Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2005, Az. I ZR 91/04

I. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5150

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 4. Februar 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Februar 2005 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] und Dr. Bergmann beschlossen:

Die Streitwertfestsetzung auf 220.000 • im Beschluß vom 25. November 2004 wird wie folgt begründet:

Der Streitwert des Antrags zu 1 der Berufungsinstanz beträgt ge-mäß § 17 GKG a.F. 137.500 •. Nach § 17 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 GKG a.F. ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Lei-stungen zuzüglich der bei [X.] fälligen Beträge für die Streitwertbemessung maßgeblich. Bei einer Stufenklage wird auch der zunächst noch nicht bezifferbare Zahlungsanspruch mit Klage-einreichung anhängig. Bei [X.] bestand ein Rück-stand für einen Zeitraum von 19 Monaten. Dies entspricht einem Wert von 47.500 •. Der dreifache Jahresbetrag macht 90.000 • aus.
- 3 - Der Wert der Anträge zu 3 bis 5 beträgt entsprechend der Wert-festsetzung des Berufungsgerichts 82.500 • (520.000 • abzüglich der vom Berufungsgericht für den Antrag zu 1 (427.500 •) und den Antrag zu 2 (10.000 •) festgesetzten Werte). Danach beträgt der Streitwert für das Beschwerdeverfahren insgesamt 220.000 • (137.500 • zuzüglich 82.500 •).

[X.] v. Ungern-Sternberg [X.]

[X.]

Meta

I ZR 91/04

04.02.2005

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2005, Az. I ZR 91/04 (REWIS RS 2005, 5150)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5150

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.