Bundessozialgericht, Beschluss vom 06.06.2016, Az. B 13 SF 11/16 S

13. Senat | REWIS RS 2016, 10536

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Kostenprivilegierung behinderter Menschen vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit


Tenor

Die Erinnerung gegen die Festsetzung der Gerichtskosten in der [X.] der Geschäftsstelle des [X.] vom 26. April 2016 - [X.] [X.]/16 B - wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

I. Der 6. Senat des BSG hat mit Beschluss vom [X.] ([X.] [X.] 3/16 B) eine vom Erinnerungsführer persönlich erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 12.11.2015 (L 11 [X.] 1443/13) als unzulässig verworfen. Der 6. Senat hat in diesem Beschluss zudem entschieden, dass der Erinnerungsführer gemäß § 197a Abs 1 [X.] Teils 3 [X.] iVm § 154 Abs 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat; den Streitwert für das Verfahren hat er auf 2 500 000 Euro angesetzt.

2

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat in der Schlusskostenrechnung vom 26.4.2016 die vom Erinnerungsführer als Kostenschuldner zu zahlende Verfahrensgebühr nach [X.] ([X.] - Anlage 1 zu § 3 Abs 2 GKG) auf 21 472 Euro festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 22.5.2016. Er macht geltend, dass er als Schwerbehinderter geklagt habe und deshalb Prozesskosten für ihn entfielen.

3

Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung gegen den Kostenansatz am 25.5.2016 nicht abgeholfen. Der Kostenprüfungsbeamte ist dieser Entscheidung am [X.] beigetreten.

4

II. Zur Entscheidung über die Erinnerung ist der 13. Senat des BSG gemäß § 66 Abs 1 [X.] GKG iVm Rd[X.] 13 Ziffer 2 des [X.] des [X.] berufen. Er entscheidet durch den zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter (§ 66 Abs 6 [X.] iVm § 1 Abs 5 GKG).

5

Die Erinnerung, deren Einlegung abweichend von § 73 Abs 4 [X.] keine Vertretung durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erfordert (§ 66 Abs 5 [X.] iVm § 1 Abs 5 GKG), bleibt ohne Erfolg. Die Festsetzung der Verfahrensgebühr für das [X.] iHv 21 472 Euro zu Lasten des Erinnerungsführers ist weder dem Grunde nach noch in der Höhe zu beanstanden.

6

Rechtsgrundlage für die festgesetzte Verfahrensgebühr ist [X.] 7502 [X.]. Hiernach ist für eine als unzulässig verworfene Nichtzulassungsbeschwerde eine 2,0-fache [X.] nach § 34 GKG zu entrichten. Bei einem Streitwert von 500 000 Euro beträgt die einfache Gebühr 3536 Euro (Tabelle in Anlage 2 zum GKG), die sich je angefangenem Betrag von weiteren 50 000 Euro um jeweils 180 Euro erhöht (§ 34 Abs 1 S 2 GKG). Das ergibt bei weiteren 2 000 000 Euro die Summe von (40 x 180 =) 7200 Euro. Insgesamt beläuft sich demnach bei einem Streitwert von 2 500 000 Euro die einfache [X.] auf (3536 + 7200 =) 10 736 Euro; die nach [X.] 7502 [X.] anfallende zweifache Gebühr ist mit (2 x 10 736 =) 21 472 Euro zutreffend berechnet.

7

Im Verfahren der Erinnerung über den Kostenansatz ist die Kostengrundentscheidung des 6. Senats, welche den Erinnerungsführer zum Kostenschuldner bestimmt hat (§ 29 [X.] 1 GKG), ebenso wie die Festsetzung des Streitwerts grundsätzlich verbindlich und nicht nachzuprüfen (vgl [X.] Beschluss vom 7.5.2012 - [X.]/12 - Juris Rd[X.] 2 mwN). Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung iS von § 21 Abs 1 [X.] GKG sind nicht erkennbar.

8

Insbesondere führt die vom Kläger reklamierte Eigenschaft als Schwerbehinderter nicht dazu, dass ihm sämtliche Gerichtskosten nachzulassen wären. Zwar ist gemäß § 183 [X.] [X.] das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger kostenfrei, "soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind". Der genannte einschränkende Satzteil zeigt aber, dass die Kostenprivilegierung nicht alle Rechtsstreitigkeiten von behinderten Menschen vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit umfasst. Vielmehr kommt es auf den jeweiligen Streitgegenstand an. Entscheidend ist, ob um ein Recht gestritten wird, das gerade behinderten Menschen in dieser Eigenschaft zusteht (vgl [X.] in [X.]/Fichte, [X.], 2. Aufl 2014, § 183 Rd[X.] 10). Das ist bei [X.] (§ 10 Abs 2 [X.]) nicht der Fall, selbst wenn ein schwerbehinderter Arzt oder Zahnarzt als Kläger oder Beklagter beteiligt ist (vgl [X.] in Mutschler, Kostenrecht in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, 2003, § 3 Rd[X.] 22). Eine solche vertragsärztliche Streitigkeit war jedoch Gegenstand der vom 6. Senat des BSG entschiedenen Nichtzulassungsbeschwerde. In jenem Verfahren hatte der Erinnerungsführer Schadensersatzansprüche iHv 5 024 448,91 Euro aus seiner vormaligen Tätigkeit als Vertragszahnarzt gegen seine [X.], die er zunächst in geringerer Höhe vor dem [X.] eingeklagt hatte, nach dortiger Versagung von Prozesskostenhilfe ausdrücklich vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit geltend gemacht. Dabei kommt ihm immerhin die Privilegierung in § 52 Abs 4 [X.] 2 GKG (Begrenzung des Streitwerts in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit auf 2 500 000 Euro) zugute.

9

Die Kostenentscheidung für das Verfahren der Erinnerung beruht auf § 66 Abs 8 GKG.

Meta

B 13 SF 11/16 S

06.06.2016

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SF

§ 197a Abs 1 S 1 SGG, § 183 S 1 SGG, § 154 Abs 2 VwGO, § 1 Abs 5 GKG 2004, § 3 GKG 2004, § 29 Nr 1 GKG 2004, § 34 GKG 2004, § 52 Abs 4 Nr 2 GKG 2004, § 66 Abs 6 S 1 GKG 2004, § 66 Abs 8 S 1 GKG 2004

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 06.06.2016, Az. B 13 SF 11/16 S (REWIS RS 2016, 10536)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10536

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 5 SF 6/20 S (Bundessozialgericht)

Kostenprivilegierung behinderter Menschen vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit


B 13 SF 4/17 S (Bundessozialgericht)

Kostenprivilegierung behinderter Menschen vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit bei Rechtswegverweisungen


B 5 SF 10/21 S (Bundessozialgericht)

Kostenprivilegierung behinderter Menschen vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit


B 13 SF 2/17 S (Bundessozialgericht)

(Kostenpflicht von Beschwerden gegen PKH-Entscheidungen bei Kostenentscheidungen nach § 197a SGG - Kostenerinnerung - Entscheidung …


B 5 SF 12/21 S (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Überprüfung der Festsetzung des Streitwerts in Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.