Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2002, Az. V ZR 149/01

V. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3144

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:17. Mai 2002K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: jaBGB § 164Die in einem Kaufve[X.]rag über eine Eigentumswohnung der Notariatsangestelltene[X.]eilte [X.], zur Durchführung und etwaigen Ergänzung des [X.] Erklärungen für die Ve[X.]ragspa[X.]eien abzugeben, berechtigt nicht dazu, dievereinba[X.]e Verpflichtung des Verkäufers zur Verschaffung eines dinglich wirkendenSondernutzungsrechts durch die Pflicht zur Verschaffung eines obligatarischenSondernutzungsrechts zu ersetzen.[X.], U[X.]. v. 17. Mai 2002 - [X.]/01 - [X.] LG Bückeburg- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 17. Mai 2002 durch [X.] [X.] und die [X.], Prof. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel des [X.] werden das U[X.]eil des 4. Zivilse-nats des [X.] vom 26. Februar 2001 aufge-hoben und das U[X.]eil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 20. Juli [X.].Die Klage ist dem Grunde nach berechtigt.Der Rechtsstreit wird zur Verhandlung und [X.] dieHöhe des Anspruchs und die Kosten des Revisionsverfahrens andas Berufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Beklagte war [X.] eines Hausgrundstcks in [X.], daser 1993 in Wohnungseigentum aufteilte. Hierdurch entstand u.a. der im [X.]seigentumsgrundbuch des Amtsgerichts S. von [X.]Band Blatt eingetragene Miteigentumsanteil von 22/100 an dem- 3 -Grundstck, der mit dem Sondereigentum an der im Teilungsplan als Nr. 1 be-zeichneten Wohnung verbunden ist.Mit Notarve[X.]rag vom 29. Mrz 1994 verkaufte der Beklagte die [X.] dem [X.]. Nach § 6 des Ve[X.]rages waren sich die Ve[X.]ragspa[X.]eien ei-nig, daß dem [X.] "an dem Wohnraum auf halber Hr der von ihmgekauften Wohnung (im folgenden: Wohnraum) ... ein Sondernutzungsrecht"zustehen solle. In der Ve[X.]ragsurkunde bevollmchtigten die Pa[X.]eien die Nota-riatsangestellte [X.] unter Befreiung von den Beschrkungen des§ 181 BGB, "alle zur Durchfrung und etwaigen Erzung ... (des) Ve[X.]ragesnoch erforderlichen [X.] fr sie abzugeben". Die Auflassung erfolgte inder Notarverhandlung.In der Folgezeit beanstandete das Grundbuchamt den von dem [X.] gestellten Antrag auf Eintragung des [X.] in das Grundbuch,weil der Wohnraum, zu dessen alleiniger Nutzung der [X.] berechtigt seinsollte, in der Teilungserklrung nicht dargestellt sei. Der Notar veranlaßte dar-aufhin Frau [X.], als Bevollmchtigte der Ve[X.]ragspa[X.]eien den Kaufve[X.]rag zurn. Nach der von Frau [X.] hierzu am 19. September 1994 in notariellbeurkundeter Form abgegebenen Erklrung soll der [X.] schuldrechtlich zuralleinigen Nutzung des Wohnraums berechtigt sein. Ein dinglich wirkendesSondernutzungsrecht soll erst bei einer steren Änderung der Teilungserkl-rung [X.] werden.Bems [X.], die Wohnung weiterzuverkaufen, scheite[X.]enan dem Mangel einer dinglichen Sicherung des Sondernutzungsrechts an demWohnraum. Mit Erklrung vom 24. September 1999 verlangte er von dem Be-- 4 -klagten Verschaffung eines dinglich wirkenden Sondernutzungsrechts, setztehierzu eine Frist bis zum 15. Oktober 1999 und erkl[X.]e, die Leistung nachFristablauf abzulehnen und Schadensersatz wegen Nichterfllung des Kauf-ve[X.]rags zu verlangen. Die Eintragung des Sondernutzungsrechts in [X.] unterblieb.Der [X.] beziffe[X.] den ihm durch die Nichterfllung des [X.] auf 125.729,54 DM. Mit der Klage verlangt er von [X.] Erstattung dieses Betrages zuzlich Zinsen Zug um Zug gegenRckauflassung seines Mit- und Sondereigentums. Zur [X.] auf Abweisung der Klage hat der Beklagte unter anderem die [X.] erhoben.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.]ist ohne Erfolg geblieben.[X.]:[X.] Berufungsgericht verneint eine Schadensersatzverpflichtung [X.]. Es meint, nach dem [X.] sei der [X.] gewesen, dem [X.] ein dinglich wirkendes Sondernutzungsrechtan dem Wohnraum zu verschaffen. Diese Verpflichtung sei durch die am19. September 1994 vereinba[X.]e Änderung des Kaufve[X.]rages aufgehobenworden. An die Stelle der Verpflichtung des Beklagten zur Verschaffung einesdinglich wirkenden Rechts sei die Verpflichtung zur Verschaffung einer obliga-- 5 -torisch wirkenden Berechtigung zur alleinigen Nutzung des [X.]. Diese Verpflichtung sei erfllt. Auch wenn zweifelhaft sei, ob die von Frau[X.] erkl[X.]e Änderung des Kaufve[X.]rags von der ihr e[X.]eilten [X.] ge-deckt gewesen sei, sei die von ihr fr die Pa[X.]eien abgegebene Erklrung wirk-sam. Eine vollmachtlos fr den [X.] abgegebene Erklrung sei von ihm m-lich dadurch genehmigt worden, [X.] er die Wirksamkeit der Änderung [X.] bis zur Erhebung der Klage nicht bezweifelt habe.Das lt revisionsrechtlicher Nachprfung nicht stand.[X.] A[X.]. 229 § 5 Satz 1 EGBGB findet das [X.] bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung auf die schuldrechtlichenVereinbarungen zwischen den Pa[X.]eien Anwendung. [X.] § 326 Abs. 1 BGBa.[X.] besteht der von dem [X.] geltend gemachte Anspruch dem Grundenach.1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts schuldete der Beklagte dem [X.] die Verschaffung des Rechts zur Nutzung des Wohnraums durch Begrn-dung oder Übe[X.]ragung eines gegen einen Rechtsnachfolger wirkenden [X.]. Diese Auslegung von § 6 des Kaufve[X.]rags ist fehlerfrei undwird von der Revision auch nicht beanstandet. [X.] § 10 Abs. 2 WEG bedarfes zum Entstehen eines solchen Rechts der Eintragung in das Grundbuch. [X.] unterblieb, hat der Beklagte dem [X.] das geschuldete Recht [X.] 6 -a) Der Anspruch des [X.] auf ein dinglich wirkendes Sondernut-zungsrecht ist durch die am 19. September 1994 von Frau [X.] fr die [X.] abgegebenen [X.] nicht aufgehoben oder [X.] worden.Denn die [X.] wirken nicht gegen den [X.] (§ 177 Abs. 1 BGB). [X.] der Urkunde vom 29. Mrz 1994 e[X.]eilte [X.] berechtigte Frau [X.]nur zur Ve[X.]retung des [X.], soweit Hindernisse formeller A[X.], die dem [X.] des Kaufve[X.]rages entgegenstanden, beseitigt werden sollten, nicht [X.] nderung einer Hauptleistungspflicht aus dem Kaufve[X.]rag. Um eine solchehandelt es sich aber hier.[X.] das dinglich wirkende Sondernutzungsrecht als Inhalt [X.] r jedem Sonderrechtsnachfolger eines von [X.] ausgeschlossenen Erwerbers wirkt, wird ein schuldrechtliches [X.] mit einem [X.]wechsel hinfllig, wenn der neue [X.] die Rechte und Pflichten aus der Begrs Sondernutzungs-rechts nicht mit Zustimmung der rigen [X.] rnimmt ([X.] 2002, 216, 217; [X.] [X.] 2002, 223, 227 m. [X.] [X.], [X.], 473, 474). Es ist diesem r nicht durchsetzbar undverlie[X.] damit seinen Ausschlieûlichkeitscharakter (vgl. Mller [X.], 473,474). Zu einer dera[X.]igen Inhaltsrung des Sondereigentums berechtigtedie der Notariatsangestellten e[X.]eilte [X.] nicht.b) Die von Frau [X.] fr den [X.] am 19. September 1994 voll-machtlos erkl[X.]e nderung des Ve[X.]rages vom 29. Mrz 1994 ist auch nichtdurch Genehmigung wirksam geworden. Die Genehmigung einer von einemVe[X.]reter ohne Ve[X.]retungsmacht abgegebenen beurkundungsrftigen Er-- 7 -klrung bedarf zwar ihrerseits keiner Form (§ 182 Abs. 2 BGB) und kann [X.] durch konkludentes Handeln erfolgen. An einem solchen Handeln [X.] fehlt es jedoch. Eine Genehmigung vollmachtloser Ve[X.]retung durchkonkludentes Handeln des Ve[X.]retenen setzt grundstzlich voraus, [X.] sichder Ve[X.]retene zumindest der Möglichkeit [X.] ist, durch sein Handeln einein seinem Namen abgegebene Erklrung zu genehmigen (st. Rspr., vgl. [X.]Z2, 150, 153; [X.], 335, 336f, [X.], U[X.]. v. 18. Februar 1960, [X.]/59,WM 1960, 611, 612 u. v. 5. Mrz 1986, [X.], NJW 1986, 2107,2108). Daû der [X.] die Unwirksamkeit der in seinem Namen von Frau [X.]abgegebenen [X.] auch nur in Betracht gezogen haben könnte, hat [X.] nicht behauptet. Nach der vorprozessualen Korrespondenz habennoch nicht einmal die Rechtsanwlte, die der [X.] mit der [X.] Interessen beauftragt hatte, den Mangel der Ve[X.]retung des [X.]beim [X.] des nderungsve[X.]rages vom 19. September 1994 erkannt.Auch bei der Vorbereitung der [X.]versammlung vom 10. Februar 1999,mit der der [X.] einen Rechtsanwalt beauftragt hatte, ist die Unwirksamkeitder fr den [X.] von Frau [X.] abgegebenen [X.] nicht erkanntworden. Nach dem Protokoll der Versammlung haben weder der [X.] nochsein Berater auch nur mit der Möglichkeit der Unwirksamkeit der fr ihn vonFrau [X.] abgegebenen [X.] gerechnet.Auch wenn man nur auf die objektive Erklrungsbedeutung des Verhal-tens des [X.] abstellen wollte, f[X.]e dies nicht dazu, [X.] die von Frau[X.] fr den [X.] vollmachtlos abgegebenen [X.] genehmigt [X.] wren. Entscheidend ist dann, ob das Verhalten des [X.] sich aus [X.] des Beklagten als eines verftigen [X.] als Geneh-migung darstellte. Das [X.] voraussetzen, [X.] der Beklagte davon ausging- 8 -oder davon ausgehen konnte, die nderung des Kaufve[X.]rags sei von der Frau[X.] e[X.]eilten [X.] nicht gedeckt. Das ist nicht der Fall.c) Der Anspruch auf Verschaffung eines dinglich wirkenden Sondernut-zungsrechts war bei Ablauf der von dem [X.] zur Erfllung gesetzten Nach-frist nicht verj[X.]. Die in der Instanz erhobene Einrede ist un[X.]. [X.] fr die Verjrung des Anspruchs des [X.] betrug [X.] § 195 BGBa.[X.] 30 Jahre. Sie begann mit [X.] des Kaufve[X.]rags am 29. Mrz 1994(§ 198 BGB a.[X.]). Die Aufforderung des [X.] zur Rechtsverschaffung be-deutet eine Mahnung. Die Mahnung konnte mit der Setzung einer Nachfrist [X.] verbunden werden (st. Rspr., vgl. [X.], U[X.]. v. 10. Januar 1990,VIII ZR 337/88, NJW-RR 1990, 442, 444; v. 17. Dezember 1996, [X.]/95,NJW-RR 1997, 622; [X.], 255, 262; 93, 180; 106, 89). Die [X.] den Ve[X.]rag insgesamt, weil die Wohnung des [X.] aufgrundder fehlenden dinglichen Sicherung seines Rechts zur Nutzung des [X.] einen erheblichen Minderwe[X.] aufweist und das Eigentum an der [X.] ohne ein dinglich wirkendes Sondernutzungsrecht an dem Wohnraum frden [X.] ohne Interesse ist.Mit dem Ablauf der vom [X.] gesetzten Frist erlosch sein Erfllungs-anspruch. Der Beklagte schuldet dem [X.] seither Schadensersatz [X.]) Auch der Schadensersatzanspruch des [X.] ist nicht verj[X.]. Die-ser Anspruch entstand aufgrund des Schadensersatzverlangens des [X.]im Schreiben vom 24. September 1999 mit dem erfolglosen Ablauf der [X.] zur Erfllung gesetzten Nachfrist (§ 198 BGB a.[X.]). Fr ihn galt die- 9 -dreiûigjrige Verjrung [X.] § 195 BGB a.[X.]. Diese Frist wurde durch [X.] der Klage am 7. Dezember 1999 unterbrochen. Aufgrund der nde-rung der Verjrungsvorschriften bet[X.] die Verjrungsfrist seit [X.] Januar 2002 nur noch drei Jahre (§ 195 BGB); die Unterbrechung der [X.] durch die Erhebung der Klage ist seit Beginn des 1. Januar 2002 be-endet. Die [X.] des Rechtsstreits f[X.] jedoch dazu, [X.] der Beginnder seither geltenden krzeren Verjrung gehemmt ist (A[X.]. 229 § 6 Abs. 2EGBGB).2. Der Rechtsstreit ist dem Grunde nach zur Entscheidung reif. Zur [X.] dem [X.] entstandenen Schadens fehlt es an Feststellungen. [X.] zu dem Hinweis, [X.] es dem Beklagten obliegt, die Vo[X.]eile, dieder [X.] aus dem Besitz der Wohnung gezogen hat, darzustellen, soweitdiese unter dem Gesichtspunkt der Vo[X.]eilsausgleichung als anspruchsmin-dernd Bercksichtigung finden sollen.[X.]Tropf KrrKleinLemke

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V ZR 149/01

17.05.2002

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2002, Az. V ZR 149/01 (REWIS RS 2002, 3144)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3144

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