Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2008, Az. IX ZR 168/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5723

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 168/05 vom 7. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 7. Februar 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 15. September 2005 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 29.500 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie hat [X.] keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des [X.] eine inkongruente Deckung unterstellt. Diese stellt ein Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis der [X.] hiervon dar. Von der [X.] kann aber nicht unbesehen auf 2 - 3 - den Benachteiligungsvorsatz und die Kenntnis geschlossen werden. Sie entfällt, wenn die Handlung bereits zu einer Zeit vorgenommen wurde, in welcher noch keine ernsthaften Zweifel an der Liquidität der Schuldnerin bestanden oder aus Sicht des Anfechtungsgegners zu bestehen schienen ([X.], 242, 251; [X.], [X.]. v. 21. Januar 1999 - [X.] ZR 329/97, [X.], 406, 407; v. 11. März 2004 - [X.] ZR 160/02, [X.], 1060, 1061). Hiervon ist das [X.] ausgegangen. Das lässt [X.] nicht erkennen. Auf einen ernsthaften Sanierungsversuch kam es nicht an, weil das Be-rufungsgericht den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin und die Kenntnis des [X.] davon schon ohne Berücksichtigung eines [X.] verneint hat, der eine tatsächlich bestehende Gläubigerbenachteiligung und eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht entfallen lassen kann (vgl. [X.], Urt. v. 4. Dezember 1997 - [X.] ZR 47/97, [X.], 248, 250; [X.]/Kirchhof, 2. Aufl. § 133 Rn. 37). 3 Die von der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage ist nicht ent-scheidungserheblich. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fehlte es schon am Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin. Darüber hinaus konnte die Beklagte die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht jederzeit herbeiführen, weil diese in ausreichendem Umfang Kredit hätte aufnehmen können, um die Überziehung des Girokontos bei der [X.] zurückzuführen. 4 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 5 Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.12.2004 - 4 O 488/04 - O[X.], Entscheidung vom 15.09.2005 - 3 U 3/05 -

Meta

IX ZR 168/05

07.02.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2008, Az. IX ZR 168/05 (REWIS RS 2008, 5723)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5723

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