Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2005, Az. IX ZR 219/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3058

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] [X.] ZR 219/03
vom 16. Juni 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.]
am 16. Juni 2005 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Zwischenurteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 4. September 2003 wird auf Kosten des Beklagten zu-rückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 31.086.546,38 • festgesetzt.

Gründe:

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO), weil das Zwischenurteil gemäß § 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO hinsichtlich der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen ist, gegen das gemäß § 542 Abs. 1 ZPO die Revision eröffnet ist. Daß das Berufungsgericht nur über die Prozeßführungsbefugnis des [X.] entschieden hat, steht dem nicht entgegen. Zu den gemäß § 280 ZPO selbständig anfechtbaren Zwischenurteilen gehören auch solche, die nicht die Zulässigkeit der Klage insgesamt, sondern lediglich einzelne Sachur-teilsvoraussetzungen feststellen ([X.] NJW-RR 1989, 143; [X.]/ - 3 - [X.], ZPO 21. Aufl. § 280 Rn. 18, 20; Musielak/Foerste, ZPO 4. Aufl. § 280 Rn. 3; [X.]/[X.]/[X.], ZPO 26. Aufl. § 280 Rn. 5 f).

Die selbständige Anfechtung des Zwischenurteils ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Berufungsgericht über die Zulässigkeit der Klage nicht abgesondert verhandelt hat. Entgegen einer zum Teil vertretenen [X.] ([X.]/Prütting, 2. Aufl. § 280 Rn. 8; [X.]/[X.]/ [X.], [X.]. § 59 III 2 S. 311) hängt die Rechtsmittelfä-higkeit des Zwischenurteils hiervon nicht ab, weil die Gegenpartei keinen ver-fahrensrechtlichen Nachteil erleidet, wenn das Gericht über die Zulässigkeit der Klage vorab entscheidet, ohne zuvor die abgesonderte Verhandlung ange-ordnet zu haben ([X.], [X.]. v. 10. März 1994 - [X.], NJW-RR 1994, 1214, 1215; [X.]/[X.], aaO § 280 Rn. 16).

2. Die Beschwerde hat indes keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbil-dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

a) Die von der Beschwerde aufgeworfenen und für grundsätzlich ange-sehenen Rechtsfragen, die sich auf die Vereinbarung vom 2./10. Februar 2001 zwischen dem Kläger und den beteiligten Banken beziehen, waren für das [X.] nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat den Inhalt und die Wirksamkeit dieser Vereinbarung ausdrücklich offengelassen und die Prozeßführungsbefugnis des [X.] unabhängig hiervon bejaht. Die [X.] tritt dem [X.]eil des [X.], das in den Erklä-rungen des Prozeßbevollmächtigten der [X.] im Verfahren auf - 4 - Aufhebung des [X.] eine selbständige Ermächtigung zur Prozeßführung gesehen hat, zwar entgegen, legt insoweit jedoch keinen Zulassungsgrund dar. Damit ist auch die Entscheidungserheblichkeit der Vereinbarung von Anfang Februar 2001 für das Revisionsverfahren nicht dargetan. Da das Berufungsge-richt davon ausgeht, daß eine Ermächtigung zur Prozeßführung unabhängig von der Vereinbarung von Anfang Februar 2001 vorliegt und insoweit ein [X.] nicht dargelegt ist, hat der Senat hiervon auszugehen (vgl. [X.]Z 153, 254, 255 f; [X.], [X.]. v. 19. Dezember 2002 - [X.], [X.], 992, 993).

Die Entscheidung zur Prozeßführungsbefugnis des [X.] als Insol-venzverwalter erfordert auch im Übrigen keine Leitentscheidung des [X.]. Die gewillkürte [X.] setzt ein eigenes schutzwürdi-ges Interesse des [X.]n voraus. Die Entscheidung muß Einfluß auf die Rechtslage des Prozeßführungsbefugten haben, wobei auch genügen kann, wenn der [X.] wirtschaftlich vom Ausgang des Rechtsstreits profitiert (vgl. [X.]Z 119, 237, 242; [X.], [X.]. v. 7. Juni 2001 - [X.], NJW-RR 2002, 20, 22). Diese Voraussetzungen gelten auch, wenn ein Insolvenzverwal-ter ermächtigt wird, einen massefremden Anspruch eines Insolvenzgläubigers im Wege der [X.] gegen einen anderen Insolvenzgläubiger ge-richtlich geltend zu machen. Dies hat der [X.] - auch unter Be-rücksichtigung etwaiger Interessenkonflikte - bereits entschieden ([X.], [X.]. v. 15. Mai 2003 - [X.] ZR 218/02, [X.], 1256, 1257 f).

Das Berufungsgericht hat ein schutzwürdiges Interesse darin gesehen, daß neben dem Beklagten auch die Gemeinschuldnerin selbst der [X.] zum Schadensersatz verpflichtet sei und die Geltendmachung - 5 - der streitgegenständlichen Forderung wegen der Erfüllungswirkung des § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB der Masse zugute komme. Damit und mit der Feststellung, daß der Beklagte aufgrund seines [X.] im Innenverhältnis keinen [X.] Ausgleich gemäß § 426 BGB beanspruchen könne, hat es aufgrund einer Würdigung des Einzelfalles ein schutzwürdiges eigenes, zugunsten der Masse bestehendes Interesse des [X.] an der Prozeßführung angenommen. Noch nicht entschiedene Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung stellen sich in diesem Zusammenhang nicht.

b) Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Ent-scheidung des [X.] nicht deshalb, weil das Berufungsgericht le-diglich über eine Zulässigkeitsvoraussetzung, nämlich die der Prozeßfüh-rungsbefugnis des [X.], entschieden hat.

Dem § 280 ZPO läßt sich entgegen der Auffassung der Nichtzulas-sungsbeschwerde nicht entnehmen, daß in einem Zwischenurteil nach dieser Vorschrift zwingend stets über alle Elemente der Zulässigkeit der Klage zu [X.] wäre (vgl. [X.], [X.]. v. 10. November 1980 - [X.], NJW 1981, 989, 990: Parteiwechsel; [X.]. v. 10. März 1994 - [X.], aaO S. 1215: [X.]; [X.]. v. 10. November 1997 - [X.], [X.], 1230 und [X.]. v. 23. November 2000 - [X.], NJW-RR 2001, 930, 931: örtli-che Zuständigkeit). Eine Entscheidung durch Zwischenurteil über lediglich eine oder einzelne Zulässigkeitsvoraussetzungen kann im Einzelfall sachgerecht sein. Dies hat das Gericht unter Gesichtspunkten der [X.] zu [X.].
- 6 - Der Überprüfung in der Rechtsmittelinstanz unterliegen dann nur die [X.], auf die sich das Zwischenurteil bezieht (vgl. [X.]Z 27, 15, 26 ff; [X.]/Prütting, aaO Rn. 8; [X.]/[X.], aaO § 280 Rn. 20).

[X.] Ganter [X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZR 219/03

16.06.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2005, Az. IX ZR 219/03 (REWIS RS 2005, 3058)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3058

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.