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PDF anzeigen [X.][X.]/08 vom 10. November 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 10. November 2009 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechts-beschwerde gegen den [X.]uss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 15. Oktober 2008 wird abgelehnt. Gründe: Prozesskostenhilfe war dem Beschwerdeführer nicht zu gewähren, weil seine Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hatte. Zwar ist die Grundsatz-frage, ob § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] voraussetzt, dass durch einen Verstoß gegen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten die [X.] der Gläubiger beeinträchtigt werden, erst nach Einlegung der Rechtsbeschwerde - zum Nach-teil des Schuldners - entschieden worden ([X.], [X.]. v. 8. Januar 2009 - [X.] ZB 73/08, Z[X.] 2009, 395, 396 f Rn. 8 ff). Die Beurteilung der [X.] richtet sich jedoch nach der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde, wenn die maßgeblichen Rechtsfragen zu diesem Zeitpunkt geklärt sind (vgl.
1 - 3 - [X.], [X.]. v. 27. Januar 1982 - [X.] 925/08, [X.], 367, 368; v. 26. Februar 2009 - [X.]/08 n.v.). Ganter [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.01.2008 - 164 IN 82/04 - [X.], Entscheidung vom 15.10.2008 - 7 [X.]/08 -
Meta
10.11.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2009, Az. IX ZB 257/08 (REWIS RS 2009, 669)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 669
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