Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2003, Az. IX ZR 218/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3071

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:15. Mai 2003Preuß,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein [X.] § 166 Abs. 2; ZPO § 51 Abs. 1Hat der Schuldner eine zur Sicherheit abgetretene Forderung [X.] abge-treten und zahlt der Drittschuldner an den zweiten Zessionar mit befreiender Wir-kung, so erstreckt sich das gesetzliche Einziehungsrecht des Insolvenzverwaltersnicht auf den Bereicherungsanspruch des vorrangigen Sicherungsnehmers gegenden nachrangigen Zessionar; in einem solchen Fall kann sich die Prozeßführungs-befugnis des Verwalters nach den zur gewillkürten [X.] entwickeltenGrundsätzen ergeben.[X.], [X.]eil vom 15. Mai 2003 - [X.] - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 15. Mai 2003 durch [X.] Kreft und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision der [X.] und die Anschlußrevision des [X.]gegen das [X.]eil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 12. August 2002 werden mit der Maßgabe zurück-gewiesen, daß die Kosten der Berufungsinstanz gegeneinanderaufgehoben werden.Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.Von Rechts [X.]:Mit Vertrag vom 26. Mai 1998 trat die Schuldnerin, ein Bauunternehmen,sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Geschäftsverkehrgegen alle Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben A bis W sicherungshalberan die bank (fortan: [X.]) ab. Die Schuldnerin war ermächtigt,die Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Sie beauftragte die beklagteRechtsanwalts- und Steuerberatersozietät, einen Werklohnanspruch gegen ei-nen Drittschuldner gerichtlich geltend zu machen, und trat ihr diesen Anspruch- 3 -in Höhe von 100.000 [X.] am 27. November 1998 zur Abgeltung der [X.] in dieser Angelegenheit ab. Der Rechtsstreit endete mit einem Ra-tenzahlungsvergleich. Nachdem aufgrund der Abtretung der Forderung vom27. November 1998 außergerichtlich vereinbart worden war, daß der Dritt-schuldner die erste Rate auf das Konto der [X.] überweisen sollte, er-brachte der Drittschuldner, der von der [X.] zu Gunsten der [X.]keine Kenntnis hatte, die erste Rate in Höhe von 10.000 [X.] an die Beklagte.Später wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfah-ren eröffnet und der Kläger zum Verwalter bestellt.Mit Schreiben vom 7. Oktober 1999 beauftragte die [X.] den [X.] mit dem Forderungseinzug, wobei dieser "für alle ab Verfahrenser-öffnung eingezogenen Beträge 10 % für die Masse" erhalten sollte.Der Kläger hat "als Partei kraft Amtes" die Beklagte u.a. auf Zahlung von10.000 [X.] zuzüglich Verzugszinsen in Anspruch genommen. Das [X.] der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat der Kläger ein an ihngerichtetes Schreiben der [X.] vom 15. Mai 2002 vorgelegt, in welchem die[X.] "klarstellt", daß der Kläger berechtigt sei, die streitgegenständliche Forde-rung gegen die Beklagte im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. [X.] hat die Berufung in der Hauptsache zurückgewiesen, die inerster Instanz zugesprochenen Zinsen aber erst ab Zugang des neuen Vorbrin-gens an die Beklagte gewährt. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt [X.] ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger erstrebt mit der [X.] hinsichtlich des [X.] die Wiederherstellung des land-gerichtlichen [X.]eils.- 4 -Entscheidungsgründe:Revision und Anschlußrevision haben keinen Erfolg.I.1. Das Berufungsgericht hält die Klage für zulässig. Es meint, der [X.] einen Anspruch der [X.] gegen die Beklagte aus § 816 Abs. 2 [X.]. Es gehe deshalb nicht - wie es § 166 Abs. 2 [X.] voraussetze - um [X.] einer sicherungshalber abgetretenen Forderung. Auch für eineanaloge Anwendung des § 166 [X.] sei kein Raum. Denn die zur Sicherung andie [X.] abgetretene Forderung sei aufgrund der Zahlung des [X.] 15. Juni 1999 erloschen; der hierdurch entstandene Bereicherungsanspruchder [X.] gegen die Beklagte gehöre nicht in das Vermögen der Schuldnerin.Der Kläger sei aufgrund der [X.] in Verbindung mit der Erklä-rung der [X.] vom 15. Mai 2002 gleichwohl zur Einziehung der Forderung [X.]. Das erforderliche schutzwürdige Interesse ergebe sich aus der [X.] zugunsten der Masse. Die Klagemöglichkeit des [X.] gewillkürter [X.] für einen Gläubiger werde durch die Rege-lung des § 166 Abs. 2 [X.] nicht eingeschränkt, weil die [X.] [X.] durch den Verwalter nicht habe verschlechtern [X.].Demgegenüber rügt die Revision, die Unanwendbarkeit des § 166 Abs. 2[X.] könne nicht durch einen Rückgriff auf die Grundsätze der gewillkürten[X.] überspielt werden. Jedenfalls rechtfertige die dem Kläger fürdie Masse versprochene Provision nicht das erforderliche Eigeninteresse, weil- 5 -dessen Prozeßführung dem Insolvenzzweck und dem Interesse aller Insolvenz-gläubiger zuwiderlaufe und gegenüber der [X.] rechtsmißbräuchlich sei.2. Hiermit kann die Revision nicht durchdringen; der vom Berufungsge-richt vertretenen Auffassung ist zuzustimmen.a) Die Prozeßführungsbefugnis des [X.] richtet sich im Streitfall nachden zur gewillkürten [X.] entwickelten Grundsätzen, weil § 166Abs. 2 [X.] auf Bereicherungsansprüche des vorrangigen Sicherungsnehmersgegen den nachrangigen Zessionar, an den der Drittschuldner mit befreienderWirkung gezahlt hat, weder direkt noch entsprechend anwendbar ist.aa) Der Senat hat in seinem [X.]eil vom 11. Juli 2002 ([X.], [X.], 1630 ff) ausgeführt, daß es für das Verwertungsrecht des Verwalters ent-scheidend auf die rechtliche Einordnung der Sicherheit als zedierte Forderung(§§ 398 ff [X.]) ankommt. Mit einem Vertragspfandrecht belastete [X.] 1279 ff. [X.]) werden von § 166 Abs. 2 [X.] deshalb nicht erfaßt ([X.]aaO S. 1631). Entsprechendes muß für bereicherungsrechtliche Forderungengelten, die zwar in einer Sicherungsabtretung wurzeln, aber weder das [X.] sicherheitshalber zedierten Forderung bilden noch zu den - auch im [X.] - mit abgetretenen Sicherheiten oder Versicherungsansprüchen (vgl. Nr. 7des [X.]) gehören.Selbst wenn der von der Revision angenommene enge Zusammenhangzwischen der abgetretenen Forderung und der streitgegenständlichen Bereiche-rungsforderung bestände, müßte die Anwendung des § 166 Abs. 2 [X.] auchdaran scheitern, daß die dem Verwalter durch diese Vorschrift eingeräumte vor-rangige Verfügungs- und Einziehungsermächtigung erst ab dem Zeitpunkt der- 6 -Insolvenzeröffnung gewährt wird. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind da-gegen Verwertungs- und Abwicklungsmaßnahmen aus eigenem Recht in [X.] nicht gestattet ([X.]Z 144, 192, 199; [X.], [X.]. v. 11. Juli 2002 aaOS. 1632; [X.]. v. 20. Februar 2003 - [X.], [X.], 632, 634 f). [X.] die [X.] gegen den Drittschuldner, die im Streitfall vorder Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt worden ist, nicht dem [X.], sondern der absonderungsberechtigten [X.] (vgl.[X.], [X.]. v. 20. Februar 2003 aaO [X.]). Mit der Erfüllung hat die Masse- abgesehen von der im Streitfall nicht in Rede stehenden Möglichkeit der Insol-venzanfechtung - jegliche Verwertungsrechte an ihr aus § 166 Abs. 2 Satz 1,§§ 170, 171 Abs. 1 [X.] verloren.bb) Aus § 80 Abs. 1 [X.] ergibt sich entgegen der Auffassung der Revi-sionserwiderung nichts anders. Denn diese Vorschrift beschränkt das [X.] und Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters auf die zur [X.] gehörenden Vermögensgegenstände. Der Kläger beansprucht demge-genüber die eingeklagte Forderung gerade nicht als Bestandteil der Masse,sondern als massefremdes Recht. Hierzu ist er außerhalb des [X.] der §§ 165 f [X.] nicht berechtigt.b) Im Streitfall sind indes die Voraussetzungen einer gewillkürten Pro-zeßstandschaft gegeben.Der Kläger wurde von der [X.] mit Schreiben vom 15. Mai 2002 er-mächtigt, den Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte aus der Zahlung [X.] im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Nach ständi-ger Rechtsprechung des [X.] kann der Gläubiger einer Forde-rung einen Dritten ermächtigen, die Forderung im eigenen Namen einzuziehen- 7 -([X.]Z 89, 1, 2; 100, 217, 218; 125, 196, 199; [X.], [X.]. v. 11. März 1999- [X.], [X.], 676, 677; [X.]. v. 10. November 1999 - [X.]/98,WM 2000, 183, 184; [X.]. v. 29. April 2003 - [X.], [X.]. v. 3. April 2003- IX ZR 287/99, [X.], 969, 970). Entgegen der Meinung der Revision kanndie Ermächtigung auch dem Insolvenzverwalter erteilt werden.aa) Entsprechende Verwertungsvereinbarungen waren vor [X.] [X.] üblich und wurden von der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs auch anerkannt (vgl. [X.]Z 102, 293, 297; 147, 233, 239). DieNeuregelung der [X.] des Insolvenzverwalters in § 166 [X.]hat hieran nichts geändert (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], vor §§ 49 bis 52Rn. 99). Insbesondere geht von dieser Norm keine Sperrwirkung dahin aus,daß außerhalb des Anwendungsbereichs der Vorschrift eine [X.]ausgeschlossen ist. Die [X.] hat das Verwertungsrecht von be-weglichen Sachen im Besitz des Insolvenzverwalters und von zur Sicherungabgetretenen Forderungen beim Insolvenzverwalter konzentriert. Nach [X.] Zweck sollen hierdurch die Interessen der Beteiligten so koordiniert wer-den, daß der Wert des [X.] maximiert wird. Dieses [X.]iegenrechtfertigt es zugleich, den Sicherungsgläubigern durch die Einbindung in [X.] bei der Durchsetzung ihrer Rechte gewisse Rücksichtnahmen abzu-verlangen und Kostenbeiträge aufzuerlegen (vgl. [X.], [X.]. v. 11. Juli 2002 aaOS. 1631; BT-Drucks. 12/2443 S. 86).Aus welchen Erwägungen den Sicherungsgläubigern infolge der vorste-hend skizzierten Umgestaltung das Recht abgeschnitten worden sein soll, [X.] zur Einziehung von Forderungen zu ermächtigen, die [X.] das gesetzliche Einziehungsrecht des § 166 Abs. 2 [X.] fallen, ist nichtersichtlich. Ein solches Gesetzesverständnis stellte die vom [X.] des [X.] durch den Insolvenzverwalter vielfach [X.]. Ist zum Beispiel zweifelhaft, ob die einzuziehende Forderung zur Sicher-heit abgetreten oder aber verpfändet ist, oder kann aus anderen Gründen nichtsicher entschieden werden, ob das Verwertungsrecht an der Forderung [X.] oder dem Insolvenzverwalter zusteht, würde deren Einzug [X.] der Masse und/oder des absonderungsberechtigten Gläubigers ohnesachlichen Grund erschwert.bb) Die Einziehungsermächtigung verschafft dem Ermächtigten die [X.] nach allgemeinen Grundsätzen allerdings nur, wenn er ein rechtli-ches Interesse daran hat, die fremde Forderung im eigenen Namen gerichtlichgeltend zu machen ([X.]Z 89, 1, 2, ständig; zuletzt [X.], [X.]. v. 29. April 2003aaO). Dieses rechtliche Interesse ist für den Insolvenzverwalter auch im [X.] zu bejahen.(1) Es ergibt sich nicht nur aus der [X.], nach der [X.] von 10 v.H. der einzuziehenden Forderung der Masse zugute kommensollte (vgl. [X.]Z 102, 293, 297 f). Um die berechtigten Interessen der [X.] wahren, kann es unabhängig von etwaigen Zahlungszusagen dem Verwaltergünstig erscheinen, einen massefremden Anspruch des einen Insolvenzgläubi-gers im Wege der [X.] gegen einen anderen [X.] geltend zu machen. Dies kann z.B. angezeigt sein, wenn im Falledes [X.] bestellte Sicherheiten eher frei werden und der Masse zufallenals ohne das durch den Insolvenzverwalter angestrengte gerichtliche Verfahren.Das dem Insolvenzverwalter zur Massemehrung zuzubilligende Entscheidungs-recht, durch den Einsatz massefremden Vermögens die Insolvenzforderung deseinen Gläubigers vor derjenigen des anderen ganz oder teilweise zum Erlö-schen zu bringen, begründet im Zusammenspiel mit der zugesagten [X.] an den vom Insolvenzverwalter eingezogenen Forderungen grund-sätzlich sein rechtliches Interesse an der [X.]) Berechtigte Belange der [X.] stehen nicht entgegen.Entgegen der Auffassung der Revision begibt sich der [X.] in unzulässiger Weise in einen Interessenkonflikt zwischen mehrerenPrätendenten, wenn er sich auf die Seite desjenigen schlägt, der ihn zur [X.] ermächtigt hat. Insbesondere verstößter nicht gegen die ihm gegenüber den [X.] obliegende [X.] gleichmäßigen Befriedigung (§§ 1, 38 [X.]). Denn die von ihm eingezogeneForderung gehört - was im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der erhobenenKlage zu unterstellen ist - nicht zur Insolvenzmasse. Nur auf diese erstreckt sichdas Gleichbehandlungsgebot. Die mit der Prozeßführung verfolgte Anreiche-rung der Masse kommt allen [X.], auch der [X.], zugute.Die Wahrnehmung der dem Kläger erteilten [X.] diesen auch nicht an einer unbeeinflußten Aufgabenwahrnehmung ge-genüber der [X.], namentlich an der unvoreingenommenen Prüfung der Wirk-samkeit und gegebenenfalls Anfechtbarkeit der Sicherungsabtretung, aus wel-cher die [X.] den im Prozeß verfolgten Anspruch herleitet. Denn eine ihm er-teilte Ermächtigung zur Prozeßführung im eigenen Namen entbindet den [X.] nicht von der Pflicht, die Masse in Besitz zu nehmen (§ 148Abs. 1 [X.]), die [X.] auf ihre Wirksamkeit hin zu prüfen und notfallserfolgversprechende, wirtschaftlich vertretbare Rechtsbehelfe gegen die [X.]zu erheben (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], §§ 60, 61 Rn. 11 bis 13).- 10 -Schließlich benachteiligt die Prozeßführung durch den Kläger als [X.] der [X.] die Beklagte nicht deshalb unangemessen, weil [X.] als möglicher Zeuge der [X.] für die Wirksamkeit der [X.]ausscheidet.[X.] in der Sache greift die Revision das angefochtene [X.]eil ohne [X.] an.1. Das Berufungsgericht hat den Zahlungsanspruch aus § 816 Abs. 2[X.] als begründet angesehen, weil der Drittschuldner an die Beklagte eineLeistung bewirkt habe, die der [X.] gegenüber wirksam sei (vgl. § 408 Abs. 1,§ 407 Abs. 1 [X.]). Die [X.] sei nicht wegen anfänglicher Übersiche-rung nichtig.2. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.a) Nach § 816 Abs. 2 [X.] ist in Fällen, in denen an einen Nichtberech-tigten eine Leistung bewirkt wird, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist,der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des [X.]. In den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen namentlich Doppel-abtretungen, in denen der Leistende von seiner Leistungspflicht nach § 408Abs. 1, § 407 Abs. 1 [X.] befreit wird, weil er in Unkenntnis der ersten Abtre-tung an den zweiten Zessionar gezahlt hat. In diesen Fällen muß der [X.] - bei Wirksamkeit der Erstzession - den Gegenwert der Forderungan den [X.] herausgeben ([X.]Z 26, 185, 193; 32, 357, 360; [X.],- 11 -[X.]. v. 7. März 1974 - [X.], NJW 1974, 944 f; s. ferner [X.]. v.10. Februar 1993 - [X.], NJW 1993, 1788, 1789).b) Das Berufungsgericht hält die erste Abtretung der [X.]durch den Schuldner für wirksam. Es meint: Die [X.] hätten zwar einenominelle Sicherung der [X.] in Höhe von rund 5,8 Mio. [X.] geltend gemacht.Es fehle aber an der Darstellung der im Zeitpunkt der Bestellung der [X.] bestehenden Kreditforderungen sowie jeder Vortrag zur Werthaltigkeitder Sicherheiten.Demgegenüber meint die Revision, die [X.] hätten ein krassesMißverhältnis als Voraussetzung einer sittenwidrigen ursprünglichen Übersiche-rung schon dadurch dargelegt, daß sie Sicherheiten zum Nominalwert von5.820.663,40 [X.] vorgetragen hätten, denen Forderungen der [X.] in [X.] lediglich 1.063.759,83 [X.] gegenüberständen. Dieser Vortrag bezöge sichauf den Zeitpunkt der Abtretung. Soweit das Berufungsgericht sich hiermit [X.] und eine nähere Darstellung der im Zeitpunkt der Bestellung der [X.] bestehenden Kreditforderungen sowie Vortrag zur Werthaltigkeit [X.] vermißt habe, verlange es von der [X.] Unmögliches, weilnur der Kläger über diese Informationen und Unterlagen verfüge.aa) Die Revision zieht mit Recht den Ausgangspunkt des [X.] nicht in Zweifel, daß sich die Unwirksamkeit der [X.] nicht we-gen mangelnder Vorsorge für den Fall nachträglicher Übersicherung ergebenkann. Denn bei formularmäßig bestellten, revolvierenden Globalsicherungensind weder eine ausdrückliche Freigaberegelung noch eine zahlenmäßig [X.] noch eine Klausel für die Bewertung der [X.] -gegenstände [X.] ([X.]Z [X.], 212, 218 ff; [X.],[X.]. v. 12. März 1998 - [X.], [X.], 684, 685).bb) Im Falle einer ursprünglichen Übersicherung können [X.] gemäß § 138 Abs. 1 [X.] unwirksam sein, wenn bereits bei [X.] sicher ist, daß im noch ungewissen Verwertungsfall ein auffälligesMißverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheit und der [X.] Forderung bestehen wird ([X.], [X.]. v. 12. März 1998 aaO S. 685; vgl.[X.], in [X.]/Bunte/[X.], [X.]rechts-Handbuch 2. Aufl. § 90Rn. 352). Für die Voraussetzungen eines solchen Falles hat die Beklagte nichthinreichend vorgetragen.(1) Bezüglich der nominal mit Abstand höchsten Sicherheit, dem abge-tretenen Forderungsbestand von über 3 Mio. [X.], fehlt jeder Vortrag zur [X.]. Der Kläger hat mit [X.] vom 24. Juli 2002 unter Beifügung [X.] gefertigten [X.] im einzelnen bestritten, [X.] von der [X.] umfaßten Forderungen tatsächlich realisiert werdenkönnen. Forderungen über Leistungen in Höhe von 2.049.000 [X.] seien entwe-der uneinbringlich, bestritten oder die ihnen zugrundeliegenden Leistungen [X.] behaftet. Eine weitere Forderung in Höhe von 57.867 [X.] seiwegen fehlender Prüffähigkeit der Schlußrechnung derzeit nicht einbringlich.Die titulierte Forderung gegen den Drittschuldner habe im Rahmen der [X.] einen Restbetrag von 37.500 [X.] eingebracht, obwohl in der [X.] noch ein Betrag von 100.000 [X.] als offen aufgenommen worden sei.Eine weitere titulierte Forderung über 76.432,08 [X.] sei wegen Vermögensver-falls des Schuldners uneinbringlich; gleiches gelte für eine Forderung über19.751 [X.] gegen einen anderen Schuldner. [X.] sei ebenfalls [X.] gegen eine Immobiliengesellschaft in Höhe von 392.400 [X.]. Im- 13 -Blick auf dieses substantiierte Bestreiten hätte die Beklagte ihren pauschalenVortrag ergänzen und unter Beweis stellen müssen. Mit [X.] vom2. August 2002 hat sie sich indes darauf beschränkt, die erheblichen Ausfüh-rungen des [X.] zur Übersicherung der [X.] als Beleg dafür anzuführen,daß die gewillkürte [X.] des [X.] unzulässig sei. Dies [X.] vorliegenden Zusammenhang nicht aus.Entsprechendes gilt für ihren Vortrag zum realisierbaren Wert der einge-räumten Grundschuld. Der Kläger hat mit [X.] vom 24. Juli 2002 vorge-tragen, daß sich die [X.] der Schuldnerin in der [X.] befänden und die [X.] seit drei Jahren vergeblich versuche, [X.] verwerten. Aufgrund der ungünstigen örtlichen Lage und der allgemeinenwirtschaftlichen Situation seien sie unveräußerlich. Die Grundschuld sei [X.] allenfalls mit 10 v.H. des von der [X.] angegebenen Wertes in [X.] 1.365.812 [X.] zu bewerten. Auch dieses erhebliche Vorbringen hat die [X.] nicht veranlaßt, ihren pauschalen Vortrag zum wirtschaftlichen Wert [X.] zu ergänzen und unter Beweis zu [X.]) Die Sachdarstellung der [X.] stellte aber auch aus einem weite-ren Grunde keine geeignete Grundlage dar, um die nötigen Feststellungen zueiner anfänglichen Übersicherung in tatrichterlicher Verantwortung - gegebe-nenfalls mit sachverständiger Hilfe (vgl. [X.], [X.]. v. 12. März 1998 aaOS. 685) - treffen zu können.Zwischen dem Abschluß des [X.] am 26. Mai 1998 undder Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 22. Juni 1999 lag ein Zeitraum vonmehr als einem Jahr. Da die ursprüngliche Übersicherung des Geschäfts [X.] als sittenwidrig erscheinen kann, wenn es im Zeitpunkt seines [X.] 14 -ses nach seinem Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht vereinbar ist, wel-cher u.a. dem Inhalt des Geschäfts zu entnehmen ist (vgl. [X.], [X.]. v. 12. [X.] aaO S. 685 m.w.[X.]), war der Vortrag der [X.] zu dem Verhältnis [X.] und zu sichernder Forderung auch in zeitlicher Hinsicht nichtschlüssig. Denn er erschöpft sich in einer Darstellung des Nominalbestandesder Sicherheiten im Zeitpunkt "vor Insolvenzeröffnung". Da die Beklagte aus-drücklich diesen Zeitpunkt hervorhebt, kann der Vortrag entgegen der [X.] der Revision bei verständiger Würdigung auch nicht so verstanden wer-den, in Wirklichkeit sei der Zeitpunkt der Abtretung gemeint gewesen. Eine sol-che Gleichsetzung mag im Einzelfall in Betracht kommen, wenn die Zeitspannezwischen der Bestellung der Sicherheiten und dem Eintritt des [X.] bemessen ist und Veränderungen der Werthaltigkeit der Sicherheiten [X.] dieses Zeitraums unwahrscheinlich erscheinen. Ein solcher Fall liegt [X.] nicht vor. Der von der Globalsicherung erfaßte Forderungsbestand- insbesondere [X.]en aus Bauverträgen - läßt es sogar als aus-geschlossen erscheinen, daß in dem letzten Jahr vor der Insolvenzeröffnungkeine erheblichen Veränderungen im Bestand und in der Werthaltigkeit der [X.] gegen die Drittschuldner eingetreten sind. Ähnliches gilt für den [X.] und damit für die Werthaltigkeit der [X.]) Der von der Revision gerügte Verstoß gegen § 139 Abs. 1 ZPO a.F.liegt nicht vor. Der Vortrag der [X.] war klar. Er beschränkt sich darauf,den Inhalt des vorprozessualen Anwaltsschreibens der [X.] an die [X.]vom 21. Februar 2001 ([X.]. [X.] zum [X.] vom 5. Juli 2002) in den Pro-zeß einzuführen. Nachdem der Kläger diesem neuen Prozeßstoff substantiiertentgegengetreten war und unter Protest gegen die Beweislast sogar Beweisangetreten hatte, lag es auf der Hand, daß der Vortrag der beweisbelasteten- 15 -[X.] zur Übersicherung unzureichend war. Eines richterlichen Hinweiseshierauf bedurfte es [X.]) Da die Forderung aus dem Bauvertrag von der Schuldnerin im [X.] an die [X.] abgetreten worden war, konnte die Beklagte dieselbe [X.] nicht mehr durch ihre spätere Vereinbarung mit der Schuldnerin erwer-ben. Die Beklagte hat danach die Scheckzahlung der [X.] ohneBerechtigung erhalten. Da durch diese Zahlung die an die [X.] abgetreteneForderung gleichwohl erloschen ist (§ 408 Abs. 1, § 407 Abs. 1 [X.]), sind [X.] eines Bereicherungsanspruchs der [X.] gegen die [X.]ach § 816 Abs. 2 [X.] gegeben, die der Kläger als [X.]er der[X.] geltend machen kann.[X.] zulässige, insbesondere rechtzeitig erhobene (§ 554 Abs. 2 Satz [X.]) Anschlußrevision ist unbegründet.1. Nach der Rechtsprechung des [X.] haftet der [X.] auch für Verzugsschäden, die dem Gläubiger des [X.] entstanden sind; insbesondere kann der Bereicherungsschuld-ner durch Mahnung in Verzug geraten ([X.], [X.]. v. 13. Juni 2002 - [X.]/01, [X.], 1545, 1547). Nach dem von dem Berufungsgericht zulässi-gerweise in Bezug genommenen unstreitigen Akteninhalt ist die Beklagte durchspätestens am 6. November 2000 [X.] Schreiben des [X.] vom3. November 2000 zur Zahlung des streitgegenständlichen Betrags aufgefordertworden. Dies begründete jedoch noch keinen Verzug, weil der Kläger die For-- 16 -derung nur mit dem rechtlich unzutreffenden Hinweis auf § 166 [X.] angefor-dert hatte. Die Nichtleistung war deshalb zumindest nicht schuldhaft (vgl. § 285[X.] a.F.). Unter diesen Umständen kann der Kläger für diesen Zeitraum auchkeine Prozeßzinsen verlangen.2. Die Ermächtigung zur Einziehung hat der Kläger erst durch [X.] der [X.] vom 15. Mai 2002 am 27. Mai 2002 (Eingang beimOberlandesgericht) in den Prozeß eingeführt. Dem Kläger stehen deshalb Pro-zeßzinsen erst ab dem 28. Mai 2002 (§ 187 Abs. 1 [X.] a.F.) zu.[X.] hat nach § 308 Abs. 2, § 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amtswegen über die Verteilung der Kosten in allen drei Instanzen zu entscheiden(vgl. [X.]Z 92, 137, 139; [X.], [X.]. v. 9. Februar 1993 - [X.], NJW1993, 1260, 1261). Dies führt dazu, daß die Beklagte, die in der Hauptsache invollem Umfang unterlegen ist, die Kosten des ersten [X.] und der Re-visionsinstanz (§ 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 ZPO) zu tragen hat. DieKosten des Berufungsverfahrens hat der Senat dem Kläger nach § 97 Abs. [X.] teilweise auferlegt. Soweit dieser auch in zweiter Instanz obsiegt hat, be-ruht dies darauf, daß er erst in dieser Instanz das Schreiben der [X.] vom15. Mai 2002 vorgelegt hat. Aus dem Schreiben ergibt sich, daß er schon [X.] entsprechend ermächtigt war. Er wäre deshalb imstande gewe-sen, sein Einziehungsrecht bereits im ersten Rechtszug geltend zu machen. [X.] darauf, daß sich die Beklagte auch in zweiter Instanz zu Unrecht aufeine Aufrechnung berufen hat, war sie an den Kosten des Berufungsverfahrens- 17 -zu beteiligen. Insgesamt hält es der Senat für gerechtfertigt, die Kosten des Be-rufungsverfahrens gegeneinander aufzuheben.Kreft[X.][X.][X.]Bergmann

Meta

IX ZR 218/02

15.05.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2003, Az. IX ZR 218/02 (REWIS RS 2003, 3071)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3071

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