Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2008, Az. IX ZA 21/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2160

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[X.][X.] vom 2. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], Raebel, die Richterin [X.] und [X.] Pape und [X.] am 2. September 2008 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers, ihm zur Durchführung der Rechts-beschwerde gegen den [X.]uss der 7. Zivilkammer des Land-gerichts [X.] vom 8. Mai 2008 Prozesskostenhilfe zu bewilli-gen, wird zurückgewiesen. Gründe: Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil die beabsichtigten Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 1. Die von ihm beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen die Zurückwei-sung seiner Gegenvorstellung gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Be-schluss des Berufungsgerichts vom 28. Januar 2008 ist unstatthaft, weil sie we-der von Gesetzes wegen zulässig noch durch das Berufungsgericht im Einzel-fall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Überdies hätte das Berufungs-gericht die Rechtsbeschwerde insoweit nicht zulassen können. Die Gegenvor-stellung dient der Selbstkorrektur von unanfechtbaren Entscheidungen, hier der Versagung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht in der [X.] - 3 - stanz (vgl. [X.], [X.]. v. 4. August 2004 - [X.] 6/04, [X.], 1633, 1634; v. 23. Februar 2005 - [X.], [X.], 1659). [X.] können nicht über den Umweg der Gegenvorstellung anfechtbar gemacht werden ([X.], [X.]. v. 22. Februar 2007 - [X.] ZA 41/06, n.v.). 2. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Beru-fung wäre zwar statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind und eine Entscheidung des [X.] weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Frage kommt (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Berufung mit Recht als unzulässig verworfen; sie ist entgegen § 520 ZPO nicht begründet worden. Der Antragsteller konnte die Berufung nicht persönlich begründen, sie hätte vielmehr durch einen Rechtsanwalt begründet werden müssen. Vor den [X.] müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen 3 - 4 - (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für Rechtsbeistände, die Mitglied einer Rechtsan-waltskammer sind, gilt nichts anderes. Sie sind im [X.] nicht vertre-tungsberechtigt ([X.], [X.]. v. 18. September 2003 - [X.], [X.], 3765, 3766). [X.] Raebel [X.] Pape [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.12.2007 - 27 C 62/07 - LG [X.], Entscheidung vom 08.05.2008 - 7 S 185/07 -

Meta

IX ZA 21/08

02.09.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2008, Az. IX ZA 21/08 (REWIS RS 2008, 2160)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2160

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