Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2003, Az. IX ZR 385/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3166

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[X.] DES VOLKESURTEILIX ZR 385/00Verkündet am:8. Mai 2003PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja [X.] §§ 152, 155, 161, 29; ZPO § 265 Abs. 2Wird ein Zwangsverwaltungsverfahren wegen [X.] aufgehoben, kannder Zwangsverwalter ohne Ermächtigung im Aufhebungsbeschluß von ihm [X.] [X.] wegen beschlagnahmter Ansprüche nicht mehr fortführen.[X.], [X.]eil vom 8. Mai 2003 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das [X.]eil des [X.] [X.] vom [X.] aufgehoben.Die Berufung des [X.] gegen das [X.]eil der Zivilkammer [X.] vom 6. August 1999 wird [X.].Dem Kläger fallen auch die Kosten der Rechtsmittelzüge zur Last.Von Rechts [X.]:Der Kläger wurde am 12. August 1998 zum Zwangsverwalter über [X.] ([X.]), [X.]. ..., eingetragene Grundstück be-stellt. Eigentümerin des Grundstücks war die [X.](nachfol-gend: [X.]). Sie hatte es an die [X.] (nachfolgend:GmbH) für zuletzt monatlich 6.000 DM vermietet, das Mietverhältnis aber mit- [X.] vom 24. März 1998 wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt. Am1. April 1998 wurde die Gesamtvollstreckung über das Vermögen der [X.] und der Beklagte zum Gesamtvollstreckungsverwalter bestellt. [X.] alsbald die Masseunzulänglichkeit des Verfahrens öffentlich an. [X.] auch die Gesamtvollstreckung über das Vermögen der [X.] eröffnetund der Beklagte ebenfalls zum Verwalter bestellt.Nachdem der Kläger gegen den Beklagten Klage auf Zahlung von [X.] ab Oktober 1998 erhoben hatte, verkaufte dieser - für die[X.] - das Grundstück an einen Erwerber und übernahm hierbei die Ver-pflichtung, das Grundstück lastenfrei zu stellen. Die betreibende, einzigeGrundpfandgläubigerin erklärte ohne zusätzliche Angaben die Rücknahme [X.] auf Zwangsverwaltung. Daraufhin hob das Vollstreckungsgericht dasZwangsverwaltungsverfahren uneingeschränkt auf. Der Kläger erstattete sei-nen Schlußbericht.Das Berufungsgericht hat - nach Klageabweisung durch das [X.] - den Beklagten zur Zahlung von 72.000 DM an den Kläger verurteilt. [X.] richtet sich die Revision des Beklagten.Entscheidungsgründe:Das Rechtsmittel führt zur Klageabweisung.[X.] -Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger könne Nutzungsent-schädigung bis einschließlich September 1999 beanspruchen. Der Umstand,daß der Beklagte das Grundstück zum 1. April 1999 an den Erwerber überge-ben habe, sei bedeutungslos, weil dieser erst nach dem hier fraglichen Zeit-raum als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden sei. Auf die Aktivlegi-timation des [X.] habe die Eröffnung der Gesamtvollstreckung über dasVermögen der Eigentümerin keinen Einfluß, weil die Zwangsverwaltung [X.] des zur Absonderung berechtigenden Grundpfandrechts (§ 12 [X.])Vorrang habe. Auch die [X.] des § 7 Abs. 3 [X.] sei demge-genüber bedeutungslos.Die eingeklagten Ansprüche begründeten eine Masseverbindlichkeitentsprechend § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO und seien deshalb im Rang des § 60 Abs. 1Nr. 1 KO zu berichtigen. Sie stellten [X.] dar, weil der Beklagtedas Grundstück nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht zurückgegebenhabe.Auch nach Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens könne derKläger den Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit des Bestehensder Zwangsverwaltung eintreiben.[X.] ist, wie die Revision zutreffend rügt, nicht richtig. Die Prozeß-führungsbefugnis des [X.] hat die Beendigung des [X.] nicht [X.] 5 -1. § 265 Abs. 2 ZPO setzt nach überwiegender Meinung in der Literatur(MünchKomm-ZPO/[X.], 2. Aufl. § 265 Rn. 52; [X.]/[X.]/[X.], [X.] Aufl. § 265 Rn. 10; [X.]/[X.]/[X.], [X.] 46 IV 3, [X.]; vgl. auch Musielak/Foerste, ZPO 3. Aufl. § 265 Rn. 7; [X.]/[X.], ZPO 23. Aufl. § 265 Rn. 5a; [X.]/Jonas/[X.], [X.]. § 265 Rn. 20; [X.] JZ 1967, 366; auch [X.] ZIP 1994,144, 147 f) einen Übergang des geltend gemachten Anspruchs in der [X.], daß die sachliche Berechtigung an ihm verändert wird. [X.] hat der [X.] wiederholt Fälle, in denen lediglich die [X.] erlosch, nicht als von § 265 Abs. 2 ZPO erfaßt behandelt([X.]Z 1, 65, 67 ff für das Erlöschen des ehemännlichen Nutznießungsrechts;[X.]Z 46, 249, 251 f und [X.], [X.]. v. 15. Juni 1992 - [X.], [X.] f für die Beendigung des [X.]; [X.]Z 123, 132, 134 ff [X.] Ausscheiden eines Prozeßstandschafters). In diesen Fällen sollte [X.] dem Ende der Prozeßführungsbefugnis ohne weiteres der jeweils [X.] Berechtigte in die Verfahren eintreten.Andererseits hat der [X.] mehrfach einen Parteiwechselnach Beendigung einer Zwangsverwaltung für ausgeschlossen gehalten ([X.]. v.27. Januar 1954 - [X.], [X.] § 265 ZPO Nr. 2; Beschl. v. 7. [X.] - [X.], [X.], 742 f; [X.]. v. 21. Oktober 1992 - [X.]/91,N[X.]-RR 1993, 442 f). Er hat auch angenommen, daß die [X.] für Mietforderungen der Konkursmasse nichtdurch die Anordnung einer Zwangsverwaltung für das vermietete Grundstückendet; zur Begründung hat er ausgeführt, daß die Zwangsverwaltung ebenso-wenig wie eine Pfändung Einfluß auf den Konkursbeschlag haben könne ([X.].- 6 -v. 12. März 1986 - [X.], [X.], 800, 801). Ob die Anordnung oderAufhebung der Zwangsverwaltung überhaupt einen Rechtsübergang im [X.] § 265 Abs. 2 ZPO darstellt, obwohl der [X.] handelnde Zwangs-verwalter kein eigenes sachliches Recht erwirbt wie der [X.], wurde dabei nicht erörtert. Das [X.]eil [X.]Z 71, 216, 219 ff hat lediglichausgesprochen, daß der Schuldner nach Aufhebung der Zwangsverwaltung bisdahin beschlagnahmte Ansprüche selbst gerichtlich geltend machen kann undein dementsprechender Parteiwechsel zulässig ist, wenn alle Beteiligten ein-schließlich des früheren [X.] zustimmen.2. Speziell für Fälle, in denen die Zwangsverwaltung aufgehoben wurde,weil das beschlagnahmte Grundstück inzwischen zwangsversteigert [X.], hat der [X.] wiederholt entschieden, daß damit die Befugnisdes [X.] zur Fortführung eines eingeleiteten Prozesses für [X.], die während der [X.] schon entstanden waren,nicht endet (Beschl. v. 7. Februar 1990 - [X.], [X.], 742 f; [X.]. v.21. Oktober 1992 - [X.]/91, N[X.]-RR 1993, 442 f; ebenso [X.] 1975, 265, 266 und für einen [X.], 409 f). Zur Begründung wird in der Literatur darauf verwiesen, daß [X.] auch nach dem Ende der Zwangsverwaltung zur ordnungs-mäßigen Abwicklung seiner Geschäfte verpflichtet [X.]) Andererseits wurde eine fortdauernde Einziehungsbefugnis verneint,nachdem die eingeklagten Mietansprüche in der Zwangsversteigerung verteiltworden waren ([X.], 263, 265). Auch soll sie entfallen für nicht der [X.] unterworfene, sondern in die Zukunft weiter wirkende [X.] ([X.] Rpfleger 1990, 381 f). Ferner wurde die Befugnis- 7 -des [X.] verneint, nach der Verfahrensaufhebung neue [X.] beginnen ([X.] Rpfleger 2000, 30 mit insoweit [X.] von [X.]) Für die Beendigung der Zwangsverwaltung infolge [X.]haben das [X.] ([X.]. v. 29. März 1988 - 24 U 89/88)und das [X.] ([X.] 2001, 151, 152;a.[X.], [X.] 17. Aufl. § 161 [X.]. 7.2) jede nachfolgende Einziehungsbe-fugnis des [X.] verneint. Das [X.] (N[X.]-RR 1989, 1467; ebenso [X.] in [X.]erkung [X.] 1934, 854, 855) lehnt [X.] für nachträglich eingeleitete Prozesse ab (ebenso [X.] aaO).Demgegenüber will das [X.] ([X.] 1990, 358 f) dem [X.] die Berechtigung zuerkennen, einstweilige Verfügungsverfahren [X.] künftiger Störungen fortzuführen.c) Ohne Unterscheidung hinsichtlich des Aufhebungsgrundes hat [X.] ([X.] § 613a BGB Nr. 19 [X.]. 2) ein fortdauerndes Fest-stellungsinteresse für eine Klage auf Klärung des [X.] eines Arbeits-verhältnisses gegen einen Zwangsverwalter nach Aufhebung des [X.] bejaht. Auch das [X.] ([X.] 2001, 226,227) nimmt an, daß ein eingeleitetes Wohnungseigentumsverfahren gegen [X.] nach Aufhebung der Zwangsverwaltung fortgesetzt [X.]. Das [X.] ([X.] 1971, 276) und das [X.] ([X.] 1934, 854 f) wollen dem Zwangsverwalter allgemein die Befugniszugestehen, auch nach der Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrensneue Klagen über Forderungen aus dem früher verwalteten Grundstück zu er-- 8 -heben (ebenso [X.]/[X.], [X.] 9. Aufl. § 161 Rn. 72; [X.], [X.]3. Aufl. § 161 Rn. 36).Dagegen verneinen jede Fortführungsbefugnis nach einem [X.] ([X.] 1995, 19, 37 ff) und [X.]/Wutzke/[X.]/[X.] (Zwangsverwaltung, 2. Aufl. § 7 ZwVerwVO Rn. 8 ff).3. Endet die Zwangsverwaltung, wie hier, durch [X.], soerlischt mit dem Aufhebungsbeschluß die aus § 152 Abs. 1, 2. Halbsatz [X.]abgeleitete Prozeßführungsbefugnis des [X.] auch für anhängigeProzesse, sofern das Versteigerungsgericht nicht eine Fortdauer im [X.] mit der Aufhebung erkennbar bestimmt. Eine solche Anordnung, daßdie Beschlagnahmewirkung in derartig begrenzter Weise aufrechterhalten blei-ben soll, ist jedenfalls nach einer [X.] unschwer möglich undaus Gründen der Rechtsklarheit unverzichtbar geboten, wenn aus dem [X.] Gläubigers weiter prozessiert werden soll. An ihr fehlt es hier.a) Aufgrund einer zulässigen [X.] ist das [X.] ohne weitere sachliche Prüfung aufzuheben (§ 161 Abs. 4i.[X.]. § 29 [X.]). Die überwiegende Rechtsmeinung nimmt sogar an, daß [X.] aus sich heraus rechtsgestaltend wirkt und der anschlie-ßende Aufhebungsbeschluß nur noch klarstellende Bedeutung hat ([X.] 1994, 113, 114; [X.] Rpfleger 1996, 37; [X.]/[X.], [X.] 29 Rn. 27; [X.], aaO § 29 [X.]. 2.5; [X.] in [X.]. Rpfleger 1988,278 f; a.M. [X.], aaO § 29 Rn. 6). Unabhängig hiervon hat der Verwalternach dem Aufhebungsbeschluß bei Bedarf noch von ihm vorher eingeleitete- 9 -Verwaltungsmaßnahmen abzuwickeln und im Innenverhältnis darüber abzu-rechnen (vgl. [X.]/[X.], aaO § 161 Rn. 60 ff).Einer fortdauernden Tätigkeit im Außenverhältnis bedarf es jedoch nacheiner uneingeschränkten [X.] - anders als bei der [X.] aufgrund des Zuschlagsbeschlusses - nicht mehr (ebenso [X.], [X.]. v. 29. März 1988 - 24 U 89/88 -; [X.]/Wutzke/[X.]/[X.], aaO § 7 ZwVerwVO Rn. 10). Während der [X.] vom Stand des Zwangsverwaltungsverfahrens ergehen und auf [X.] kann, hat es der Antragsteller in der Hand, den weiteren Verfahrens-ablauf selbst zu bestimmen. Er kann - erforderlichenfalls nach Absprache mitdem Zwangsverwalter - die Rücknahme mit der Einschränkung versehen, daßeinzelne, bestimmt bezeichnete Vermögensrechte bis zu ihrer Durchsetzung fürberücksichtigungsfähige [X.] weiter beschlagnahmt bleibensollen. Das Vollstreckungsgericht kann dann den Aufhebungsbeschluß in die-sem Umfange einschränken (vgl. die Muster bei [X.]/[X.], aaO § 161Rn. 48 ff und bei [X.], aaO § 161 Rn. 8 unter a und b; so auch schon [X.], welcher dem Beschluß des [X.] vom 7. Februar 1990- [X.], [X.], 742, 743 zugrunde lag). Dies entspricht der Mög-lichkeit des Insolvenzgerichts, bei der allgemeinen Verfahrensaufhebung(§ 200 [X.]) Schuldnervermögen für eine nachträgliche Verteilung vorzube-halten (§§ 198, 203 [X.]).b) Eine solche Anordnung dient der Rechtsklarheit. Zwar mag ein Auf-hebungsbeschluß auch ohne sie in Einzelfällen dahin ergänzend ausgelegtwerden können, daß der Zwangsverwalter noch zu offensichtlich zweckmäßi-gen Maßnahmen ermächtigt bleiben soll. Dazu bedarf es jedoch einer hinrei-- 10 -chenden Grundlage im Aufhebungsbeschluß selbst. Die bisherigen Versuchezu einer entsprechenden Auslegung haben zu einer kaum erträglichen Rechts-unsicherheit geführt (s.o. 1. und 2.), die auch [X.]n nur schwer [X.] ist. Eine solche Rechtsunsicherheit mag in denjenigen Fällen nicht zuvermeiden sein, in denen die Zwangsverwaltung aufgrund eines äußerenEreig-nisses - der Zwangsversteigerung - endet. Dafür besteht aber regelmäßig [X.], soweit der betreibende Gläubiger selbst unschwer für Rechtsklarheitsorgen kann. [X.] er das, so ist eine fortdauernde, aktive Verfolgung vonfrüher - zu seinen Gunsten (vgl. § 20 Abs. 1 [X.]) - beschlagnahmten Rechtendurch den Zwangsverwalter gegen Dritte nach dem Aufhebungsbeschluß nichtmehr gerechtfertigt.Ob in diesen Fällen ein - wenigstens gewillkürter - Parteiwechsel aufden materiell Berechtigten (Grundstückseigentümer) zulässig ist (bejahend[X.]/[X.], aaO § 161 Rn. 71; [X.], aaO § 161 Rn. 37; vgl. zum [X.] nach Freigabe durch den Konkursverwalter auch [X.]Z 46, 249,251 f), kann hier offenbleiben. Der anhängige Prozeß wird nicht unterbrochen,weil keiner der in §§ 239 ff ZPO geregelten Fälle vorliegt. Zwar spricht nachAnsicht des Senats viel dafür, einen freiwilligen Eintritt des - früheren - Voll-streckungsschuldners als neuen Kläger zuzulassen, damit das Ergebnis derbisherigen Prozeßführung nicht nutzlos wird. Dies unterliegt aber jedenfalls dereigenen Entscheidung des Schuldners. Einen solchen Eintritt in den [X.] im vorliegenden Fall der Beklagte - der zugleich die Schuldnerin vertritt -abgelehnt. Andererseits darf der Kläger von Rechts wegen nicht für die- 11 -Schuldnerin handeln. Alle diese Fragen mag der Gläubiger bei seiner Rück-nahmeentscheidung vorsorglich mitbedenken.c) Im vorliegenden Falle wurde das Zwangsverwaltungsverfahren unein-geschränkt wegen [X.] aufgehoben, und die einzige betreibendeGläubigerin hatte auch keine Einschränkung beantragt. Unter diesen [X.] steht es nicht im Ermessen des [X.], weiter Rechte für denbetreibenden Gläubiger geltend zu machen, deren Beschlagnahme dieser nichterkennbar selbst aufrechterhalten will. Dem Zwangsverwalter obliegt nicht [X.] die Wahrnehmung der Rechte eines Realgläubigers nach [X.] Zwangsverwaltung ([X.], [X.]. v. 27. Januar 1954 - [X.], [X.] § 265ZPO Nr. 2 [X.]. 2). Er vermag nicht nach eigenem Ermessen weitergehendeRechte für den Gläubiger zu verfolgen. Andererseits hat der Kläger den [X.] Rechtsstreit nach dem Aufhebungsbeschluß des [X.] auch nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt.d) Der Senat ist an dieser Entscheidung nicht durch entgegenstehendeErkenntnisse gehindert. Der [X.] hat bisher nicht über das [X.] in Fällen entschieden, in denen die Zwangsver-waltung durch [X.] endete (s.o. 2.; dies gilt auch für das [X.]eilv. 27. Januar 1954 - [X.], aaO, [X.]). Das [X.] (s.o.2. c) hatte sich nicht mit der Klagebefugnis des [X.] zu befassen,sondern hat dessen fortdauernde Beklagtenstellung für gerechtfertigt gehalten;dies mag unter dem Gesichtspunkt naheliegen, daß der gegen einen Zwangs-verwalter klagenden Partei nicht durch Betreiben des antragstellenden [X.] der [X.] entzogen werden kann.- 12 -Das [X.]eil des [X.] vom 12. März 1986 - [X.](aaO, s.o. 1.) betrifft allein die Prozeßführungsbefugnis des Konkursverwalters,dessen Rechtsstellung ohnehin nicht durch eine [X.] berührtwerden könnte (vgl. § 202 KO, nunmehr auch § 13 Abs. 2 [X.]). Endlich er-kennt das [X.]eil [X.]Z 71, 216 ff im Ergebnis dem Schuldner selbst die [X.] nach - aus nicht genannten Gründen erfolgter - Aufhe-bung der Zwangsverwaltung zu. Das Einverständnis des früheren [X.]s wird lediglich zur Abgrenzung gegenüber Auffassungen erwähnt, dieeinen [X.] nach Aufhebung der Zwangsverwaltung allgemein aus-schließen wollen. Demgemäß läßt das [X.]eil ausdrücklich offen, "ob eine - etwaauch nach Aufhebung der Zwangsverwaltung noch fortdauernde - Prozeßfüh-rungsbefugnis des [X.] die der Klägerin [Schuldnerin] ausschlie-ßen [X.] Danach kommt es nicht mehr entscheidend auf die - bestrittene - Be-hauptung des [X.] an, zugunsten der Gläubigerin stehe noch eine Haupt-forderung in Höhe von 65.409,26 DM offen, die insbesondere auch von ihr vor-geschossene Kosten des Zwangsverwaltungsverfahrens umfasse. Denn [X.] hat dies nicht zum Anlaß genommen, ihre Rücknahmeerklärung [X.] einzuschränken. Auch der Aufhebungsbeschluß des [X.] sieht keinerlei fortdauernde Beschlagnahme vor.[X.] Kirchhof Fischer Raebel [X.]

Meta

IX ZR 385/00

08.05.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2003, Az. IX ZR 385/00 (REWIS RS 2003, 3166)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3166

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