Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2005, Az. IX ZR 248/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 226

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 248/03 vom 15. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 15. Dezember 2005 beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 31. Oktober 2003 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulas-sungsbeschwerde nach einem Wert von 34.133,48 Euro. Gründe: Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im Übrigen zu-lässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat nicht gegen Verfahrensgrundrechte der [X.] verstoßen. Das neue Vorbringen und die neuen Beweismittel der [X.] zu den zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen konnten nicht zugelassen werden, weil die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO we-2 - 3 - der dargetan noch sonst aus den Akten ersichtlich waren; das [X.] hatte vielmehr ausführliche rechtliche Hinweise dazu erteilt, in welcher Hinsicht der Vortrag der Beklagten unzureichend war und zu welchen Themen sie Beweis zu erbringen hatte. Der rechtliche Hinweis, den das Berufungsgericht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO erteilt hatte, setzt die Vorschrift des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO entge-gen der Ansicht der Beklagten nicht außer [X.]. Die [X.] war (auch) deshalb unzulässig, weil sie entgegen § 533 Nr. 2 ZPO nicht auf Tatsachen ge-stützt wurde, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin zugrunde zu legen hatte. Die Beklagte hat die [X.] ausdrücklich für den Fall erhoben, dass ihr neuer Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zugelassen werden würde. Ein solches Vorgehen schließt § 533 Nr. 2 ZPO gerade aus. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft die Sache nicht auf. Der [X.] hat bereits mehrfach entschieden, dass der Anspruch auf [X.] nur bei vorsätzlichem Parteiverrat entfällt. Im Übrigen [X.] eine Schlechterfüllung des Vertrages den Vergütungsanspruch nicht ([X.], Urt. v. 15. Januar 1981 - [X.], NJW 1981, 1211, 1212; Urt. v. 15. Juli 2004 - [X.] ZR 256/03, NJW 2004, 2817). Die Frage einer Haftung des Anwalts wegen der Unterlassung eines Hinweises nach § 234 Abs. 3 ZPO stellt sich nicht, weil das Berufungsgericht revisionsrechtlich haltbar angenommen hat, dass keine wirksame Zustellung erfolgt ist. 3 Schließlich ist die Revision auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Eine Divergenz zum Urteil des [X.] vom 26. Juni 1990 ([X.], NJW 1991, 166) besteht nicht. Ob der Prozessgegner des [X.]/01 am Ort der vermeintli-chen Zustellung einen Wohnsitz im Sinne von § 13 ZPO hatte, war schon für 4 - 4 - die Frage der Pflichtverletzung des Klägers relevant. Für die tatsächlichen Vor-aussetzungen einer Pflichtverletzung des Anwalts ist der anspruchsstellende Mandant darlegungs- und beweispflichtig. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). 5 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.12.2002 - 9 O 2446/01 - [X.], Entscheidung vom 31.10.2003 - 6 U 33/03 -

Meta

IX ZR 248/03

15.12.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2005, Az. IX ZR 248/03 (REWIS RS 2005, 226)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 226

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.