Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2006, Az. IX ZR 248/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5220

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 248/03 vom 2. Februar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 2. Februar 2006 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2005 wird auf Kosten der [X.]. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.). Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungs-beschwerde das Vorbringen der Beklagten vollständig daraufhin überprüft, ob es die Zulassung der Revision rechtfertigt. Er hat die vorgebrachten Argumente sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Ergänzend sei bemerkt: Die Nichtver-nehmung der in der Berufungsbegründung neu benannten Zeugen hat der [X.] nicht "konkludent", sondern ausdrücklich gebilligt (vgl. Seite 2, letzter Ab-satz, des [X.]usses vom 15. Dezember 2005). Die Beklagte hatte die [X.] trotz ausführlicher rechtlicher Hinweise des [X.] erst in der [X.] - 3 - fungsinstanz benannt, ohne darzutun, dass dies nicht aus Nachlässigkeit ge-schehen sei (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen (vgl. [X.], [X.]. v. 10. November 2005 - [X.] ZR 189/02). 2 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.12.2002 - 9 O 2446/01 - [X.], Entscheidung vom 31.10.2003 - 6 U 33/03 -

Meta

IX ZR 248/03

02.02.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2006, Az. IX ZR 248/03 (REWIS RS 2006, 5220)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5220

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