Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2002, Az. IX ZR 182/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4984

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:17. Januar 2002B ü r k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:nein BGB § 675Ein Rechtsanwalt, der beim Abschluß eines Vergleichs mitwirkt, hat bei derAbfassung des [X.] für eine vollständige und richtige Niederlegungdes Willens seines Mandanten und für einen möglichst eindeutigen und nichterst der Auslegung bedürftigen Wortlaut zu sorgen.[X.], [X.]eil vom 17. Januar 2002 - [X.]/00 - [X.] LG Saarbrücken- 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 17. Januar 2002 durch den Vorsitzenden [X.] [X.] und die [X.]Stodolkowitz, [X.], [X.] und [X.]fr Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des [X.] Saarlischen Oberlandesgerichts vom 29. Mrz 2000 auf-gehoben.Die Berufung des [X.]n gegen das "Grundurteil" der 9. Zivil-kammer des [X.] vom 12. April 1999 wirdmit der Maßgabe zurckgewiesen, daß der [X.] auch ver-pflichtet ist, dem [X.] allen zukftigen Schaden zu ersetzen,der ihm durch die Fassung der Nummer IV des [X.] vom 4. Mrz 1991 noch entstehen wird.Der [X.] trt die Kosten der [X.].Von Rechts [X.]:Der verklagte Rechtsanwalt vertrat den [X.] in dessen [X.] am 4. Mrz 1991 im Verhandlung[X.]min vor dem Familiengericht.Vor Erlaß des [X.]eils, durch das die Ehe geschieden wurde, schlossen die- 3 -Eheleute einen Vergleich, in dem sich der [X.] zur Zahlung von Unterhalt anseine Ehefrau und die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kinder ver-pflichtete. Dem lag eine vorangegangene, vom Anwalt der Ehefrau formulierteprivatschriftliche Vereinbarung zugrunde, an der der [X.] nicht [X.]. Auf die Frage des [X.]s nach berufsbedingten Aufwendungen des[X.], die in der Vereinbarung nicht bercksichtigt waren, schlug der Bevoll-mchtigte der Ehefrau vor, diese Aufwendungen anlûlich der Anpassung [X.] aufgrund des bevorstehenden Wechsels der Steuerklasse des [X.] in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen. In dem sodann protokollier-ten Vergleich [X.] es in [X.] dazu:"Im Fall einer wesentlichen Verrung der derzeitigen [X.], insbesondere auch bei einem Wechsel [X.] des Ehemannes, soll eine Arung dieses Ver-gleichs möglich sein, wobei die [X.] von die-sem Vergleich nach der dann gegebenen Sach- und Rechtslageerfolgen soll."Nachdem die Steuerklasse des [X.] im September 1991 von [X.] in [X.] worden war, die geschiedene Ehefrau eine Herabsetzung der [X.] abgelehnt hatte, erhob der [X.], vertreten durch den[X.]n, im Jahre 1992 Arungsklage. Die Klage wurde durch [X.] 1. Mrz 1993 mit der - vom [X.] schon [X.]nd des Verfahrens in dreidie vorlfige Einstellung der Zwangsvollstreckung ablehnenden [X.]zum Ausdruck gebrachten - Begrwiesen, das Nettoeinkommendes [X.] habe sich um weniger als 10 % und damit nicht "wesentlich" [X.] des § 323 Abs. 1 ZPO vermindert. Das [X.]eil wurde [X.]; der[X.] hatte auf den Hinweis des [X.]n, gegen das [X.]eil sei das [X.] 4 -mittel der Berufung gegeben, erklrt, er wolle die Sache auf sich beruhen [X.].Der [X.] nimmt den [X.]n mit dem Vorwurf, dieser habe ihn [X.] des gerichtlichen Vergleichs und im [X.]en [X.] richtig beraten, auf Schadensersatz in Anspruch. Er hat beantragt, den[X.]n fr die [X.] bis Juli 1996 unter [X.] der Kosten des [X.] zur Zahlung von rund 92.000 DM nebst Zinsen zu [X.] festzustellen, [X.] er verpflichtet sei, ihm auch allen zukftigen Schadenaus dem [X.] vom 4. Mrz 1991 zu ersetzen. Das [X.] durch "Grundurteil" der Klage dem Grunde nach stattgegeben; das [X.] hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der [X.] den [X.] weiter.[X.]:Die Revision [X.] zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen [X.]eils.[X.] [X.]eil des [X.] ist, obwohl es nur als "Grundurteil" bezeich-net ist, nach dem Gesamtinhalt der [X.]in auszulegen,[X.] aucr den neben dem [X.] gestellten [X.] -entschieden worden ist (vgl. zur Möglichkeit einer solchen Auslegung [X.],[X.]. v. 7. November 1991 - [X.] ZR 118/90, [X.], 432; ferner [X.]. v.27. Januar 2000 - [X.], [X.], 1572, 1573 m. Anm. Grunsky LM§ 304 ZPO Nr. 71 [X.]). Die Wahrscheinlichkeit, [X.] die geschiedene Ehefrau,die zur [X.] nicht unterhaltsrftig ist, im Fall der Verrung der [X.] den [X.] erneut auf Unterhaltszahlung in Anspruch nimmt, [X.] verneinen.II.Der mit der Zahlungsklage geltend gemachte [X.] dem [X.] dem Grunde nach zu; auch der Feststellungsantrag ist damitbegrt.1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der [X.] seineanwaltlichen Pflichten sowohl im Zusammenhang mit der Protokollierung [X.]vergleichs als auch im [X.]en Arungsprozeû verletzt.a) Ein Rechtsanwalt, der bei einer Vertragsgestaltung mitwirkt, hat beider Abfassung des Vertragstextes fr eine richtige und vollstige Niederle-gung des Willens seines Mandanten und fr einen möglichst eindeutigen undnicht erst der Auslrftigen Wortlaut zu sorgen (vgl. [X.], [X.]. [X.] Juni 1996 - [X.], [X.], 1824, 1826; Zugehör/Sieg, Handbuchder Anwaltshaftung, 1999, Rn. 763). Das gilt auch fr den [X.] eines Ver-gleichs. Diesen Anforderungen wird im Streitfall die Formulierung in [X.] des[X.] nicht gerecht. Dabei kommt es entgegen der Ansicht des Be-- 6 -klagten nicht darauf an, [X.] er das Mandat erst am Tage des [X.] am 4. Mrz 1991 erhalten hat; eine Einschrkung dieses Mandatsergab sich daraus fr die Mitwirkung am [X.] nicht.Nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts warensich die Eheleute bei [X.] des Vergleichs darr einig, [X.] bei dem in-folge der Scheidung eintretenden Wechsel der Steuerklasse des [X.] un-ig von dem [X.] der dadurch bewirkten Minderung des [X.] die Unterhaltsleistungen auf der Grundlage der dann [X.] insgesamt neu berechnet werden sollten; bis dahin wollte sich der[X.] mit den zu hohen Unterhaltszahlungen abfinden. Der Grund [X.] sein, [X.] im Verhandlung[X.]min selbst mangels Kenntnis der ge-nauen Daten eiltige Berechnung nicht mlich war. Der Vergleichstextbringt diese besondere Bedeutung, die die erste nach dem [X.]eintretende Steuerklassrung haben sollte, nicht zum Ausdruck; dort [X.] von einem "Wechsel der Steuerklasse" die Rede. Das [X.] - [X.], soweit es um diese erste Anpassung geht - unsclich, wenn der Wort-laut des Vertragstextes eindeutig er, [X.] der Wechsel der Steuerklasseimmer als wesentliche Verrung der Einkommensverltnisse betrachtetwerden sollte. Dies mag zwar bei einer streng logischen Interpretation so sein.[X.] stellte sich gerade wegen der verbalen Erstreckung auf jeden [X.] der Steuerklasse dem [X.]en Rechtsanwender die Frage, ob tatschlichjeder solche Wechsel ig von seinen finanziellen Auswirkungen alsein Fall der "wesentlichen Verrung der ... Einkommensverltnisse" geltensollte. Dabei konnte der Zweifel, ob wirklich jede geringfige Einkommensn-derung infolge [X.] zu einer Anpassung fren sollte, dasVerstis nahelegen, eine solche Anpassung setze entsprechend den Ein-- 7 -gangsworten der Nummer IV des Textes immer eine wesentliche Änderungvoraus. So hat [X.] der Familienrichter die Vereinbarung auch tatschlichausgelegt, wobei er freilich rechtsfehlerhaft die zum Beweis dessen, was [X.] wirklich gewollt hatten, vom [X.]n benannten Zeugen nicht ver-nommen hat. Es war die Pflicht des [X.]n als Rechtsberater des [X.],ein solches Miûverstis durch sorgfltige Formulierung zu verhindern. [X.] Pflicht hat er schuldhaft verletzt.b) Das Familiengericht hat, wie nicht nur seinem [X.]eil, sondern auchden drei vorangegangenen [X.] zur Frage der Einstellung [X.] zu entnehmen ist, die Arungsmlichkeit an § 323Abs. 1 bis 3 ZPO gemessen. Das steht nicht im Einklang mit der seit dem [X.] des [X.] vom 4. Oktober 1982([X.]Z 85, 64) gefestigten Rechtsprechung, wonach diese Vorschriften [X.] nicht anzuwenden sind und die Arung einer in einemsolchen Vergleich enthaltenen Unterhaltsvereinbarung sich allein nach demmateriellen Recht richtet ([X.], [X.]. v. 5. September 2001 - [X.] 2001, 3618, 3619). [X.] ist danach in er[X.] Linie das, was [X.] eine Arungsmlichkeit vereinbart haben. Die Revisionweist zu Recht darauf hin, [X.] es, nachdem der Rechtsfehler des [X.] sich abzeichnete, Aufgabe des [X.]n war, das Gericht auf [X.] hinzuweisen (vgl. [X.], [X.]. v. 28. Juni 1990 - [X.]/89,WM 1990, 1917, 1919). [X.] hinaus war er auch verpflichtet, nach [X.] die Anpassung der Unterhaltsleistungen ablehnenden [X.]eils vom 1. [X.] den [X.] r die Unrichtigkeit dieser Entscheidung zu belehren. [X.] nicht, ire Erlterung der Erfolgsaussichten lediglich aufdie Mlichkeit einer Rechtsmitteleinlegung hinzuweisen. Entgegen der [X.] es auch ohne besonderen Auftrag zu den [X.], den Mandanten im [X.] an die die Instanz ab-schlieûende gerichtliche Entscheir die Aussichten eines Rechtsmittelszu belehren ([X.], [X.]. v. 6. Juli 1989 - [X.], [X.], 1826, 1827).Auch diese Pflichten hat der [X.] schuldhaft verletzt.2. Die Pflichtverletzungen des [X.]n sind fr den Eintritt des Scha-dens (die ab dem Wechsel der Steuerklasse zu hohen Unterhaltsleistungendes [X.]) urschlich geworden. Bei unmiûverstlicher Formulierung [X.] und Hinweis r dem Familiengericht auf die Unan-wendbarkeit der Abstze 1 bis 3 des § 323 ZPO tte der [X.] werden mssen; hierbei ist darauf abzustellen, wie der [X.] bei [X.] Verhalten des [X.]n richtigerweise zu [X.] gewesen [X.] (vgl. [X.]Z 133, 110, 111). Soweit es um die unter[X.]e Beratr die Erfolgsaussichten einer Berufung geht, ist nach [X.] des beratungsgemûen Verhaltens ([X.]Z 123, 311, 314 ff; [X.],[X.]. v. 22. Februar 2001 - [X.], [X.], 741, 743) davon auszuge-hen, [X.] der [X.] sich zur Rechtsmitteleinlegung entschlosstte; dennder Beklagttte ihm diese unter Darlegung der Grfr die Erfolgsaus-sicht empfehlen und ihn, soweit der [X.] meinte, ihm fehlten die daztigenGeldmittel, auf die Mlichkeit der Prozeûkostenhilfe hinweisen mssen.3. Der [X.] hat in den Vorinstanzen geltend gemacht, den [X.]treffe an der [X.] ein Mitverschulden, weil er ihn erst kurz vordem Scheidung[X.]min beauftragt und deshalb nur unvollstig habe [X.] Mangelnde Information spielt jedoch bei den Pflichtverletzun-gen des [X.]n keine Rolle. Soweit es um die rechtliche Bearbeitung des- 9 -dem Rechtsanwalt anvertrauten Falles geht, kommt ein Mitverschulden [X.] nicht in Betracht ([X.], [X.]. v. 15. April 1999 - [X.], [X.], 1330, 1336 m.w.[X.] Die vom [X.]n in den Vorinstanzen erhobene [X.] nicht begrt.a) Soweit es um die unzulliche Formulierung des [X.], begann die dreijrige [X.]sfrist nach § 51 (jetzt § 51 b) [X.] vom [X.]punkt des - [X.]en - Schadenseintritts mit Zugang [X.] des [X.]n vom 6. Mrz 1991, das einen Bericht r den Ter-min vom 4. Mrz 1991 enthielt und mit dem das Mandat beendet war. Die Pri-mrverjrung war deshalb bei Einreichung der [X.] am 1. Mrz 1996abgelaufen. Die [X.] ist jedoch durch einen sogenannten [X.] (vgl. dazu grundlegend [X.]Z 94, 380, 386 ff) hinausgeschoben [X.], weil der [X.] vor Ablauf der primren [X.]sfrist begrtenAnlaû hatte, sein Verhalten bei [X.] des Prozeûvergleichs vom 4. [X.] zrprfen. Als er im Jahr 1992 im Zusammenhang mit dem Anpas-sungsanspruch des [X.] von diesem erneut beauftragt wurde, tte [X.], [X.] nach den die Einstellung der Zwangsvollstreckung betref-fenden [X.] des Amtsgerichts, klar werden mssen, [X.] die [X.], von ihm zu verantwortende Formulierung in dem Prozeûvergleich zu ei-nem Schaden des [X.] ge[X.] haben konnte. Er tte deshalb auf [X.] des neuen [X.] den [X.] auf den [X.] gegen sich selbst bestehenden Regreûanspruch hinweisen mssen (vgl.[X.], [X.]. v. 24. Juni 1993 - [X.], [X.], 1889, 1895). Da er [X.], begann mit Ablauf der Primrverjrung, [X.] mit [X.] neuen Mandats die dreijrige [X.] erneut. Das zweite Mandat des[X.]n endete jedenfalls nicht vor Zugang seines Schreibens an den [X.]vom 4. Mrz 1993, mit dem er diesem das [X.]eil des Amtsgerichts vom 1. [X.] mit der Bitte um Vereinbarung eines Rcksprachetermins rsandte. Die[X.] war deshalb bei Einreichung der jetzigen - alsbald zugestellten(§ 270 Abs. 3 ZPO) - Klage am 1. Mrz 1996 noch nicht eingetreten.b) Soweit der dem [X.] zugefte Schaden auf den im Arungs-prozeû begangenen Pflichtverletzungen des [X.]n beruht, begann eineneue (Primr-)[X.] mit Erlaû des amtsgerichtlichen [X.]eils vom 1. [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 12. Februar 1998 - [X.], [X.], 786, 788).Auch diese - wiederum dreijrige - Frist war bei Einreichung der [X.]noch nicht abgelaufen.[X.].Da keine weiteren tatschlichen Feststellungen zu treffen sind, hat [X.] in der Sache selbst zu entscheiden. Das landgerichtliche [X.]eil ist unterAufhebung des Berufungsurteils und unter Klarstellung, [X.] sich der [X.]eils-ausspruch auch auf den Feststellungsanspruch erstreckt, wiederherzustellen.Fr das Betragsverfahren weist der Senat darauf hin, [X.] sich [X.] des [X.]n nur auf die Unterhaltszahlungen ab [X.] der Steuerklasse im September 1991 bezieht, soweit diese danach un-gerechtfertigt waren. Fr die [X.] davor hat der [X.] nach der oben erwn-ten Feststellung des Berufungsgerichts dirten Unterhaltsleistungen- 11 -bewuût hingenommen. Ein Anlaû, ihm davon nacrer Erforschung [X.] abzuraten, bestand entgegen der Ansicht der Revision fr den[X.]n nicht.[X.] Ganter[X.] [X.]

Meta

IX ZR 182/00

17.01.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2002, Az. IX ZR 182/00 (REWIS RS 2002, 4984)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4984

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