Bundessozialgericht, Beschluss vom 01.04.2014, Az. B 9 V 54/13 B

9. Senat | REWIS RS 2014, 6643

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - Amtsermittlungsgrundsatz - aussagepsychologische Begutachtung - Nachholung einer unterbliebenen Sachverständigenvernehmung - Möglichkeit weiterer Ermittlungen durch das Gericht - Einholung eines weiteren Gutachtens - Abwägung zwischen mehreren Gutachten - keine Pflicht zur Einholung eines Obergutachtens - Recht auf freie Beweiswürdigung - Divergenz - Darlegungsanforderungen


Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 18. Juni 2013 Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihr Rechtsanwalt B. aus H. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 18. Juni 2013 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Die 1969 geborene Klägerin begehrt in der Hauptsache die Gewährung von [X.] nach dem Opferentschädigungsgesetz ([X.]) iVm dem [X.] ([X.]). Das beklagte Land lehnte ihren diesbezüglichen Antrag ab, weil sich der geltend gemachte sexuelle Missbrauch, der während der Kindheit der Klägerin durch den eigenen Vater erfolgt sein soll, nicht habe feststellen lassen (Bescheid vom 11.6.2004, Widerspruchsbescheid vom [X.]). Das [X.] hat nach Einholung eines ärztlichen Gutachtens den Beklagten verurteilt, der Klägerin "Versorgung nach dem [X.] nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von [X.] zu gewähren" (Urteil vom 5.3.2008). Das L[X.] hat auf die Berufung des beklagten [X.] nach Vernehmung mehrerer Zeugen (Eltern, [X.] der Klägerin; frühere Lehrerinnen der Klägerin; frühere Freundinnen, früherer Freund der Klägerin) das Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen, weil nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff iS des § 1 Abs 1 S 1 [X.] nicht habe festgestellt werden können (Urteil vom [X.]). Der erkennende Senat hat auf die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision die Sache an das L[X.] zurückverwiesen. Die gerügte Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 [X.]G) liege vor, weil das L[X.] dem Beweisantrag, die behandelnde [X.] zur Frage zu vernehmen, ob die bei der Klägerin festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf einen sexuellen Missbrauch in der Kindheit zurückzuführen seien, ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei. Jedenfalls soweit es um die Vernehmung zu der Frage gehe, ob die Erinnerungen der Klägerin an sexuellen Missbrauch fremdinduziert ([X.]) seien, habe es an einem Ablehnungsgrund gefehlt (Beschluss vom 7.4.2011).

2

Das L[X.] hat im wiedereröffneten Berufungsverfahren die [X.] als sachverständige Zeugin gehört, die eine Suggestion der Klägerin hinsichtlich der Genese ihrer Aussage zu sexuellen Übergriffen durch ihren Vater ausgeschlossen hat. Das L[X.] hat zusätzlich ein schriftliches aussagepsychologisches Gutachten bei Prof. Dr. K. eingeholt und diesen zur Erläuterung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vom 18.6.2013 angehört. Der Gutachter hat [X.] ausgeführt, bei der Klägerin dränge sich angesichts einer außerordentlichen Kumulation von Risikofaktoren eine Suggestionshypothese geradezu auf. Es könne daher nicht mehr zuverlässig zwischen einer Erlebnisgrundlage und einer Auto- oder Fremdsuggestion unterschieden werden, so dass von einer eigenen aussagepsychologischen Untersuchung der Klägerin abgesehen werde. Über die bloße Möglichkeit hinaus seien auch Schlussfolgerungen aus den vorhandenen psychischen Störungen auf sexuelle Übergriffe ausgeschlossen. Das L[X.] hat die Klage erneut abgewiesen und zur Begründung [X.] ausgeführt, es könne offenbleiben, ob die Beweiserleichterung des § 15 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung ([X.]) auch dann zum Tragen komme, wenn - wie hier - die Aussage des Antragstellers und die Aussage der als Täter beschuldigten Person gegenüber stünden. Auch wenn eine Glaubhaftmachung iS des § 15 [X.] ausreiche, könne ein tätlicher Angriff nicht im Sinne einer guten Möglichkeit festgestellt werden. Dies folge noch nicht allein aus dem aussagepsychologischen Gutachten, weil konkrete Aussagen zu der Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit eine Aussage der Wahrheit entspreche, mit den Methoden der Glaubwürdigkeitsbegutachtung getroffen werden könnten. Es folge jedoch aus der umfassenden Würdigung der erhobenen Beweise. Aus der schweren psychischen Erkrankung könne dabei nicht auf eine traumatische Genese geschlossen werden. Die Angabe der sachverständigen Zeugin [X.] sei nach den Ausführungen des Sachverständigen insoweit wissenschaftlich ebenso wenig haltbar wie ihre Meinung, eine Fehlerinnerung der Klägerin könne ausgeschlossen werden. Angesichts einer Vielzahl von Risikofaktoren dränge sich vielmehr die gute Möglichkeit einer Scheinerinnerung auf (Urteil vom 18.6.2013).

3

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im L[X.]-Urteil und beantragt hierfür Prozesskostenhilfe (PKH).

4

II. 1. Der Antrag der Klägerin, ihr PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. für die von ihr eingelegte und begründete Beschwerde zu gewähren, ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 S 1 [X.]G iVm §§ 114, 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem B[X.] nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn [X.] die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist nämlich unzulässig (dazu 2.).

5

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 [X.]G iVm § 169 [X.] [X.]G zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 [X.] [X.]G abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der Divergenz und des [X.] nach § 160 Abs 2 [X.] und 3 [X.][X.]

6

a) Die Klägerin legt die für eine Divergenz (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) notwendigen Voraussetzungen nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des B[X.], des [X.] oder des [X.] andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar seien sollen (vgl zB B[X.] Beschluss vom [X.] KR 31/09 B - RdNr 4; B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] KR 26/10 B - RdNr 4; B[X.] Beschluss vom 22.12.2010 - [X.] KR 100/10 B - Juris RdNr 4 mwN). Erforderlich ist, dass das L[X.] bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat (vgl zB B[X.] Beschluss vom 15.1.2007 - [X.] KR 149/06 B - RdNr 4; B[X.] SozR 3-1500 § 160 [X.]6 S 44 f mwN).

7

Die Klägerin führt zwar einen Rechtssatz an, macht aber schon nicht ausreichend deutlich, welchem Gericht sie diesen Rechtssatz als Aussage zuordnet, wenn sie hierzu ausführt,

        

"die angefochtene Entscheidung des [X.]sozialgerichts weicht in seiner Entscheidung von der Entscheidung des B[X.] vom [X.] ([X.]), sofern sie den abstrakten Rechtssatz enthält:

Die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Sinne des § 15 KOV-VfG kann nur im Rahmen eines aussagepsychologischen Gutachtens, welches nach dem Falsifikationsprinzip arbeitet (also von der sog. [X.] oder 'Null-Hyothese' als Ausgangsthese ausgeht), überprüft werden."

8

Unabhängig von dieser unklaren Zuordnung eines behaupteten Rechtssatzes stellt sie diesem Rechtssatz auch keinen abweichenden Rechtssatz des jeweils anderen Gerichts gegenüber, welcher einen Widerspruch im Grundsätzlichen belegen könnte. Dies gilt auch hinsichtlich eines von der Rechtsprechung des B[X.] ([X.]-3800 § 1 [X.]0, zur Veröffentlichung auch in B[X.]E vorgesehen) etwaig abweichenden Beweismaßstabs. Der Beschwerdebegründung lässt sich entnehmen, dass das L[X.] die Frage nach dem Beweismaßstab gerade offen gelassen hat. Der Hinweis auf die vom Sachverständigen angeführte Kumulation von Risikofaktoren und die darauf fußende Hypothese einer Scheinerinnerung belegen keine Divergenz hinsichtlich der durch den erkennenden Senat vorgegebenen und vom L[X.] zugrunde gelegten Beweismaßstäbe. Auch geringere Anforderungen an den Beweismaßstab gewährleisten das gewünschte Beweisergebnis nicht, unabhängig von den festgestellten Tatsachen. Soweit die Klägerin in diesem Kontext bemängelt, das L[X.] habe die Grenzen der aussagepsychologischen Begutachtung zum Anlass nehmen müssen, in weitere Ermittlungen hinsichtlich der Aussagegenese einzutreten, erhebt sie stattdessen die Aufklärungsrüge (§ 103 [X.]G; dazu [X.]). Soweit sie darüber hinaus der Meinung ist, die Entscheidung des L[X.] verstoße gegen die Rechtsprechung des erkennenden Senats, rügt sie die Richtigkeit der Entscheidung des L[X.]. Diese ist indessen nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (B[X.] SozR 1500 § 160a [X.]).

9

b) Die Klägerin bezeichnet auch einen Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) nicht hinreichend. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers stützt (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G), muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 [X.] [X.]G) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr, vgl zB B[X.] SozR 1500 § 160a [X.], 24, 36; B[X.] [X.]-1500 § 153 [X.] RdNr 4 mwN). Geltend gemacht werden kann nur ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der § 109 und § 128 Abs 1 S 1 [X.]G (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 [X.]G (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das L[X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Die Klägerin rügt vorrangig, das L[X.] sei zwar formal entsprechend den Vorgaben im Beschluss des B[X.] vom 7.4.2011 gefolgt und habe antragsgemäß die sachverständige Zeugin [X.] angehört. Nachdem diese zugunsten der Klägerin eine Fremdinduzierung der Erinnerungen habe ausschließen können, habe das L[X.] aber nicht in weitere Ermittlungen eintreten dürfen. Damit rügt die Klägerin keinen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht. Denn das Gericht darf eine Entscheidung nur treffen, wenn der Sachverhalt in der Weise [X.] ist, dass er für eine Überzeugungsbildung ausreicht (vgl § 128 Abs 1 S 1 [X.]G). Umgekehrt mussten die von der Klägerin dargelegten Grenzen aussagepsychologischer Begutachtung ebenso wenig wie die vom Sachverständigen angeführte wissenschaftliche Haltlosigkeit der Äußerungen der Zeugin [X.] das L[X.] zur Einholung des hilfsweise beantragten nichtaussagepsychologischen Sachverständigengutachtens veranlassen. Die Klägerin bezeichnet insoweit schon keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag (B[X.] [X.]-1500 § 160a [X.] RdNr 6 mwN). Die Klägerin bezieht sich nicht auf bisher noch nicht berücksichtigte Aspekte zur Genese der psychischen Erkrankung. Der von ihr wiedergegebene Antrag zielt vielmehr ausschließlich darauf ab, mit Hilfe einer weiteren Begutachtung zu einer abweichenden Beurteilung zu kommen. Damit stellt sich die angebliche Aufklärungsrüge in Wirklichkeit als ein durch § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 Alt 1 [X.]G ausgeschlossener Angriff auf die Beweiswürdigung dar. Die Würdigung unterschiedlicher Gutachtenergebnisse oder unterschiedlicher ärztlicher Auffassungen gehört wie die anderer sich widersprechender Beweisergebnisse zur Beweiswürdigung selbst. Eine Verpflichtung zur Einholung eines sogenannten [X.] besteht auch bei einander widersprechenden Gutachtensergebnissen im Allgemeinen nicht; vielmehr hat sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung mit den einander entgegenstehenden Ergebnissen auseinanderzusetzen ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 10. Aufl 2012, § 128 Rd[X.]d, 7e mwN). Hält das Gericht eines von mehreren Gutachten für überzeugend, darf es sich diesem anschließen, ohne ein weiteres Gutachten einzuholen. Bei einer derartigen Fallgestaltung ist für eine weitere Beweiserhebung regelmäßig kein Raum (B[X.] [X.]-1500 § 160a [X.]1 RdNr 8).

Gründe für eine Ausnahme sind hier nicht dargelegt. Liegen bereits mehrere Gutachten (oder fachkundige Angaben) vor, ist das [X.] nur dann zu weiteren Beweiserhebungen verpflichtet, wenn die vorhandenen Gutachten (oder fachkundigen Angaben) grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben (B[X.] [X.]-1500 § 160a [X.] RdNr 9 mwN). Derartige Umstände hat die Klägerin nicht vorgetragen. Der Hinweis auf die bei der Klägerin durchgehend seit 1993 gestellte Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung durch nahezu alle behandelnden Therapeuten stellt den vom Sachverständigen begründeten Vorwurf der Unwissenschaftlichkeit nicht in Frage. Die Grenzen der aussagepsychologischen Begutachtung beinhalten hinsichtlich des hier entscheidenden Aspekts der Fremdinduziertheit der Erinnerungen keinen konkreten Mangel.

3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]G).

4. [X.] beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 9 V 54/13 B

01.04.2014

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: V

vorgehend SG Schleswig, 5. März 2008, Az: S 14 VG 1/05, Urteil

§ 128 Abs 1 S 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 Alt 1 SGG, § 103 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 01.04.2014, Az. B 9 V 54/13 B (REWIS RS 2014, 6643)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6643

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