Bundessozialgericht, Beschluss vom 24.02.2022, Az. B 5 SF 1/22 S

5. Senat | REWIS RS 2022, 1014

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

(Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenerinnerung - Festsetzung einer Gebühr nach Nr 7503 GKVerz - Rücknahme einer von zwei Nichtzulassungsbeschwerden und Erfolg der zweiten Beschwerde)


Tenor

Die Erinnerung gegen die Festsetzung der Gerichtskosten in der Schlusskostenrechnung der Geschäftsstelle des [X.] vom 25. Oktober 2021 ([X.] KR 62/20 B) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

I. Die Erinnerungsführerin wendet sich gegen den Ansatz von Gerichtsgebühren.

2

Sie begehrte im zugrunde liegenden Rechtsstreit zuletzt die Feststellung, dass das Arzneimittel [X.]© nicht der Abschlagspflicht nach § 130a Abs 3b [X.] unterliegt. Eine weitere Klägerin (im Folgenden: Klägerin zu 2) wollte festgestellt haben, dass sie nicht zur Zahlung eines solchen Abschlags für das Arzneimittels [X.]© verpflichtet sei. Die gemeinsame Klage blieb in den ersten beiden Instanzen erfolglos. Die Erinnerungsführerin und die Klägerin zu 2 legten beim BSG gesonderte Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Die Erinnerungsführerin nahm ihre Nichtzulassungsbeschwerde mit Schriftsatz vom 11.11.2020 zurück. Der 3. Senat des BSG ließ auf die Beschwerde der Klägerin zu 2 mit Beschluss vom [X.] die Revision zu. Mit Beschluss vom 7.9.2021 legte er der Erinnerungsführerin die Kosten ihres Beschwerdeverfahrens auf und setzte den Streitwert hierfür auf 2 500 000 Euro fest. Die [X.] der Geschäftsstelle des BSG stellte der Erinnerungsführerin mit Schlusskostenrechnung vom 25.10.2021 gemäß [X.] der Anlage 1 zu § 3 Abs 2 GKG (Kostenverzeichnis - [X.]) eine einfache Gebühr aus einem Streitwert von 2 500 000 Euro in Höhe von 10 736 Euro in Rechnung.

3

Die Erinnerungsführerin beruft sich mit ihrer Erinnerung, der die [X.] nicht abgeholfen hat, auf die Anmerkung zu [X.] [X.]. Bei zweckentsprechender Auslegung ergebe sich daraus, dass im Fall der Rücknahme einer von zwei [X.] und Erfolg der zweiten Beschwerde keine Gebühr für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren anfalle. Andernfalls werde sie, die Erinnerungsführerin, trotz Vorliegens eines [X.] mit den Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens belastet.

4

II. 1. Über die Erinnerung entscheidet der 5. Senat des BSG als Kostensenat (§ 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 66 Abs 1 Satz 1 GKG und Teil A Abschnitt I Rd[X.] 5 Ziffer 10 Satz 1 des Geschäftsverteilungsplans des [X.]) durch die senatsintern zuständige Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 66 Abs 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG). Die Erinnerung ist zulässig (§ 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 66 Abs 1 GKG), selbst wenn die Erinnerungsführerin die Kosten schon bezahlt hat (vgl hierzu [X.], Kostenrecht, 51. Aufl 2021, § 66 Rd[X.] 13). Sie ist jedoch unbegründet. Der Kostenansatz in der Rechnung vom 25.10.2021 ist nicht zu beanstanden.

5

Nach § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 1 Abs 2 [X.] 3, § 3 Abs 2 GKG sind im zugrunde liegenden Verfahren Kosten nach dem [X.] zu erheben. [X.] [X.] sieht für ein durch Rücknahme beendetes Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde eine 1,0-Gebühr vor, die sich bei einem Streitwert von 2 500 000 Euro nach Maßgabe von § 34 Abs 1 Satz 1 und 2 GKG auf 10 736 Euro beläuft. Der Gebührentatbestand ist hier erfüllt; die Erinnerungsführerin nahm ihre Nichtzulassungsbeschwerde vollständig zurück. Aus der Anmerkung zu [X.] [X.] ergibt sich nichts Abweichendes.

6

Danach entsteht die Gebühr nicht, soweit die Revision zugelassen wird. Schon der Wortlaut erfasst die hier gegebene Fallkonstellation nicht; auf die Beschwerde der Erinnerungsführerin erfolgte keine Revisionszulassung. Ohne Belang ist insoweit der Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zu 2. Das Prozessrechtsverhältnis zwischen der Erinnerungsführerin und dem beklagten G[X.]-Spitzenverband sowie dasjenige zwischen der Klägerin zu 2 und dem beklagten G[X.]-Spitzenverband bildeten von Anfang an je eigene Streitgegenstände. Die Erinnerungsführerin und die Klägerin zu 2 machten die beiden Streitgegenstände lediglich innerhalb eines gemeinsam angestrengten Klageverfahrens (subjektive Klagehäufung) im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 56 SGG) geltend. Die [X.] strengten sie nicht einmal mehr gemeinsam an. Jeder Streitgegenstand unterliegt aber grundsätzlich seiner eigenen kostenrechtlichen Bewertung (vgl dazu, dass es gerade bei objektiver Klagehäufung differenzierbare Gerichtskosten gibt, die den jeweiligen Streitgegenständen zugeordnet werden können, [X.] B 3 KR 6/06 B - [X.] 4-1500 § 197a [X.] 4 Rd[X.] 12). Entsprechend ist eine Gebühr nach [X.] [X.] anzusetzen, wenn ein Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen von mehreren Beklagten zurücknimmt, während die Revision gegen den anderen Beklagten zugelassen wird und erst ab der [X.] kein einheitlicher Streitgegenstand mehr besteht (vgl [X.] Beschluss vom 28.9.2006 - VII ZR 166/05 - juris Rd[X.] 9 zur insoweit vergleichbaren [X.] 1243 [X.]). Dass hier zwei Streitgegenstände bestanden, wurde im Übrigen bereits bei der [X.] berücksichtigt, indem der 3. Senat sich am Rechtsgedanken der [X.] (§ 39 Abs 1 GKG) orientierte. Mit der Anmerkung zu [X.] [X.] wird demgegenüber lediglich klargestellt, dass bei Stattgabe einer Nichtzulassungsbeschwerde keine Gebühr für das Beschwerdeverfahren entsteht (vgl zB [X.] in [X.]/[X.], ZPO, 2. Aufl 2020, § 544 ZPO Rd[X.] 37; Schultzky in [X.], ZPO, 34. Aufl 2022, § 119 ZPO Rd[X.] 3.21 und [X.] aaO § 544 Rd[X.] 34; jeweils zu den insoweit vergleichbaren Gebührentatbeständen nach den [X.] 1242, 1243 [X.]). Die Zulassung löst vielmehr eine Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren aus (§ 6 Abs 1 Satz 2 GKG).

7

Bei ihrem weiteren Vorbringen unterstellt die Erinnerungsführerin, ihre Nichtzulassungsbeschwerde wäre bei Fortführung ihres Beschwerdeverfahrens erfolgreich gewesen. Allein aus der Zulassung der Revision für die Klägerin zu 2 lässt sich dies jedoch nicht folgern; deren Nichtzulassungsbeschwerde hatte wie ausgeführt einen anderen Streitgegenstand. Im Übrigen fiele eine Gebühr nach [X.] [X.] selbst bei Rücknahme einer zulässigen und begründeten Nichtzulassungsbeschwerde an. Der Gebührentatbestand differenziert nicht nach der Erfolgsaussicht des zurückgenommenen Rechtsmittels.

8

Anhaltspunkte für die Anwendung von § 21 Abs 1 Satz 1 GKG bestehen nicht.

9

2. [X.] dieses Beschlusses beruht auf § 66 Abs 8 GKG.

                          [X.]

Meta

B 5 SF 1/22 S

24.02.2022

Bundessozialgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SF

§ 56 SGG, § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG, § 1 Abs 2 Nr 3 GKG 2004, § 3 Abs 2 GKG 2004, § 6 Abs 1 S 2 GKG 2004, § 21 Abs 1 S 1 GKG 2004, § 34 Abs 1 S 1 GKG 2004, § 34 Abs 1 S 2 GKG 2004, § 39 Abs 1 GKG 2004, § 66 Abs 1 S 1 GKG 2004, § 66 Abs 6 S 1 GKG 2004, Nr 7503 GKVerz

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 24.02.2022, Az. B 5 SF 1/22 S (REWIS RS 2022, 1014)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 1014

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 13 SF 19/16 S (Bundessozialgericht)

(Anwendbarkeit des § 21 Abs 1 S 1 GKG auf die für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entstandenen …


B 5 SF 6/20 S (Bundessozialgericht)

Kostenprivilegierung behinderter Menschen vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit


B 5 SF 10/21 S (Bundessozialgericht)

Kostenprivilegierung behinderter Menschen vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit


B 5 SF 2/21 S (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenerinnerung - Verhältnis des Verfahrens nach Art 1 bis 5 UNBehRÜbkFakProt zu …


B 13 SF 11/16 S (Bundessozialgericht)

Kostenprivilegierung behinderter Menschen vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.