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PDF anzeigen[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 244/03 vom 17. November 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 17. November 2005 beschlossen: Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 23. Oktober 2003 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungs-beschwerde nach einem Wert von 25.000 Euro. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung noch die Fortentwicklung des Rechts erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft die Nichtzulassungs-beschwerde nicht auf. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] können im [X.] Zeugen vernommen werden, die im [X.] nicht zur Verfügung gestanden hätten ([X.], Urt. v. 2. Juli 1987 - [X.] ZR 2 - 3 - 94/86, NJW 1987, 3255, 2356; Urt. v. 16. Juni 2005 - [X.] ZR 27/04, [X.]-Report 2005, 1314, 1315 f, z.V. in [X.]Z bestimmt); denn der materiellen Gerechtigkeit gebührt der Vorrang vor der "wirklichen" Kausalität. Das Berufungsgericht hat auch keinen entscheidungserheblichen Vortrag des [X.] übergangen. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflich-tet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen des Urteils auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 204, 216 f). Damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen lässt, müssen folglich besondere Umstände deutlich gemacht wer-den, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten übergangen oder nicht erwogen worden ist ([X.]Z 154, 288, 300 f m.w.N.). Daran fehlt es hier. 3 Nur der Vollständigkeit halber sei auf folgende rechtliche Gesichtspunkte hingewiesen: Jegliche Ansprüche gegen die Beklagte zu 2. wären verjährt, weil die Klage mehr als 3 Jahre nach Ende des Mandats der Beklagten zu 2. erho-ben worden ist (§ 51b Satz 2 [X.] a.F.). Nach Darstellung des Beklagten zu 1. hat der Kläger erklärt, Anlass der Bürgschaft sei ein allgemeiner [X.] gewesen. Er, der Beklagte zu 1., habe den Kläger mehrfach erfolglos nach die [X.] einschränkenden Vereinbarungen mit der Gläubigerin befragt. Diesen Vortrag hat der für die behauptete Pflichtverletzung des Beklagten zu 1. beweispflichtige Kläger nicht widerlegt. 4 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zugelassen wird (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). 5 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.04.2003 - 2 O 301/02 - [X.], Entscheidung vom 23.10.2003 - 8 U 3153/03 -
Meta
17.11.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2005, Az. IX ZR 244/03 (REWIS RS 2005, 773)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 773
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