Bundessozialgericht, Beschluss vom 10.05.2017, Az. B 9 V 75/16 B

9. Senat | REWIS RS 2017, 11254

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff - Ausdruck der "desolaten Familienverhältnisse" kein subsumtionsfähiger Rechtsbegriff - Feststellung der Kausalität als Beweiswürdigung der Tatsachengerichte - Divergenz - Zweifel des LSG an der BSG-Rechtsprechung - keine entscheidungserhebliche Abweichung - sozialgerichtliches Verfahren - Amtsermittlungsgrundsatz - Übergehen eines Beweisantrags - Substantiierung eines Zeugenbeweisantrags - rechtliches Gehör - mangelhafte Auseinandersetzung des Gerichts mit entscheidungserheblichen Tatsachen - kein völliges Übergehen von Tatsachen - richterliche Beweiswürdigung


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 22. September 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Die Klägerin begehrt Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz ([X.]).

2

[X.] erstattete die 1962 geborene Klägerin Strafanzeige gegen ihren Vater, weil er sie im Alter von 3 - 5 Jahren sexuell missbraucht habe. An die Einzelheiten könne sie sich nicht erinnern. Das Ermittlungsverfahren wurde wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt.

3

Im August 2006 beantragte die Klägerin erstmals eine Beschädigtenversorgung nach dem [X.] wegen sexuellen Missbrauchs durch ihren Vater in den Jahren 1962 - 1967. Der Beklagte lehnte den Antrag ab. Für die Klägerin bestehe objektive Beweislosigkeit, da die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren eingestellt habe (Bescheid vom [X.], Widerspruchsbescheid vom [X.]). Die dagegen erhobene Klage nahm die Klägerin später zurück.

4

Im März 2010 beantragte die Klägerin erneut eine Versorgung nach dem [X.]. Der Beklagte lehnte den Antrag wiederum ab. Die Klägerin habe keine neuen Gesichtspunkte oder Tatsachen vorgetragen (Bescheid vom [X.], Widerspruchsbescheid vom [X.]).

5

In dem von der Klägerin dagegen angestrengten Klageverfahren hat sie angegeben, es sei auch nach Inkrafttreten des [X.] am 15.5.1976 zu sexuellem Missbrauch gekommen. Der Beklagte hat insoweit ein neues Verwaltungsverfahren eingeleitet und auch den weiteren Antrag der Klägerin auf Beschädigtenversorgung abgelehnt. Gewalttaten in den Jahren 1978 bzw 1979 seien ebenfalls nicht nachgewiesen (Bescheid vom 22.8.2013, Widerspruchsbescheid vom 19.12.2013).

6

Das [X.] hat die dagegen erhobene Klage mit dem bereits anhängigen Verfahren verbunden. Es hat die Klägerin persönlich angehört, ihre Eltern und ihre drei Schwestern als Zeugen vernommen und die Klagen sodann abgewiesen. Die Klägerin habe den Nachweis für ihre Vorwürfe nicht führen können. Keiner der Zeugen, insbesondere auch nicht ihre Mutter, habe ihren Vortrag bestätigt. Es sei zweifelhaft, ob die Klägerin überhaupt Erinnerung an so frühe Jahre haben könne (Urteil vom 17.2.2015).

7

Das L[X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die behaupteten Schädigungen seien nicht nachgewiesen bzw, soweit eine Glaubhaftmachung ausreiche, nicht glaubhaft gemacht (Urteil vom 22.9.2016).

8

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum B[X.] eingelegt. Das L[X.] habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt, sei von der Rechtsprechung des B[X.] abgewichen und habe Verfahrensfehler begangen.

9

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil weder der behauptete Verfahrensmangel (1.) noch die geltend gemachte Divergenz (2.) oder eine grundsätzliche Bedeutung (3.) ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 [X.]G).

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde wie im Fall der Klägerin darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 [X.] Halbs 1 [X.]G), so müssen bei der Bezeichnung des [X.] (§ 160a Abs 2 S 3 [X.]G) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Daran fehlt es hier.

a) Die behauptete Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch das L[X.] hat die Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Gemäß § 160 Abs 2 [X.] [X.]G kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei auf eine Verletzung des § 103 [X.]G nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das L[X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. [X.] die Beschwerde demnach einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen (§ 103 [X.]G), so muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das L[X.] nicht gefolgt ist.

Soweit die Beschwerde die unterbliebene Anhörung des Dr. med. [X.] als sachverständigen Zeugen rügt, hat sie keinen ordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnet. Denn dafür muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden sollte. Merkmal eines substantiierten Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache (vgl B[X.] [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.] 6 mwN). Dafür ist die behauptete Tatsache möglichst präzise und bestimmt zu behaupten und zumindest hypothetisch zu umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben hätte. Beim Zeugenbeweis sind daher die Tatsachen zu benennen, über die der Zeuge vernommen werden soll, also detailliert anzugeben, welche einzelnen Wahrnehmungen der angebotene Zeuge selbst gemacht haben soll und was er deshalb voraussichtlich bekunden wird (vgl BVerwG Beschluss vom [X.]/00 - Juris). Nur dies versetzt die Vorinstanz in die Lage, die Entscheidungserheblichkeit des Antrags zu prüfen und gegebenenfalls seine Ablehnung iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G ausreichend zu begründen ([X.] in [X.]/[X.], [X.]G, 2014, § 160a [X.] mwN). Unbestimmte bzw unsubstantiierte Beweisanträge brauchen dem Gericht dagegen keine Beweisaufnahme nahezulegen (vgl B[X.] Urteil vom 19.10.2011 - [X.] R 33/11 R - NZS 2012, 230; B[X.] Beschluss vom 19.11.2009 - [X.] R 303/09 B - [X.] 2010, 65789 = Juris Rd[X.]).

Demgegenüber enthält der von der Beschwerde wiedergegebene Antrag einer Anhörung des Zeugen zu der Frage,

        

ob der sexuelle Missbrauch der Klägerin glaubhaft sei, sie daran grundsätzlich ein Erinnerungsvermögen haben könne und wie wahrscheinlich die bei ihr im Schwerbehindertenverfahren anerkannte Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) auf die angeschuldigten Taten zurückgeführt werden könne,

weder eine hinreichend bestimmte Behauptung von Tatsachen ("ob"), die der benannte Zeuge selbst wahrgenommen haben soll, noch die Angabe des voraussichtlichen Beweisergebnisses.

Soweit die Klägerin einen weiteren Verstoß des L[X.] gegen seine Amtsermittlungspflicht in dessen Verzicht sieht, die vom [X.] gehörten Zeugen erneut zu vernehmen, behauptet sie selber nicht, einen entsprechenden Beweisantrag gestellt zu haben, wie § 160 Abs 2 [X.] [X.]G es erfordert hätte. Zudem hätte es der Darlegung bedurft, warum sich das L[X.] zur erneuten Vernehmung der Zeugen hätte gedrängt sehen müssen, obwohl diese Wiederholung der Zeugenvernehmung in seinem Ermessen stand (vgl B[X.] Beschluss vom 29.11.2016 - [X.] V 45/16 B - Juris mwN).

b) Soweit die Klägerin als Verfahrensmangel rügt, dass das L[X.] ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 [X.]G; Art 103 Abs 1 GG) verletzt habe, entsprechen ihre Ausführungen gleichfalls nicht den [X.]. Denn dieser Anspruch soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (s § 128 Abs 2 [X.]G; vgl B[X.] [X.] 3-1500 § 62 [X.]; [X.] 84, 188, 190), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen miteinbezogen wird ([X.] 22, 267, 274; 96, 205, 216 f). Das Gericht muss jedoch nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten bescheiden. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist nur dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt ([X.] aaO), zB wenn ein Gericht das Gegenteil des [X.] - ohne entsprechende Beweisaufnahme - annimmt, oder den Vortrag eines Beteiligten als nichtexistent behandelt (vgl [X.] 22, 267, 274), oder wenn das Gericht auf [X.] des [X.] zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern der Tatsachenvortrag nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht unerheblich ist ([X.] 86, 133, 146). Art 103 Abs 1 GG schützt indessen nicht davor, dass ein Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt ([X.] 64, 1, 12; 76, 93, 98).

Die Behauptung der Beschwerde, das L[X.] habe Stellungnahmen und Auswertungen der Sachverständigen nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt und sich nicht ausreichend erkennbar mit ärztlichen Befunden auseinandergesetzt, genügt deshalb nicht zur Darlegung einer Gehörsverletzung. Eine aus Sicht der Klägerin mangelhafte Auseinandersetzung mit für die Entscheidung erheblichen Tatsachen ist derem völligen Übergehen nicht gleichzusetzen. Soweit die Klägerin dem L[X.] vorwirft, es habe seine Erwägungen zur Glaubwürdigkeit der Klägerin überraschend auf den Vorwurf gestützt, diese habe einen sexuellen Missbrauch bei Verwandten gemeldet, der sich als unwahr herausgestellt habe, obwohl dies nicht zutreffe, fehlt es an der näheren und nachvollziehbaren Darlegung, warum diese Tatsachenfeststellung des L[X.] eine Überraschungsentscheidung darstellen sollte. Unter anderem verweist die Beschwerde insoweit zur Erläuterung ihres Vorwurfs auf ein Schreiben der Klägerin an das [X.] vom 11.4.2014, dessen Inhalt sie indes bereits nicht nachvollziehbar wiedergibt. Letztlich wendet sich die Klägerin mit ihrem Vortrag gegen die ausführliche Beweiswürdigung des L[X.], die § 160 Abs 2 [X.] [X.]G indes der Beurteilung durch das Revisionsgericht vollständig entzieht. [X.] der darin enthaltenen ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung kann die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden ([X.] in [X.]/[X.], [X.]G, § 160 Rd[X.] 58 mwN). Für die von der Beschwerde behauptete willkürliche Rechtsanwendung bzw Tatsachenwürdigung des L[X.] ist insoweit nichts ersichtlich.

2. Ebenso wenig dargelegt ist die behauptete, die Entscheidung tragende Abweichung des L[X.] von der Rechtsprechung des Senats zum abgesenkten Beweismaßstab im [X.]. Wie die Beschwerde zutreffend anführt, lässt das L[X.] in seiner Entscheidung grundsätzliche Zweifel an der bisherigen, in anderer Senatszusammensetzung ergangenen Rechtsprechung zum abgesenkten Beweismaßstab anklingen. Diese Zweifel betreffen die Konstellation, in der sich die Aussagen des Opfers und des vermeintlichen Täters gegenüberstehen und (weitere) Tatzeugen nicht vorhanden sind (vgl B[X.] Urteil vom 17.4.2013 - [X.] V 1/12 R - B[X.]E 113, 205 = [X.] 4-3800 § 1 [X.] 20). Allerdings stellt das angefochtene Urteil seine Zweifel letztlich - wie die Beschwerdebegründung selbst anmerkt - hintan und folgt in den tragenden Passagen den Vorgaben der zitierten Senatsentscheidung. Was die angeschuldigten Taten aus den 1960er Jahren angeht, führt das L[X.] ausdrücklich aus, auch auf der Grundlage der B[X.]-Rechtsprechung sei der von ihm verlangte [X.] zu fordern, weil mit den Schwestern der Klägerin nicht selber der Tat oder einer Mittäterschaft beschuldigte Tatzeugen existierten (Seite 23 ff des Berufungsurteils). Hinsichtlich der weiteren angeschuldigten Gewalttaten lässt das L[X.] ohnehin den abgesenkten Maßstab der Glaubhaftmachung nach § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung ([X.]) ausreichen (Seite 26 ff des Berufungsurteils). Die Beschwerde hat nicht substantiiert dargelegt, warum das L[X.] trotzdem noch entscheidungstragend von der zitierten Senatsrechtsprechung abgewichen sein sollte. Soweit sie die "Kombination" mehrerer Zulassungsgründe anführt, übersieht sie, dass das L[X.] der Rechtsprechung des B[X.] die tragende Bedeutung beigemessen hat (vgl zu mehreren tragenden Begründungen B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] [X.]/15 B, [X.] [X.]/15 B). Soweit die Beschwerde meint, das L[X.] habe den abgesenkten Beweismaßstab des § 15 [X.] nicht konsequent angewendet, wendet sie sich gegen Rechtsanwendung des L[X.] im Einzelfall, die indes nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist (vgl B[X.] [X.] 1500 § 160a [X.] 7).

3. Ebenso wenig dargetan ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl B[X.] [X.] 3-1500 § 160a [X.]4 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Die von ihr aufgeworfene Frage,

        

kann der grundsätzlich nachzuweisende sexuelle Missbrauch in Kindheit und Jugend als Voraussetzung eines Anspruchs nach dem [X.] bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 KOV-VfG durch Stellen psychiatrischer Diagnosen mit Feststellung der Kausalität nachgewiesen werden,

zielt nicht auf die Auslegung und Anwendung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals, wie für eine Rechtsfrage erforderlich, sondern auf die Feststellung und Würdigung von Tatsachen sowie ihre Subsumtion unter die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 [X.]. Eine solche Beweiswürdigung insbesondere bei der Beurteilung der Kausalität ist aber grundsätzlich den [X.] aufgegeben; sie eignet sich nicht für eine grundsätzliche revisionsgerichtliche Klärung. Soweit die Beschwerde möglicherweise auf die Feststellung ausnahmsweise revisibler allgemeiner Tatsachen abzielen wollte, hätte es deren Darlegung und der Abgrenzung von den Umständen des Einzelfalls bedurft, die revisionsgerichtlicher Kontrolle nicht zugänglich sind (vgl B[X.] [X.] 2200 § 539 [X.]2).

Soweit die Beschwerde nach dem Beweiswert der zugunsten der Klägerin ergangenen Entscheidung der Clearingstelle des [X.], Frauen und Jugend fragt, fehlt es an einer substantiierten Auseinandersetzung des vom L[X.] festgestellten Inhalts dieser Entscheidung, die selber ausdrücklich darauf hinweist, keinen rechtlichen [X.] oder Wahrheitsbeweis zu enthalten.

Soweit die Beschwerde danach fragt, ob das Gericht ggf hilfsweise die Gewährung einer Opferentschädigung wegen desolater Familienverhältnisse zu prüfen hat, fehlt es bereits an der Darlegung der Entscheidungsrelevanz dieser Fragestellung. Die Beschwerde legt nicht dar, ob und in welchem Umfang die damit angedeutete rechtliche Problematik und vor allem ihre tatsächlichen Grundlagen bislang in ausreichendem Umfang Gegenstand des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens gewesen sind und deshalb vom L[X.] hätten berücksichtigt werden können. Unabhängig davon setzt sich die Beschwerde nicht mit der vorhandenen Rechtsprechung und Literatur zum Begriff des Angriffs iS des § 1 [X.] auseinander und legt nicht dar, warum sich daraus keine Antwort auf die von ihr angedeutete Rechtsfrage ableiten lässt (vgl B[X.] Beschluss vom 23.3.2015 - [X.] V 48/14 B - Juris; B[X.] Urteil vom 17.4.2013 - [X.] V 3/12 R - Juris). Dies zumal es sich bei dem von der Beschwerde gewählten Ausdruck der desolaten Familienverhältnisse ersichtlich nicht um einen subsumtionsfähigen Rechtsbegriff handelt.

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 [X.]G).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]G).

4. [X.] beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 [X.]G.

Meta

B 9 V 75/16 B

10.05.2017

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: V

vorgehend SG Stuttgart, 17. Februar 2015, Az: S 26 VG 435/14, Urteil

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160a Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 Nr 2 SGG, § 160a Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG, § 160a Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 163 SGG, § 62 SGG, § 103 SGG, § 106 Abs 3 Nr 4 SGG, § 118 SGG, § 128 SGG, § 411 ZPO, § 1 Abs 1 S 1 OEG, § 1 Abs 3 BVG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 10.05.2017, Az. B 9 V 75/16 B (REWIS RS 2017, 11254)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11254

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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