Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2001, Az. IX ZR 158/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 319

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[X.] DES VOLKESURTEILIX ZR 158/00Verkündet am:6. Dezember 2001BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Ges[X.]häftsstellein dem [X.]:[X.]:nein BGB § 425; [X.] § 3 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 24. März 1976a) Ein [X.] im Verhältnis zu einem Gesamts[X.]huldner berührt [X.] allein ni[X.]ht den Anspru[X.]h des Gläubigers gegenüber einem anderen [X.]) Die Weggabe eines wertvollen Vermögensgegenstands ohne Gegenleistung [X.] wie eine inkongruente De[X.]kung ein Indiz für die Absi[X.]ht des S[X.]huldnersdarstellen, seine Gläubiger zu bena[X.]hteiligen.[X.], [X.]eil vom 6. Dezember 2001 - [X.] ([X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat auf die mli[X.]he [X.] dur[X.]h [X.] Kreft und [X.] Stodolkowitz, [X.], [X.] und [X.][X.] Re[X.]ht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des [X.] [X.] vom 16. Mrz 2000aufgehoben.Die Sa[X.]he wird zur anderweiten Verhandlung und Ents[X.]heidung,au[X.]r die Kosten des Revisionsverfahrens, an den [X.] des Berufungsgeri[X.]hts zur[X.]kverwiesen.Von Re[X.]hts [X.]:Die Mutter der Beklagten (im folgenden: S[X.]huldnerin) ist die To[X.]hter [X.] der am 5. September 1985 verstorbenen [X.] Diese war als Ei-gentmerin des Grundst[X.]ks Blatt 592 Flur 3 Flurst[X.]k 26 im Grundbu[X.]h vonE. ([X.]; im folgenden: [X.]) eingetragen. Ein seit dem22. Oktober 1946 in Abteilung II des Grundbu[X.]hs befindli[X.]her Bodenreform-vermerk wurde am 13. August 1991 gelös[X.]ht. Am 20. August 1991 verkauftedie S[X.]huldnerin das [X.] an die [X.] Zu derenGunsten wurde am 4. November 1992 eine Auflassungsvormerkung eingetra-- 3 -gen. Na[X.]hdem das klagende Land von dem Vorgang erfahren hatte, erhob [X.] S[X.]hreiben des zustigen [X.]s vom5. Mrz r dem Grundbu[X.]hamt unter Hinweis auf Art. 233 § 12EGBGB Widerspru[X.]h gegen die Verßerung des Grundst[X.]ks. Mit [X.] 6. Dezember 1993 verlangte das [X.] vonder S[X.]huldnerin die Auflassung des Grundst[X.]ks an den [X.]. Die [X.] beauftragte daraufhin Re[X.]htsanwalt [X.], der si[X.]h mit S[X.]hreiben vom31. Januar 1994 an das "Amt zur Regelung offener Vermögens[X.]agen" mit derAufforderung wandte, den Widerspru[X.]h zu begr. Am 19. Juli 1994 [X.] das [X.] zugunsten des [X.] eine Auflassungs-vormerkung "gemß Art. 233 § 13 I EGBGB" eingetragen; einen Tag ster(20. Juli 1994) wurde die [X.] als Eigentmerin im Grundbu[X.]h eingetragen. [X.] vom 2. September 1994 an Re[X.]htsanwalt [X.] beantwortete das[X.] dessen An[X.]age vom 31. Januar 1994; [X.] enthielt [X.] den - tats[X.]hli[X.]h gegebenen - Fall, daß die Eintragungs-antrzugunsten der [X.] bereits vor dem 22. Juli 1992 gestellt worden waren,die Ankigung, daß der Widerspru[X.]h zur[X.]kgenommen und die [X.] aus dem Verkauf des Grund-st[X.]ks erhalten werde. Diese Aufforderung enthielt ein an Re[X.]htsanwalt [X.]geri[X.]htetes S[X.]hreiben des [X.]s vom 28. Novem-ber 1994. Mit weiterem S[X.]hreiben an [X.] vom 29. Januar 1995 wurde [X.] angekigt, daß bei Verstrei[X.]hen einer letztmaligen Zahlungs[X.]istbis zum 6. Februar 1995 am 10. Februar 1995 Klage eingerei[X.]ht werde. [X.] - erst - am 18. November 1997; die S[X.]huldnerin wurde dur[X.]h [X.] Landgeri[X.]hts [X.] (Oder) vom 29. April 1998 re[X.]htskrftig zur Zahlungvon 802.575 DM nebst Zinsen verurteilt. Vollstre[X.]kungsversu[X.]he des [X.]bei der S[X.]huldnerin waren [X.] 4 -Die S[X.]huldnerin verwandte den Erls aus dem Verkauf des [X.] zum Bau eines Einfamilienhauses auf einem anderen ihr [X.] ([X.]I); das Haus wurde im Dezember 1993 fertiggestellt.Dur[X.]h "[X.]" vom 17. Mai rtrug [X.] das [X.]I unentgeltli[X.]h, jedo[X.]h unter Vereinbarung eineslebenslli[X.]hen dingli[X.]hen Wohnre[X.]hts [X.] si[X.]h auf die Beklagte. Am8. September 1994 wurde [X.] diese eine Auflassungsvormerkung im Grund-bu[X.]h eingetragen. Die Eintragung des [X.] und des Wohn-re[X.]hts wurde am 2. Oktober 1995 vollzogen.Der [X.] verlangt von der Beklagten wegen seiner Forderung gegendie S[X.]huldnerin die Duldung der Zwangsvollstre[X.]kung in das [X.]I. DieVorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der [X.]den Klageanspru[X.]h weiter.[X.]:[X.] Berufungsgeri[X.]ht hat die auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] a.[X.] gesttzteKlage mit der [X.], es lasse si[X.]h weder eine Bena[X.]hteili-gungsabsi[X.]ht der S[X.]huldnerin no[X.]h eine Kenntnis der Beklagten hiervon fest-stellen. Ob die dagegen geri[X.]hteten [X.] Revision begrt- 5 -sind, kann offenbleiben, weil das Berufungsurteil s[X.]hon unter einem anderenre[X.]htli[X.]hen Gesi[X.]htspunkt aufgehoben werden [X.].II.Der vorgetragene Sa[X.]hverhalt, von dessen Ri[X.]htigkeit [X.] das Revisi-onsverfahren auszugehen ist, erfllt den Tatbestand einer Vermsr-nahme na[X.]h § 419 BGB.1. Diese dur[X.]h Art. 33 Nr. 16 EGInsO ab 1. Januar 1999 (Art. 110 Abs. 1EGInsO) [X.] gesetzte Vors[X.]hrift ist auf Vermsrnahmen, die biszum 31. Dezember 1998 wirksam geworden sind, weiter anzuwenden(Art. 223a EGBGB).2. [X.] im Sinne des § 419 Abs. 1 BGB setztna[X.]h stiger Re[X.]htspre[X.]hung ni[X.]ht voraus, [X.] das Verms Übertra-genden in seiner Gesamtheit rnommen wird; es t die Übertragungvon Gegenst, die im wesentli[X.]hen das ganze Verms [X.]ausma[X.]hen ([X.]Z 122, 297, 300 m.w.[X.]). Diese Voraussetzung ist im [X.]. Das der S[X.]huldnerin bestellte dingli[X.]he Wohnre[X.]ht hat wegen der [X.] gegebenen Mli[X.]hkeit der Zwangsvollstre[X.]kung in dieses Re[X.]ht (vgl.§ 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB; dazu [X.], in [X.]/[X.]/[X.], [X.] der Grundst[X.]kspraxis, 2000, Teil 5 Rn. 32 m.w.[X.]; ferner au[X.]h [X.]Z130, 314, 317) auûer Betra[X.]ht zu bleiben. Na[X.]h dem Vortrag des [X.] [X.] S[X.]huldnerin mit der - unentgeltli[X.]hen - Übertragung des [X.], indas na[X.]h insoweit reinstimmender Darstellung beider Parteien der volleErls aus dem [X.] geflossen ist, r ihr gesamtes Verm[X.].- 6 -Der [X.] hat ferner behauptet, die Beklagte habe, was [X.] die Anwendungdes § 419 BGB erforderli[X.]h ist ([X.]Z 122 aaO), [X.], [X.] der [X.] der Weggabe des Grundst[X.]ks kein nennenswertes Vermmehr ver-blieb.3. Na[X.]h § 419 Abs. 1 BGB haftet der bernehmer [X.] die bei [X.] bernahmevertrags bestehenden Verbindli[X.]hkeiten des [X.]. [X.] eines Grundst[X.]ks ist maûgebender Zeitpunkt der Antrag auf Um-s[X.]hreibung oder Eintragung einer Auflassungsvormerkung beim Grundbu[X.]hamt([X.]Z 55, 105, 111). Im Jahre 1994, als der [X.] und die Auflassungsvormerkung zugunsten der Beklagten [X.] und im Grundbu[X.]h eingetragen wurde, stand dem [X.] gegen [X.] der ster eingeklagte und ihm zugespro[X.]hene Anspru[X.]h auf Aus-kehrung des Kaufpreises von 802.575 DM zu. Es handelte si[X.]h, wie das Land-geri[X.]ht [X.] (Oder) in seinem [X.]eil vom 29. April 1998 zutreffend [X.] hat, um [X.] im Sinne des Art. 233 § 11 EGBGB. Der S[X.]huld-nerin fiel zwar als Erbin ihrer im Grundbu[X.]h eingetragenen Mutter gemûArt. 233 § 11 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 EGBGB das Eigentum zu; sie war jedo[X.]h, daes si[X.]h um ein land- oder forstwirts[X.]haftli[X.]h genutztes Grundst[X.]k handelte, sieselbst aber ni[X.]ht "zuteilungsfig" war, na[X.]h Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 i.V.m.§ 12 Abs. 2 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] dieses Gesetzes grundstzli[X.]h verpfli[X.]htet, dasGrundst[X.]k - gegen bernahme etwaiger Verbindli[X.]hkeiten - auf den [X.] zurtragen. Diese Verpfli[X.]htung trat [X.]eili[X.]h hier deswegen ni[X.]ht ein, weil [X.] das Grundst[X.]k bereits am 20. August 1991 als dur[X.]h Erbs[X.]heinausgewiesene Erbin verkauft hatte und der Notar vor Inkrafttreten der dur[X.]hdas Zweite Vermsre[X.]htsrungsgesetz eingeften Bestimmungen [X.] 11 ff des Art. 233 EGBGB, also vor dem 22. Juli 1992 (Art. 15- 7 -2. [X.]), eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Kferin beimGrundbu[X.]hamt beantragt hatte; statt dessen hatte die S[X.]huldnerin den [X.] mit der [X.] vereinbarten Kaufpreis an den [X.] auszukehren(Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 1, 2 EGBGB). Diese Re[X.]htsvors[X.]hriften sind verfas-sungsre[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]h ([X.], 2004, 2005; [X.], [X.]. [X.] Oktober 2000 - [X.], [X.], 212).4. Der Zahlungsanspru[X.]h des [X.] ist der [X.], dieneben ihrer Mutter gesamts[X.]huldneris[X.]h haftet, entgegen der in anderem Zu-sammûerten Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts weder verjrt no[X.]hverwirkt.a) Die [X.], die gemû § 425 BGB au[X.]h im Fall des § 419 BGB[X.] jeden Gesamts[X.]huldner eigenstig zu beurteilen ist ([X.], [X.]. v. 23. No-vember 1983 - [X.]/82, [X.], 138, 139), ri[X.]htet si[X.]h na[X.]h Art. 233§ 14 EGBGB. Der Wortlaut, den diese Vors[X.]hrift dur[X.]h Art. 2 Nr. 3 Bu[X.]hst. ddes Wohnraummodernisierungssi[X.]herungsgesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. [X.]. 1823) erhalten hat, stellt klar, [X.] die kurze se[X.]hsmonatige [X.]s[X.]istnur [X.] den Auflassungsanspru[X.]h na[X.]h Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB gilt(vgl. [X.]/[X.], [X.]. Art. 233 § 14 EGBGB Rn. 1). DieRe[X.]htslage war aber au[X.]h s[X.]hon na[X.]h der alten Fassung der Vors[X.]hrift keineandere ([X.]/[X.], Art. 233 § 14 EGBGB 13. Bearb. Rn. 4; [X.]/[X.], [X.]. Art. 233 EGBGB Rn. 109 zu § 14). Die Re[X.]htspre-[X.]hung des [X.], die die [X.] den Auflassungsanspru[X.]h geltendekurze [X.]s[X.]ist au[X.]h auf den Zahlungsanspru[X.]h na[X.]h Art. 233 § 11Abs. 3 Satz 4 EGBGB anwandte ([X.]. v. 14. Februar 1997 - [X.], [X.], 777, 778), bezog si[X.]h ni[X.]ht auf den Zahlungsanspru[X.]h na[X.]h Art. 233- 8 -§ 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB. Dieser Anspru[X.]h setzte ni[X.]ht, wie derjenige na[X.]h§ 11 Abs. 3 Satz 4, das Bestehen eines Anspru[X.]hs auf Auflassung voraus,sondern war dann gegeben, wenn es wegen der Wirksamkeit einer vor Entste-hung der Anspr[X.]he na[X.]h den §§ 11 ff getroffenen [X.] vornhereinkeinen Auflassungsanspru[X.]h gab. Die kurze, an die Eintragung einer Vormer-kung zur Si[X.]herung des Auflassungsanspru[X.]hs des Fiskus ankfende Ver-jrung sollte diesen im Interesse des Eigentmers, der r das Grundst[X.]kbereits anderweitig, aber no[X.]h ni[X.]ht bindend [X.] hatte, und des Erwerberszwingen, alsbald Klarheit [X.] zu s[X.]haffen, ob er den Auflassungsanspru[X.]hgeltend ma[X.]hen wollte. [X.] diese Erwsteht kein Raum, wenn ein Auf-lassungsanspru[X.]h von vornherein ni[X.]ht gegeben ist. Die am 19. Juli 1994 zu-gunsten des [X.] eingetragene Vormerkung war unwirksam, weil der An-spru[X.]h, den sie si[X.]hern sollte, ni[X.]ht bestand. Die Revision weist zutreffenddarauf hin, [X.] eine sol[X.]he unwirksame Vormerkung keinen [X.] auf die[X.]s[X.]ist haben kann.Die [X.]s[X.]ist endete somit gemû Art. 233 § 14 Satz 1 [X.] am 2. Oktober 2000. Sie ist dur[X.]h die im Jahre 1998 gegen die [X.] Klage - re[X.]htzeitig - unterbro[X.]hen [X.]) [X.] die Annahme einer Verwirkung des Anspru[X.]hs gegen die [X.] fehlt es an einem Ankfungspunkt. Der Umstand, [X.] der [X.] ent-gegen der Ankigung im S[X.]hreiben vom 29. Januar 1995 gegen die S[X.]huld-nerin ni[X.]ht bereits am 10. Februar 1995, sondern erst Ende 1997 Klage einge-rei[X.]ht hatte, konnte allenfalls im [X.] zur S[X.]huldnerin die [X.]age na[X.]h [X.] Verwirkung aufwerfen. Ein [X.] im [X.] zu einemGesamts[X.]huldner berrt [X.] si[X.]h allein ni[X.]ht den Anspru[X.]h des [X.] -r einem anderen Gesamts[X.]huldner. Au[X.]h das ergibt si[X.]h aus § 425BGB.5. § 419 BGB gibt dem Gliger gegen den bernehmer einen Zah-lungsanspru[X.]h mit der [X.], [X.] dieser na[X.]h Abs. 2 der Vors[X.]hrift [X.] auf das rnommene Verms[X.]hrken kann. Aus diesemletzteren Grund kann der Gliger so, wie es hier der [X.] getan hat, [X.] auf Zahlung sofort auf Duldung der Zwangsvollstre[X.]kung in die im [X.] zu bezei[X.]hnenden Gegenstklagen ([X.], [X.]. v. 17. September 1968- VI ZR 204/66, [X.], 1404, 1046; v. 23. November 1983 - [X.]/82,[X.], 138, 139 f).III.Die Sa[X.]he ist ni[X.]ht ents[X.]heidungsreif. Der Anspru[X.]h des [X.] ist [X.] in den Tatsa[X.]heninstanzen nur unter anfe[X.]htungsre[X.]htli[X.]hen Gesi[X.]hts-punkten, ni[X.]ht aber unter demjenigen des § 419 BGB errtert worden; [X.] [X.] deshalb Gelegenheit gegeben werden, ihren Vortrag gegebe-nenfalls zu erzen. Der [X.] kann in der neu erffneten Berufungsinstanzauûerdem, wenn es darauf ankommen sollte, die mit der Revision erhobenenVerfahrensrie Beurteilung des geltend gema[X.]hten Anfe[X.]htungs-anspru[X.]hs dur[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht diesem vortragen. Der Senat weist indiesem Zusammenhang auf folgendes hin:Bei der Absi[X.]htsanfe[X.]htung na[X.]h § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] a.[X.] ist eine in-kongruente De[X.]kung ein Beweisanzei[X.]hen [X.] eine Bena[X.]hteiligungsabsi[X.]ht(vgl. [X.], [X.]. v. 2. Dezember 1999 - [X.], [X.], 156, 157- 10 -m.w.[X.]). Der Grundst[X.]ksrtragungsvertrag zwis[X.]hen der S[X.]huldnerin [X.] Beklagten war zwar kein De[X.]kungs-, aber au[X.]h kein reines Verpfli[X.]htungs-ges[X.]ft (vgl. dazu [X.], [X.]. v. 4. Dezember 1997 - [X.], [X.] 1998,248, 249 f). Vielmehr handelte es si[X.]h um die aus einem Verpfli[X.]htungs- undeinem Verfsges[X.]ft bestehende Weggabe eines wertvollen [X.] ohne Gegenleistung. Eine sol[X.]he Zuwendung kann je na[X.]hSa[X.]hlage in ni[X.]ht geringerem [X.] als eine inkongruente De[X.]kung ein Indiz[X.] die Absi[X.]ht des S[X.]huldners sein, seine Gliger zu bena[X.]hteiligen, und [X.] bei der [X.] na[X.]h § 286 ZPO zu ber[X.]ksi[X.]htigen.[X.] Ganter [X.] [X.]

Meta

IX ZR 158/00

06.12.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2001, Az. IX ZR 158/00 (REWIS RS 2001, 319)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 319

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