nach § 17 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 GKG a.F. ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Lei-stungen zuzüglich der bei [X.] fälligen Beträge für die Streitwertbemessung maßgeblich. Bei einer Stufenklage wird auch der zunächst noch nicht bezifferbare Zahlungsanspruch mit Klage-einreichung anhängig. Bei [X.] bestand ein Rück-stand für einen Zeitraum von 19 Monaten. Dies entspricht einem Wert von 47.500 •. Der dreifache Jahresbetrag macht 90.000 • aus.
- 3 - Der Wert der Anträge zu 3 bis 5 beträgt entsprechend der Wert-festsetzung des Berufungsgerichts 82.500 • (520.000 • abzüglich der vom Berufungsgericht für den Antrag zu 1 (427.500 •) und den Antrag zu 2 (10.000 •) festgesetzten Werte). Danach beträgt der Streitwert für das Beschwerdeverfahren insgesamt 220.000 • (137.500 • zuzüglich 82.500 •).
[X.] v. Ungern-Sternberg [X.]
[X.]
Meta
04.02.2005
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2005, Az. I ZR 91/04 (REWIS RS 2005, 5150)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 5150
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