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PDF anzeigen[X.][X.] vom 2. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 2. Juli 2008 beschlossen: Die Rechtsbe[X.] gegen den [X.]uss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 14. Dezember 2007 wird auf Kos-ten des Rechtsbe[X.]führers als unzulässig verworfen. Der Antrag des Rechtsbe[X.]führers, ihn von der Anwalts-pflicht zu befreien, wird zurückgewiesen. Der Antrag des Rechtsbe[X.]führers, ihm einen Notanwalt zu bestellen, wird zurückgewiesen. Gründe: Die Rechtsbe[X.] ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu ver-werfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bun-desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist ([X.], [X.]. v. 21. März 2002 - [X.] ZB 18/02, NJW 2002, 2181). 1 Eine Befreiung von der Anwaltspflicht sieht das Gesetz nicht vor. Ein Notanwalt war dem Be[X.]führer nicht zu bestellen, weil seine [X.] - 3 - [X.] aussichtslos ist (vgl. § 78b Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Berufung mit Recht als unzulässig verworfen. Der Be[X.]führer war im [X.] entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht anwaltlich vertre-ten. Ganter [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.08.2007 - 22 C 381/07 - [X.], Entscheidung vom 14.12.2007 - 13 S 2570/07 -
Meta
02.07.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2008, Az. IX ZB 19/08 (REWIS RS 2008, 3053)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3053
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