Bundessozialgericht, Beschluss vom 24.04.2020, Az. B 5 SF 6/20 S

5. Senat | REWIS RS 2020, 2531

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

BEHINDERTE MENSCHEN KOSTENPRIVILEGIERUNG

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Gegenstand

Kostenprivilegierung behinderter Menschen vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit


Tenor

Die Erinnerung gegen die Festsetzung der Gerichtskosten in der Schlusskostenrechnung der Geschäftsstelle des [X.] vom 2. März 2020 ([X.] [X.] 55/19 B) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

I. Der 8. Senat des [X.]SG verwarf mit [X.]eschluss vom [X.] ([X.] [X.] 55/19 [X.]) eine [X.]eschwerde des [X.] und [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 12.6.2019 als unzulässig und verpflichtete den Kläger gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO zur Tragung der Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das [X.]eschwerdeverfahren wurde auf 5000 Euro festgesetzt. In dem zugrundeliegenden Streitverfahren hatte sich der Kläger gegen ein Auskunftsverlangen des Sozialhilfeträgers zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Hinblick auf die zugunsten seiner schwerbehinderten Tochter erbrachten Leistungen nach dem SG[X.] XII gewandt.

2

Die Geschäftsstelle des [X.]SG setzte in der Schlusskostenrechnung vom [X.] die vom Kläger für das [X.]eschwerdeverfahren zu tragenden Gerichtskosten nach [X.] ([X.] - Anlage 1 zu § 3 Abs 2 [X.]) auf 292 Euro fest. Der Kläger macht mit seiner hiergegen gerichteten Erinnerung geltend, das Verfahren sei für ihn gemäß § 183 SGG gerichtskostenfrei, weil er schwerbehindert sei. Einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung habe er am 28.2.2020 gestellt und es sei davon auszugehen, dass diese rückwirkend erfolgen werde.

3

Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Die Kostenprüfungsbeamtin ist dieser Entscheidung am 22.4.2020 beigetreten.

4

II. 1. Zur Entscheidung über die Erinnerung ist der 5. Senat des [X.]SG als Kostensenat gemäß § 66 Abs 1 Satz 1 [X.] iVm RdNr 5 Ziffer 13 des [X.] des [X.] berufen. Er entscheidet durch den zuständigen [X.]erichterstatter als Einzelrichter (§ 66 Abs 6 Satz 1 iVm § 1 Abs 5 [X.]).

5

2. Die Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die zulasten des [X.] auf 292 Euro festgesetzte Verfahrensgebühr für das [X.]eschwerdeverfahren vor dem [X.]SG ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.

6

a) Rechtsgrundlage für die festgesetzte Verfahrensgebühr ist § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 1 Abs 2 [X.], § 3 [X.] iVm Nr 7502 [X.]. Nach der letztgenannten [X.]estimmung wird für ein Verfahren über die [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eine 2,0-fache Gebühr nach Maßgabe des Streitwerts erhoben (§ 3 Abs 1 iVm § 34 Abs 1 [X.]), soweit die [X.]eschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Der Verwerfungsbeschluss des 8. Senats vom [X.] ([X.] [X.] 55/19 [X.]) hatte eine solche Nichtzulassungsbeschwerde zum Gegenstand. Unter Zugrundelegung des in diesem [X.]eschluss festgesetzten Streitwerts von 5000 Euro beträgt die einfache Gebühr 146 Euro. Damit beläuft sich die vom Kläger und Erinnerungsführer zu zahlende 2,0-fache Gebühr auf die von der Urkundsbeamtin zutreffend angesetzten 292 Euro.

7

b) Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz ist die Kostengrundentscheidung in dem genannten [X.]eschluss des 8. Senats, die den Erinnerungsführer auf der Grundlage des § 197a Abs 1 Satz 1 SGG zum Kostenschuldner bestimmte (§ 29 [X.]), grundsätzlich verbindlich und nicht nachzuprüfen (vgl [X.]GH [X.]eschluss vom [X.] - [X.]/16 - juris RdNr 5 mwN).

8

c) Eine ausnahmsweise Nichterhebung von Gerichtskosten aufgrund unrichtiger Sachbehandlung (§ 21 Abs 1 Satz 1 [X.]) kommt hier nicht in [X.]etracht. Insbesondere führt der vom Erinnerungsführer geltend gemachte Umstand, es werde mutmaßlich demnächst mit Rückwirkung festgestellt werden, dass er ein schwerbehinderter Mensch sei, nicht zu einer Freistellung von Gerichtskosten. Insoweit bedarf es keines [X.], bis die [X.] über den Feststellungsantrag entschieden hat. Auch wenn künftig festgestellt werden sollte, dass der Erinnerungsführer schon während des [X.]eschwerdeverfahrens vor dem [X.]SG schwerbehindert war, führte das nicht zur Kostenfreiheit für diese Streitsache.

9

Gemäß § 183 Satz 1 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich [X.], behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger kostenfrei, "soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder [X.]eklagte beteiligt sind". Maßgeblich für das Wirksamwerden des [X.] für behinderte Menschen im Sozialgerichtsverfahren ist somit nicht allein das Vorliegen einer [X.]ehinderung im Sinne von § 2 Abs 1 SG[X.] IX, sondern vielmehr, ob in dem konkreten Rechtsstreit um Rechte gestritten wird, die gerade behinderten Menschen in dieser Eigenschaft zustehen ([X.]SG [X.]eschluss vom 15.2.2017 - [X.] 13 SF 4/17 S - juris RdNr 9; [X.] in [X.], § 183 RdNr 60, Stand 31.3.2020; [X.] in [X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, [X.]). Das war bei dem vom Erinnerungsführer betriebenen [X.]eschwerdeverfahren nicht der Fall. In der zugrundeliegenden Streitsache wurde er vielmehr in seiner Eigenschaft als zum Unterhalt für seine behinderte Tochter verpflichteter Vater in Anspruch genommen (§ 117 Abs 1 iVm § 94 SG[X.] XII und § 1601 [X.]G[X.]). Damit hat der 8. Senat im [X.]eschluss vom [X.] völlig zu Recht entschieden, dass der Kläger nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört und deshalb für dieses Verfahren Gerichtskosten nach den Vorschriften des [X.] zu erheben sind (§ 197a Abs 1 Satz 1 SGG).

3. [X.] für das Verfahren der Erinnerung beruht auf § 66 Abs 8 [X.].

4. Gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel statthaft 66 Abs 3 Satz 2 und 3 [X.]).

Meta

B 5 SF 6/20 S

24.04.2020

Bundessozialgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SF

§ 183 S 1 SGG, § 197a Abs 1 S 1 SGG, § 1 Abs 2 Nr 3 GKG 2004, § 1 Abs 5 GKG 2004, § 3 Abs 1 GKG 2004, § 21 Abs 1 S 1 GKG 2004, § 29 Nr 1 GKG 2004, § 34 Abs 1 GKG 2004, § 66 Abs 1 S 1 GKG 2004, § 66 Abs 6 S 1 GKG 2004, Nr 7502 GKVerz, § 154 VwGO, § 2 Abs 1 SGB 9 2018

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 24.04.2020, Az. B 5 SF 6/20 S (REWIS RS 2020, 2531)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2531

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