Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2009, Az. IX ZB 107/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2749

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[X.][X.]/08 vom 1. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 1. Juli 2009 beschlossen: Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von [X.] gegen die Beschlüsse des 5. Zivilsenats des [X.] vom 21. Septem-ber 2007 und vom 8. April 2008 wird abgelehnt. [X.] gegen die Beschlüsse des 5. Zivilsenats des [X.] vom 21. September 2007 und vom 8. April 2008 werden auf Kosten des Beklagten als unzuläs-sig verworfen. Gründe: [X.] Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 8. April 2008 ist unstatthaft. Gemäß § 522 Abs. 3 ZPO ist ein Be-schluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO, durch den das Berufungsgericht eine Be-rufung einstimmig wegen Fehlens sowohl der Erfolgsaussichten als auch einer 1 - 3 - grundsätzlichen Bedeutung und eines Bedarfs an Rechtsfortbildung und Einheit-lichkeitssicherung zurückgewiesen hat, nicht anfechtbar. Entgegen der Auffas-sung des Beschwerdeführers ist die Regelung des § 522 Abs. 3 ZPO uneinge-schränkt verfassungsgemäß ([X.], NJW 2005, 659). Auch die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 21. September 2007 ist unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Berufungsgericht die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Zivilprozessord-nung eröffnet die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der [X.] über [X.] nicht allgemein (vgl. § 127 Abs. 3 ZPO). Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. 2 - 4 - I[X.] Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerde-verfahren nicht gewährt werden, weil seine Rechtsbeschwerden aus den vor-stehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 114 Satz 1 ZPO). 3 [X.][X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.07.2007 - 12 O 28/03 - [X.], Entscheidung vom 08.04.2008 - 5 [X.]/07 -

Meta

IX ZB 107/08

01.07.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2009, Az. IX ZB 107/08 (REWIS RS 2009, 2749)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2749

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