Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2009, Az. IX ZB 227/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1249

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[X.][X.]/08 vom 8. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 8. Oktober 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 3. Zivilsenats des [X.] vom 4. September 2008 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 193.975,32 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Kläger verlangt vom beklagten Rechtsanwalt Schadensersatz in Hö-he von 193.975,32 • nebst Zinsen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen [X.] zurückgewiesen worden. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Kläger die antragsgemäße Verurteilung des Beklagten, hilfsweise die Zurückverwei-sung der Sache an das Berufungsgericht erreichen. 1 - 3 - I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO [X.] die Rechtsbeschwerde nur dann statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Ober-landesgericht im ersten Rechtszug sie in dem [X.]uss zugelassen hat. [X.] ist hier nicht der Fall. Es geht um einen [X.]uss nach § 522 Abs. 2 ZPO, der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht anfechtbar ist (§ 522 Abs. 3 ZPO). 2 1. Der Kläger hält die Vorschrift des § 522 Abs. 2 ZPO, jedenfalls aber diejenige des § 522 Abs. 3 ZPO für verfassungswidrig. Die Ungleichbehandlung von Zurückweisungsbeschlüssen einerseits, die Berufung zurückweisenden Urteilen bei einer Beschwer von mehr als 20.000 • andererseits sei sachlich nicht gerechtfertigt. Dies gelte insbesondere wegen der tatsächlich zu beobach-tenden Rechtsanwendungsungleichheit. Der Kläger beruft sich dabei unter [X.] auf die Aufsätze des Vorsitzenden [X.] am Bun-desgerichtshof Prof. [X.] (NJW 2008, 945) und des Rechtsanwalts beim [X.] [X.] (NJW 2008, 3390). 3 Der [X.] wendet die Vorschrift des § 522 Abs. 3 ZPO in ständiger Rechtsprechung an (z.B. [X.], [X.]. v. 6. Juli 2006 - [X.] ZB 261/04, NJW-RR 2006, 1574, 1575; v. 7. November 2006 - [X.], NJW-RR 2007, 284; v. 23. November 2006 - [X.] ZR 141/04, [X.], 570; v. 8. März 2007 - [X.], [X.], 1090; v. 28. Oktober 2008 - [X.], NJW-RR 2009, 209). Zu einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG sieht der [X.] auch im vorliegenden Fall keinen Anlass. Das [X.] bejaht in ständiger Rechtsprechung die Verfassungsmäßigkeit des § 522 Abs. 3 4 - 4 - ZPO (vgl. etwa [X.] NJW 2008, 3419; NJW 2009, 137; NJW 2009, 572; [X.], [X.]. v. 10. Oktober 2008 - 1 BvR 1421/08, n.v.; v. 25. Februar 2009 - 1 BvR 3598/08, n.v.). 2. Der Kläger hält den angefochtenen [X.]uss außerdem deshalb für verfassungswidrig, weil das Berufungsgericht in mehrfacher Hinsicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen habe. Der behauptete Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG allein begründet die [X.] der Rechtsbeschwerde jedoch nicht. [X.] liegt nicht der Ausnahmefall der unzumutbaren und sachwidrigen Erschwerung des Zugangs zur Rechtsmittelinstanz vor, was insbesondere dann in Betracht kommt, wenn das Berufungsgericht nach § 522 Abs. 2 ZPO vorgeht, obwohl die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. [X.] NJW 2009, 572, 573 f; [X.], [X.]. v. 25. Februar 2009 - 1 BvR 3598/08, Rn. 10 ff). Der (behauptete, vom [X.] nicht geprüfte) Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG betrifft das Zustandekommen der angefochtenen Entscheidung, nicht die Wahl 5 - 5 - zwischen dem [X.]ussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO und dem "normalen" Berufungsverfahren. Eine Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) hat der Kläger nicht erhoben. Ganter [X.] [X.]

[X.] Pape

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.10.2007 - 1 O 1/07 - [X.], Entscheidung vom 04.09.2008 - 3 U 279/07 -

Meta

IX ZB 227/08

08.10.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2009, Az. IX ZB 227/08 (REWIS RS 2009, 1249)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1249

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