Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2005, Az. I ZB 58/05

I. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2897

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 58/05 vom 28. Juni 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Juni 2005 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] und Dr. Bergmann beschlossen:

Die Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des [X.] vom 18. November 2004 wird auf ihre Kosten als unzulässig [X.].

Wert des [X.]: 6.659,33 •.

Gründe:

1. Die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten haben mit Schriftsatz vom 16. März 2005 gegen den obengenannten Beschluß des Oberlandesgerichts Beschwerde eingelegt und auf gerichtlichen Hinweis mit Schriftsatz vom 29. März 2005 erklärt, die Streitwertbeschwerde solle dem [X.] vorgelegt werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hat das Oberlan-desgericht danach nicht lediglich die Sache an den [X.] verwie-sen.
2. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Gegen die Festsetzung des [X.] findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des [X.] nicht - 3 - statt (§ 68 Abs. 1 Satz 4, § 66 Abs. 3 Satz 3 i.V. mit § 71 Abs. 1 GKG bzw. § 25 Abs. 3 Satz 1, [X.]. 2, § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F.).
Das Rechtsmittel ist im übrigen auch deshalb unzulässig, weil der [X.] nicht von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt, sondern von einem der Beschwerdeführer selbst unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 ZPO).
3. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung.
Der [X.] entspricht dem Gebühreninteresse, das die Prozeß-bevollmächtigten des Beklagten mit der Beschwerde verfolgen.

[X.] v. Ungern-Sternberg [X.]

[X.]

Meta

I ZB 58/05

28.06.2005

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2005, Az. I ZB 58/05 (REWIS RS 2005, 2897)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2897

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