Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2006, Az. IX ZR 80/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3572

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 80/05 vom 11. Mai 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 11. Mai 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des [X.] vom 28. Januar 2005 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Wert des [X.] wird auf 424.682,05 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet; weder hat die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Ob die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Bindung an eine von ihm angenommene Abweisung der finanzgerichtlichen Klage als unbegründet rechtlich haltbar sind, wird nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat auch in der Sache geprüft, ob die Kläger den von Finanzamt und [X.] - 3 - richt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.] (BFH -GS- BStBl II 1978, 620, 625 f) angenommenen Anscheinsbeweis hätten [X.] können. Gegenüber dieser tatrichterlichen Würdigung ist auf der Grundlage der Darlegungen der Nichtzulassungsbeschwerde ein [X.] nicht gegeben. Im Übrigen wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO von einer Be-gründung abgesehen. 3 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.08.2004 - 8 O 637/03 - [X.], Entscheidung vom 28.01.2005 - 25 U 93/04 -

Meta

IX ZR 80/05

11.05.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2006, Az. IX ZR 80/05 (REWIS RS 2006, 3572)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3572

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