Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2004, Az. IX ZR 281/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2872

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS [X.]
vom 8. Juni 2004 in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein

ZPO §§ 525, 240, 303, 542 Abs. 1

Entscheidet das Berufungsgericht durch Zwischenurteil, daß eine Unterbrechung des Verfahrens fortdauere, weil die als Kläger auftretende [X.] den Rechtsstreit nicht wirksam aufnehmen könne, so ist eine solche Entscheidung für die davon be-schwerte [X.] wie ein Endurteil mit der Revision anfechtbar.

[X.], Beschluß vom 8. Juni 2004 - [X.] - OLG [X.]

[X.] - 2 -

Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
am 8. Juni 2004 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Zwischenurteil des Oberlan-desgerichts [X.], 14. Zivilsenat in [X.], vom 25. Juli 2003 wird zugelassen.

Gründe:
[X.]

Die klagende GmbH und [X.] hat die Beklagte auf Ersatz eines ihr angeblich durch die Pressemitteilung eines Beamten der [X.] verursach-ten Schadens von mehr als 6 Mio. DM sowie auf Feststellung des Bestehens weiterer Schadensersatzansprüche ab Beginn des Geschäftsjahres 2000 in Anspruch genommen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen.

Nach Eingang der Berufungsbegründung wurde über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter hat gegen-über den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH der Klägerin die streitbe-fangenen Ansprüche freigegeben. Darauf hat die Klägerin die Aufnahme des Rechtsstreits erklärt und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils - 3 -

nach ihren erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen. Das Berufungsgericht hat nach mündlicher Verhandlung durch "Zwischenurteil" ausgesprochen, daß der Rechtsstreit infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen sei.

Die Klägerin hält dies für unzutreffend und ist der Auffassung, das Urteil sei mit der Revision anfechtbar. Sie hat Beschwerde dagegen eingelegt, daß die Revision nicht zugelassen worden ist.

I[X.]

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist statthaft (§ 544 Abs. 1 ZPO). Gegen die vom Berufungsgericht als Zwischenurteil nach § 303 ZPO bezeichnete Entscheidung eröffnet das Gesetz das Rechtsmittel der Revision nach Maßgabe der §§ 542 ff ZPO.

1. Das Urteil, dessen Anfechtung die Klägerin beabsichtigt, bringt nach dem Inhalt der von ihm getroffenen Entscheidung zum Ausdruck, daß der gel-tend gemachte Anspruch ausschließlich im Insolvenzverfahren abgewickelt werden kann. Das Urteil hat daher die Wirkung, daß es die Klägerin endgültig aus dem Rechtsstreit verweist. Wird die Entscheidung des Berufungsgerichts rechtskräftig, hat die Klägerin - jedenfalls während der Dauer des [X.] - keine rechtliche Möglichkeit mehr, den behaupteten eigenen [X.] einzuklagen.

2. Versagt das Gericht in einem zunächst nach § 240 ZPO unterbroche-nen Verfahren derjenigen Person, die die Aufnahme des Rechtsstreits erklärt, - 4 -

die Befugnis, als Kläger aufzutreten, wird diese also von der Prozeßführung ferngehalten, so ist ein solches Urteil wegen der für die davon betroffene [X.] ausgehenden Wirkungen wie ein Endurteil anfechtbar. Dies wird im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des [X.] ([X.], 427, 429; 45, 359, 362; 86, 235, 238) im Schrifttum allgemein vertreten ([X.]/[X.]/[X.], ZPO 63. Aufl. § 239 Rn. 12; [X.]/[X.], 2. Aufl. § 239 Rn. 32; Musielak/[X.], ZPO 3. Aufl. § 239 Rn. 8, 10; [X.]/ [X.]/[X.], [X.]. § 124 Rn. 15; [X.], ZPO 21. Aufl. § 239 Rn. 27, 40; [X.]/[X.], ZPO 25. Aufl. § 239 Rn. 7). Dieser Ansicht schließt sich der Senat an. Die Wirkung des hier erlassenen Zwischenurteils ist mit derjenigen vergleichbar, die von einer Zwischenent-scheidung in Fällen des gewillkürten [X.]wechsels ausgeht und zur Folge hat, daß eine [X.] gegen ihren Willen aus dem Prozeß ausscheidet. Dort hat der [X.] bereits entschieden, daß ein solches Zwischenurteil von der betroffenen [X.] wie ein Endurteil angefochten werden kann ([X.], Urt. v. 10. November 1980 - [X.], NJW 1981, 989). Dem steht nicht das Urteil des [X.] vom 24. September 1982 ([X.], [X.], 1318, 1319) ent-gegen. Der [X.] hat dort in einer Sache, die in der Revisionsinstanz gemäß §§ 246, 241 ZPO ausgesetzt worden und vom Kläger gegen die [X.] als Alleinerbin des bisherigen [X.] gegen deren Widerspruch aufge-nommen worden war, "gemäß § 303 ZPO durch Zwischenurteil" ausgespro-chen, daß der Rechtsstreit weiterhin ausgesetzt sei. Abgesehen davon, daß durch jenes Zwischenurteil keine [X.] gegen deren Willen aus dem [X.] verwiesen wurde, besagt es nichts darüber, ob die entsprechende Ent-scheidung eines Oberlandesgerichts mit der Revision angefochtenen werden kann.
- 5 -

3. Ob die Entscheidung, die die Klägerin anfechten will, ihrer Natur nach ein Zwischenurteil darstellt, welches jedoch in betreff der Rechtsmittel wie ein Endurteil anzusehen (in diesem Sinne [X.], aaO; [X.]/[X.], ZPO 24. Aufl. Rn. 3 vor § 239), also analog § 280 Abs. 2 ZPO zu behandeln ist, oder der Sache nach ein echtes Endurteil darstellt (so [X.], aaO, sowie das übrige oben zitierte Schrifttum), kann dahingestellt bleiben. Nimmt man letzteres an, ist die Klägerin nach dem [X.] berech-tigt, gegen das verfahrensrechtlich unzulässige Zwischenurteil mit dem Rechtsmittel vorzugehen, welches ihr zustände, wenn die Entscheidung als Endurteil ergangen wäre (vgl. [X.], Urt. v. 8. Februar 1994 - [X.], NJW 1994, 1651, 1652).

II[X.]

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Nichtzulassungs-beschwerde hat auch Erfolg. Die Zulassung der Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO geboten.

Wie schon aus den Ausführungen des angefochtenen Urteils hervor-geht, wird die Frage, ob der Verwalter auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft befugt ist, einen zur Masse gehörenden [X.]
- 6 -

freizugeben mit der Wirkung, daß der Schuldner den Rechtsstreit gemäß § 85 Abs. 2 [X.] wirksam aufzunehmen in der Lage ist, im Schrifttum unterschied-lich beurteilt. Sie ist von erheblicher praktischer Bedeutung und höchstrichter-lich noch nicht geklärt.

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZR 281/03

08.06.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2004, Az. IX ZR 281/03 (REWIS RS 2004, 2872)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2872

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