Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2004, Az. IX ZB 205/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1058

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[X.][X.]/03
vom 21. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein

§ 17 [X.]; §§ 240, 303, 511 ZPO Entscheidet das erstinstanzliche Gericht durch [X.], daß eine Unterbre-chung des Verfahrens wegen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gemäß § 17 [X.] oder § 240 ZPO eingetreten sei, kann der Kläger die Entscheidung wie ein Endurteil mit der Berufung anfechten, soweit er geltend macht, der erhobene [X.] betreffe nicht die Insolvenzmasse und sei nicht auf Duldung der [X.] nach dem Anfechtungsgesetz gerichtet (Fortführung des [X.]usses vom 8. Juni 2004 - [X.], [X.], 1656).

[X.], [X.]uß vom 21. Oktober 2004 [X.]/03 Œ [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 21. Oktober 2004 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der [X.]uß des 1. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 27. August 2003 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 95.000 • festgesetzt.

Gründe:
[X.] der Beklagten ist am 3. März 2000 rechtskräftig verurteilt [X.], der Klägerin ca. 923.000 DM nebst Zinsen und Kosten zu bezahlen. Die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen die Mutter der Beklagten verlief über-wiegend erfolglos. Die Mutter der Beklagten hatte zuvor an die Beklagte Grundvermögen übertragen. In § 3 Abs. 4 des Übertragungsvertrages ist gere-- 3 - gelt, daß auf Verlangen des [X.]s der Übernehmer das überlassene Grundstück unentgeltlich an den [X.] [X.] hat. Dieses Rückübertragungsrecht sei höchstpersönlich, nicht übertragbar und nicht ver-erblich.

Die Klägerin hat mit Pfändungs- und [X.] vom 21. Mai 2001 sowohl den in § 3 Abs. 4 des Vertrages vorgesehe-nen Anspruch auf unentgeltliche Rückübertragung samt dem Anspruch auf Ver-langen der unentgeltlichen Rückübertragung als auch den Anspruch auf Rück-forderung des Grundstücks wegen Verarmung der Schenkerin (§ 528 BGB) pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen.

Mit der Klage verfolgt die Klägerin gegenüber der Beklagten diese [X.], hilfsweise den Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück nach dem Anfechtungsgesetz.

Im Verlaufe des Rechtsstreits ist über das Vermögen der Mutter der [X.] das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Durch [X.] hat das [X.] festgestellt, daß der [X.] durch das eröffnete Insolvenzverfahren insgesamt unterbrochen sei. Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht mit [X.]uß vom 27. August 2003 als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechts-beschwerde der Klägerin.
- 4 - [X.]

Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Frage der Anfechtbarkeit eines [X.]s, mit dem die Unterbrechung des Verfahrens nach § 17 [X.] festgestellt wird, bisher [X.] nicht geklärt und von grundsätzlicher Bedeutung ist, § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Gegen das [X.] des [X.]s ist die Berufung gemäß § 511 ff ZPO gegeben.

1. Das angefochtene Urteil des [X.]s bringt zum Ausdruck, daß die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche während des [X.] über das Vermögen der Mutter der Beklagten von der Klägerin gegen die Beklagte nicht weiterverfolgt werden können, auch soweit es sich nicht um Ansprüche nach dem Anfechtungsgesetz, sondern um vertragliche Ansprüche und den gesetzlichen Anspruch aus § 528 BGB handelt. Das Urteil hat daher die Wirkung, daß die Klägerin auf unbestimmte Zeit - während der Dauer des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Mutter der Beklagten - ihre [X.] gegen die Beklagte nicht durchsetzen kann.

2. Der Berufung unterliegen gemäß § 511 Abs. 1 ZPO die im ersten Rechtszug erlassenen [X.]. [X.]e über die Zulässigkeit der Klage (§ 280 Abs. 2 ZPO) und über den Grund (§ 304 Abs. 2 ZPO) sind [X.] gleichgestellt. Im übrigen sind [X.]e grundsätzlich nur zusam-men mit dem Endurteil mit der Berufung anfechtbar ([X.] 102, 232; [X.], [X.]. v. 29. Mai 1991 - [X.], [X.]R § 303 ZPO Anfechtbarkeit 1). - 5 - Die Feststellung der Unterbrechung des Verfahrens kann durch [X.] geschehen ([X.] 82, 209, 218; [X.], [X.]. v. 29. Mai 1991 a-aO; [X.]/Vollkommer, ZPO 24. Aufl. § 303 Rn. 6; Musielak, ZPO 3. Aufl. § 303 Rn. 4). Ob ein solches [X.] in den Fällen des § 17 [X.], § 240 ZPO anfechtbar ist, hat der [X.] bisher nicht entschieden. In der Literatur ist die Frage streitig. Allgemein wird bei [X.]en eine geson-derte Anfechtbarkeit außerhalb der genannten Fälle der § 280 Abs. 2, § 304 Abs. 2 ZPO verneint ([X.]/Vollkommer, aaO § 303 Rn. 11; Musielak, aaO § 303 Rn. 7; [X.]/[X.], 25. Aufl. § 303 Rn. 7; [X.]/[X.], ZPO 21. Aufl. § 303 Rn. 9).

Unbeschadet dieses allgemeinen Grundsatzes zu § 303 ZPO wird teil-weise angenommen, daß ein [X.] anfechtbar sei, wenn es eine Un-terbrechung bejahe ([X.]/[X.], aaO vor § 239 Rn. 12; [X.]/[X.], aaO vor § 239 Rn. 3). Im Falle, daß auf die Unterbrechung lediglich durch Be-schluß hingewiesen und eine Terminsbestimmung abgelehnt wird, soll eine sofortige Beschwerde entsprechend § 252 ZPO statthaft sein ([X.] NJW-RR 1996, 228; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO 62. Aufl. § 252 Rn. 4; [X.]/[X.], aaO § 252 Rn. 15).

3. Nach Auffassung des Senats sind [X.]e, die eine Unterbre-chung feststellen, anfechtbar, wenn geltend gemacht wird, Gegenstand des Rechtsstreits seien Ansprüche, die weder die Insolvenzmasse betreffen (§ 240 ZPO) noch von § 17 [X.] erfaßt werden.

a) Versagt das Gericht in einem zunächst nach § 240 ZPO, § 17 [X.] unterbrochenen Verfahren derjenigen Person, die eine Aufnahme des [X.] 6 - streits erklärt, die Befugnis, als Kläger aufzutreten, wird diese also von der Pro-zeßführung ferngehalten, so ist ein solches Urteil wegen der für die davon be-troffene [X.] ausgehenden Wirkungen wie ein Endurteil anfechtbar ([X.], [X.]. v. 8. Juni 2004 - [X.], [X.], 1656 mit zahlreichen [X.] zu Rechtsprechung und Literatur). Auch in dem Fall, daß infolge eines [X.]s eine [X.] gegen ihren Willen aus dem Prozeß ausscheidet, hat der [X.] angenommen, daß ein solches [X.] von den betroffenen [X.]en wie ein Endurteil angefochten werden kann ([X.], Urt. v. 10. November 1980 - [X.], NJW 1981, 989). Wenn eine [X.] durch einen Ausspruch der Unterbrechung des Verfahrens daran gehindert wird, Ansprüche weiterzuverfolgen, die von den Wirkungen des § 240 ZPO, § 17 [X.] nicht berührt werden, ist sie in vergleichbarer Weise beschwert. Sie müßte in diesem Fall auf unbestimmte Zeit auf die Wahrnehmung ihrer Rechte verzichten, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen der Unterbrechung nicht vorliegen. Dies wäre mit der [X.] des Staates nicht verein-bar.

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das Zwischenur-teil rechtsmittelfähig. Sofern [X.]e anfechtbar sind, werden sie wie [X.] behandelt (§ 280 Abs. 2, § 304 Abs. 2 ZPO). In entsprechender An-wendung ist deshalb auch hier das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Selbst wenn man annähme, daß es sich inhaltlich um eine Aussetzung des Verfah-rens handelt (so z.B. [X.], ZPO 2. Aufl. [X.]. [X.]), könnte die Klägerin entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht darauf verwiesen werden, daß hiergegen nur das - allerdings verfristete - Rechtsmittel der sofortigen Be-schwerde gegeben sei. Nachdem das [X.] für seine Entscheidung die Form des Urteils gewählt hat, kann die Klägerin nach dem [X.] 7 - gungsgrundsatz hiergegen auch mit dem Rechtsmittel der Berufung vorgehen, das der erkennbar gewordenen und gewollten Entscheidungsart entspricht ([X.]/[X.]/[X.], aaO vor § 511 Rn. 30).

4. Der [X.]uß des IV. Senats vom 29. Mai 1991 ([X.], [X.]R § 303 ZPO Anfechtbarkeit 1) steht dieser Entscheidung schon deshalb nicht entgegen, weil dort kein Fall des § 240 ZPO, § 17 [X.] zu beurteilen war, son-dern ein Fall des Verlustes der Prozeßfähigkeit nach § 241 Abs. 1, § 52 ZPO. Dieser liegt auch insoweit anders, als dort ohne weiteres ein Prozeßpfleger hätte bestellt und der [X.] (kurzfristig) hätte beseitigt werden können. In gleicher Weise wirksame Einflußmöglichkeiten auf die Dauer der Unterbrechung, etwa durch Einwirkung auf die Fortführung des [X.], haben die [X.]en in den Fällen der § 17 [X.], § 240 ZPO nicht.
[X.] [X.] [X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZB 205/03

21.10.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2004, Az. IX ZB 205/03 (REWIS RS 2004, 1058)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1058

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