Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 04.11.2010, Az. 1 BvR 1981/07

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2010, 1709

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Rückführung der Steuerentlastung für Pflanzenöl-Kraftstoffe verletzt betroffene Unternehmen nicht in Grundrechten - keine Abweichung von in BVerfGK 11, 445 ff bzgl Biodieselherstellen formulierten Wertungen - insbesondere keine Verletzung grundrechtlich geschützten Vertrauens


Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Rückführung der Steuerentlastung für [X.]. Pflanzenöl wird durch Auspressen und Extrahieren von Ölfrüchten und -saaten gewonnen. Es kann in Reinform als [X.]stoff für Dieselmotoren verwendet werden. Hierzu ist regelmäßig eine Motorumrüstung erforderlich. Eine Beimischung von Pflanzenöl zu fossilen [X.]stoffen wie zum Beispiel herkömmlichem Diesel ist aufgrund der chemisch-physikalischen Unterschiede nicht möglich. Darüber hinaus ist Pflanzenöl ein Grundstoff der Erzeugung von so genanntem [X.]. [X.] kann entweder als Reinkraftstoff in Dieselmotoren oder als Beimischung zu fossilem Dieselkraftstoff verwendet werden.

[X.]

2

1. Der Bundesgesetzgeber fügte mit dem Gesetz zur Änderung des [X.]es und anderer Gesetze vom 23. Juli 2002 ([X.]) den § 2a in das [X.] ([X.]) ein. Danach waren Biokraftstoffe steuerfrei. Die Norm trat zum 1. Januar 2004 in [X.] und war zunächst bis 31. Dezember 2008 befristet.

3

Mit dem Steueränderungsgesetz vom 15. Dezember 2003 ([X.] 2645 <2672 f.>) wurde der Anwendungsbereich der Steuerbegünstigung mit Wirkung zum 1. Januar 2004 auf [X.] erweitert und die Steuerbegünstigung zugleich bis zum 31. Dezember 2009 verlängert. Ferner stellte der Gesetzgeber den schon bisher einbezogenen Pflanzenölmethylestern die Fettsäuremethylester gleich, die in [X.] als [X.] vermarktet werden. § 2a Abs. 3 [X.] wurde dahin geändert, dass die Steuerbegünstigung nicht zu einer Überkompensation der Mehrkosten in Zusammenhang mit der Erzeugung von Biokraft- und [X.]n führen dürfe. Hierzu war jährlich der Biokraftstoffbericht zu erstatten.

4

In dem von der Bundesregierung dem [X.] vorgelegten Biokraftstoffbericht 2004 wurde eine Überkompensation der herstellungsbedingten Mehrkosten von [X.] durch die Steuervergünstigung festgestellt (vgl. [X.] 15/5816).Über die danach veranlasste Rückführung der Überkompensation hinausgehend vereinbarten die Fraktionen der neu gebildeten Regierungskoalition zwischen [X.], [X.] und [X.] in Ziffer 5.3 des [X.] vom 11. November 2005, die Mineralölsteuerbefreiung für Biokraftstoffe durch eine Förderung des Verbrauchs von Biokraftstoffen mittels einer [X.] zu ersetzen.

5

Mit dem Gesetz zur Neuregelung der Besteuerung von [X.] und zur Änderung des Stromsteuergesetzes vom 15. Juli 2006 ([X.] 1534) ersetzte der Gesetzgeber das [X.] mit Wirkung vom 1. August 2006 durch das Energiesteuergesetz ([X.]). In diesem Zusammenhang regelte er auch die Steuervergünstigungen für Biokraft- und [X.] neu. An die Stelle des bis dahin maßgebenden § 2a [X.] trat nun § 50 [X.], der für Fettsäuremethylester ([X.]) und Pflanzenöl nur noch eine teilweise Steuerentlastung gewährte, die bis zum [X.] stufenweise abgeschmolzen werden sollte. Zur Begründung nahm der Gesetzgeber auf den Biokraftstoffbericht 2004 Bezug. Nach dem [X.] und Beihilferecht der [X.] sei die Steuerentlastung wegen der festgestellten Überkompensation zurückzuführen. Aus Gründen der Gleichbehandlung werde das ähnlich verwendbare Pflanzenöl ebenfalls besteuert. Zu der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Abschaffung der Steuerbegünstigung von Biokraftstoffen und der Einführung einer Biokraftstoffquote werde ein gesonderter Gesetzentwurf vorgelegt werden (vgl. [X.] 16/1172, [X.], 43).

6

Am 1. Januar 2007 trat das angekündigte Gesetz zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des [X.]und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften (Biokraftstoffquotengesetz) vom 18. Dezember 2006 ([X.]) in [X.]. Damit wurde für [X.] die Pflicht zur Beimischung eines Mindestanteils an Biokraftstoff eingeführt (§ 37a BImSchG), für den keine Steuerentlastung gewährt wird (§ 50 Abs. 1 Satz 4 [X.]). Nach [ref=2eb2172c-329a-47da-95d6-8898fef7c23d]§ 50 Abs. 1 Satz 5 [X.][/ref] wird Biokraftstoff in Höhe der Beimischungsquote auch dann besteuert, wenn er als reiner Biokraftstoff abgegeben wird. Im Übrigen blieb es bei der bereits zum August 2006 eingeführten teilweisen Steuerbefreiung für [X.] und Pflanzenöl. § 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und 2 [X.] sehen für diese Biokraftstoffe weiterhin ein kontinuierliches Abschmelzen der Steuerentlastung in Jahresschritten vor, das bei [X.] zum 1. Januar 2007 und für Pflanzenöl zum 1. Januar 2008 begann und für beide [X.]stoffe zum 31. Dezember 2012 einen Sockelentlastungsbetrag von 2,14 Cent je Liter erreicht.

7

Mit dem Gesetz zur Neuregelung der Besteuerung von [X.] und zur Änderung des Stromsteuergesetzes vom 15. Juli 2006 und mit dem Biokraftstoffquotengesetz vom 18. Dezember 2006 wollte der Gesetzgeber die Vorgaben der [X.]/[X.]des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren [X.]stoffen im Verkehrssektor (vgl. [X.]. [X.] Nr. L 123, [X.]) und 2003/96/[X.] vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen [X.] zur Besteuerung von [X.] und elektrischem Strom ([X.]; vgl. [X.]. [X.] Nr. L 283, [X.]) umsetzen. Nach Art. 3 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie vom 8. Mai 2003 sollen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ein Mindestanteil an Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren [X.]stoffen auf ihren Märkten in Verkehr gebracht wird. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] begründet die Richtlinie 2003/30/[X.] jedoch keine Pflicht der Mitgliedstaaten zur Einführung oder Beibehaltung eines Steuerbefreiungsregimes für Biokraftstoffe und verwehrt es einem Mitgliedstaat auch grundsätzlich nicht, das Steuerbefreiungsregime vor dem in der nationalen Regelung ursprünglich vorgesehenen Enddatum aufzuheben (vgl. [X.], Urteil vom 10. September 2009 - [X.]/08 -, [X.], 381 ff.). Nach Art. 16 Abs. 1 der [X.] vom 27. Oktober 2003 sind die Mitgliedstaaten berechtigt, für bestimmte Biokraft- und [X.] Steuerbefreiungen oder ermäßigte Steuersätze zu gewähren. Art. 16 Abs. 3 sieht in diesem Zusammenhang vor, dass gewährte Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen entsprechend der Entwicklung der Rohstoffpreise zu verändern sind, damit es nicht zu einer Überkompensation der Mehrkosten in Zusammenhang mit der Erzeugung von Biokraftstoffen und [X.]n kommt.

8

Am 21. Juli 2009 trat das Gesetz zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen vom 15. Juli 2009 ([X.]) in wesentlichen Teilen in [X.]. Im Hinblick insbesondere auf die Diskussion über die Motorenunverträglichkeit höherer Anteile zum fossilen Ottokraftstoff beigemischten [X.], über die Nachhaltigkeit bei der Produktion importierter Biokraftstoffe sowie wegen der Konkurrenz der [X.] mit der Erzeugung von Nahrungs- und Futtermitteln erfolgt die Zunahme der Verwendung von Biokraftstoffen danach langsamer als bisher geplant. Die Erhöhung der [X.] wurde verschoben und die Steuerentlastung für [X.] langsamer zurückgeführt. Für [X.] ergeben sich hingegen keine wesentlichen Änderungen (vgl. [X.] 16/11131).

9

Durch Art. 13 des [X.] vom 22. Dezember 2009 ([X.] I S. 3950) wurde die an sich vorgesehene weitere Absenkung der Steuervergünstigung für [X.] und Pflanzenöl im Energiesteuergesetz ausgesetzt und bis Ende 2012 auf dem Stand von 2009 festgeschrieben. Dies soll dem Erhalt der Märkte für reine Biokraftstoffe dienen, da deren Absatz aufgrund der besonders ungünstigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (hohe Rohstoffpreise; niedrige Preise für fossilen Diesel) zurückgegangen sei ([X.] 17/15, [X.]).

2. Nach den von der Bundesregierung vorgelegten Biokraftstoffberichten für 2007 (vgl. [X.] 16/8309), 2008 (vgl. [X.] 16/13900) und 2009 (vgl. [X.] 17/2861) wurden die spezifischen Kostennachteile bei der Produktion von Pflanzenöl in Großanlagen (Produktion von über 50.000 t [X.]stoff pro Jahr) durch die Steuerentlastung in Höhe von durchschnittlich 28,7 Cent/Liter im Jahr 2006, in Höhe von 23,83 Cent/Liter in der ersten Jahreshälfte 2007, im [X.] um 3,89 Cent/Liter, im Jahr 2009 um 0,55 Cent/Liter und in der ersten Jahreshälfte 2010 wiederum in Höhe von 10,22 Cent/Liter überkompensiert. Hinsichtlich der Produktion in Kleinanlagen, die nach den Angaben der Bundesregierung einen nur sehr geringen Anteil ausmachen, stellte sie bei nur informatorischer Einschätzung aufgrund der höheren Herstellungskosten für das erste Halbjahr 2007 noch eine Überkompensation in Höhe von 8 Cent/Liter fest, für die Folgejahre schwankte die errechnete [X.] hingegen zwischen 20 Cent/Liter im [X.] und 4,4 Cent/Liter im Jahr 2009, bis sich für das erste Halbjahr 2010 erneut eine Überkompensation von 5,22 Cent/Liter ergab.

I[X.]

Die Beschwerdeführer machen mit ihrer Verfassungsbeschwerde geltend, dass § 50 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 [X.] [X.] ihre Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verletze.

Die Beschwerdeführer seien natürliche und juristische Personen des Privatrechts. Sie repräsentierten einen wesentlichen Teil der in [X.] ansässigen Unternehmen des mit der Herstellung und dem Absatz von Pflanzenöl sowie der damit zusammenhängenden Produkte und Dienstleistungen befassten Wirtschaftszweiges. Sie alle seien im Bereich der nativen [X.] tätig und deshalb unmittelbar von der Abschaffung der Steuerbegünstigung durch das Energiesteuergesetz betroffen.

Mit der im Jahr 2002 eingeführten und 2003 bis Ende 2009 verlängerten Steuerfreiheit für Biokraftstoffe seien massive Anreize für den Aufbau eines neuen Wirtschaftszweiges geschaffen worden. In dieser Ausgangsregelung sei eine Zwei-Wege-Strategie enthalten gewesen. Beim [X.] habe der Gesetzgeber neben Steuerentlastung auf eine Beimischungsverpflichtung gesetzt. Beim Pflanzenöl sei lediglich eine steuerliche Entlastung vorgesehen gewesen. Damit habe der Gesetzgeber beim Pflanzenöl allein auf die Innovationskraft einer komplexen Industrie gesetzt, bei der eine Absatzförderung durch Quoten nicht möglich sei. Der infolge der vorzeitigen Abschaffung der Steuervergünstigung vorhergesagte Zusammenbruch der [X.] sei zwischenzeitlich tatsächlich eingetreten, während die [X.]branche überleben werde. So seien in den Jahren nach 2007 insbesondere die Erzeugung von Ölmühlen und die Produktion in Ölmühlen dramatisch zurückgegangen. Die Unternehmen einzelner Beschwerdeführer seien mittlerweile geschlossen, andere hätten ganze Produktions- und Vertriebszweige aufgeben müssen.

Die angegriffenen Regelungen verletzten Art. 14 Abs. 1 GG, weil ihnen hinsichtlich der gesamten [X.] regelmäßig erdrosselnde Wirkung zukomme, wie sie nun auch eingetreten sei. Die Erhebung der Energiesteuer oberhalb des in § 2a Abs. 3 [X.] vorgesehenen Überkompensationsbetrages verstoße gegen den aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Beschwerdeführer hätten mit dem Wechsel von der Förderung der Biokraftstoffe durch Steuerentlastung hin zur Förderung durch eine ordnungsrechtlich verankerte [X.] nicht rechnen können und müssen. So sei auch in § 2a Abs. 3 [X.] lediglich eine Anpassung, nicht die Streichung der Steuerentlastung vorgesehen gewesen. Der Systemwechsel wiege für die [X.] besonders schwer, weil ihr ein Ausweichen auf den Markt beizumischender Biokraftstoffe verwehrt sei. Die Konsolidierung des Haushalts tauge allein nicht als legitimierender Gemeinwohlgrund für die rückwirkende Regelung. Obgleich angesichts des tief greifenden Systemwechsels eine eingehende Auseinandersetzung und eine Abwägung der betroffenen Belange geboten gewesen seien, habe der Gesetzgeber seine entsprechenden Pflichten im Gesetzgebungsverfahren gröblich vernachlässigt.

Mit § 50 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 [X.] [X.] habe der Gesetzgeber auch gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen. Den Regelungen komme objektiv eine berufsregelnde Tendenz zu. So habe der Gesetzgeber mit der Einführung der Steuerbegünstigung für native [X.] einen ökonomischen Anreiz geschaffen und damit Unternehmen veranlasst, sich im Bereich der Biokraftstoffe und darunter auch der [X.] zu engagieren. Der Gesetzgeber greife in die Freiheit der entsprechenden beruflichen Betätigung durch die angegriffenen Regelungen nicht nur oberflächlich ein, sondern entziehe den Betroffenen die Möglichkeit, sich in den genannten Berufen zu betätigen, indem er dem Markt für [X.] mit der Rückführung der Steuerentlastung die ökonomische Grundlage nehme.

Schließlich verstoße die Gleichbehandlung von [X.] und Pflanzenöl ungeachtet der erheblichen Unterschiede hinsichtlich etwa der technischen Voraussetzungen ihrer Nutzung als [X.]stoff ebenso gegen Art. 3 Abs. 1 GG wie die Benachteiligung von Pflanzenöl gegenüber den sogenannten Designer-[X.]stoffen, gegenüber der international operierenden Mineralölwirtschaft und gegenüber Erd- und Flüssiggas.

II[X.]

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.]G hier nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu; ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte der Beschwerdeführer angezeigt. Vielmehr gelten auch im Falle der Beschwerdeführer im Wesentlichen die den Beschluss des [X.] vom 25. Juli 2007 (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 25. Juli 2007 - 1 BvR 1031/07 -, NVwZ 2007, S. 1168 = [X.]K 11, 445) tragenden Erwägungen, durch den die mit der gleichen Zielrichtung erhobene Verfassungsbeschwerde von vorwiegend der [X.]branche zugehörigen Unternehmen nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Die Unterschiede zwischen [X.] und Pflanzenöl als [X.]stoff und den darauf aufbauenden Wirtschaftszweigen rechtfertigen keine andere Würdigung.

Bei einzelnen Beschwerdeführern bestehende Zweifel an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde im Hinblick darauf, ob sie, wie es dafür erforderlich ist, durch die angegriffenen Regelungen des § 50 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 [X.] [X.] unmittelbar betroffen sind, können dahinstehen. Die angegriffenen Bestimmungen verletzen sie jedenfalls nicht in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.

1. Die in § 50 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 [X.] [X.] angeordnete Rückführung der Steuervergünstigung für Pflanzenöl ist mit dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar.

a) Den angegriffenen Bestimmungen des § 50 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 [X.] [X.] kommt keine echte Rückwirkung zu. Maßgebend sind vielmehr allenfalls die in der Rechtsprechung des [X.] entwickelten Grundsätze des Vertrauensschutzes bei unechter Rückwirkung (vgl. dazu [X.]E 69, 272 <309>; 72, 141 <154>; 101, 239 <263 f.>; Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02 u.a. -, juris, Rn. 55 ff.).

Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes, unter deren Schutz Sachverhalte "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. [X.]E 45, 142 <167 f.>; 63, 343 <356 f.>; 72, 200 <242>; 97, 67 <78 f.>). Die Grundrechte wie auch das Rechtsstaatsprinzip garantieren im Zusammenwirken die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und damit als eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Es würde den Einzelnen in seiner Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände ohne weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum [X.]punkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. [X.]E 30, 272 <285>; 63, 343 <357>; 72, 200 <257 f.>; 97, 67 <78>; 105, 17 <37>; 114, 258 <300 f.>; Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02 u.a. -, juris, Rn. 55)

Für den mit den angegriffenen Normen in Rede stehenden Bereich der Rückführung steuerlicher Vergünstigungen, die dem Bürger einen Anreiz zu einem bestimmten Verhalten geben sollten, ist in der Rechtsprechung des [X.] geklärt, dass solche Normen grundsätzlich eine Vertrauensgrundlage für im Hinblick darauf getätigte Investitionen schaffen (vgl. [X.]E 97, 67 <80> sowie 105, 17 <40>).

Auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gilt allerdings, dass die allgemeine Erwartung des Bürgers, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, verfassungsrechtlich nicht geschützt ist (vgl. [X.]E 38, 61 <83>; 68, 193 <222>), soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02, u.a. -, juris, Rn.57). Dies betrifft auch den Bereich des Steuerrechts. Steuerpflichtige können grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber steuerliche Vergünstigungen, die er zu sozial- oder wirtschaftspolitischen Zwecken gewährt, uneingeschränkt auch für die Zukunft aufrechterhält. Insbesondere dann, wenn die beeinträchtigte Rechtsposition auf staatlicher Gewährung beruht, geht der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz nicht so weit, den Steuerpflichtigen vor jeder Enttäuschung zu bewahren (vgl. [X.]E 48, 403 <416>). Die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des [X.] der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten [X.] Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (vgl. [X.]E 76, 256 <348>; 105, 17 <40>; 114, 258 <301>).

Der Gesetzgeber muss aber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02, [X.], juris, Rn. 58; [X.]E 30, 392 <404>; 50, 386 <395>; 67, 1 <15>; 75, 246 <280>; 105, 17 <37>; 114, 258 <300>). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02, u.a. -, a.a.[X.], Rn. 58; [X.]E 72, 200 <242 f.>, NJW 1987, S. 1749; [X.]E 95, 64 <86>, NJW 1997, S. 722; [X.]E 101, 239 <263>; 116, 96 <132>; 122, 374 <394>; 123, 186 <257>). Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt ([X.], Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02, u.a. -, juris, Rn. 58).

Selbst das grundsätzliche Verbot der echten Rückwirkung greift indes nur ein, wenn eine gesetzliche Regelung dazu geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand in vergangenen [X.]räumen zu erwecken (vgl. [X.]E 13, 39 <45 f.>; 30, 367 <389>; Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 2530/05, 1 [X.] u.a. -, juris, Rn. 75; Beschluss der [X.] des [X.] vom 30. Mai 2000 - 1 BvR 704/00 -, [X.], S. 3416). Entscheidend ist, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen (vgl. [X.]E 32, 111 <123>; Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 2530/05, 1 [X.] u.a. -, juris, Rn. 75). Dies muss erst Recht bei der unechten Rückwirkung von Gesetzen gelten, die Vertrauen grundsätzlich nur in geringerem Ausmaß enttäuschen kann, als das bei der echten Rückwirkung der Fall ist.

b) Gemessen an diesen Grundsätzen kann kein Verstoß gegen die Prinzipien des Vertrauensschutzes in ihrem verfassungsrechtlich garantierten Umfang festgestellt werden.

aa) Der Vortrag der Beschwerdeführer ermöglicht trotz ihres umfangreichen, mehrfach ergänzten Vorbringens nicht oder nur sehr eingeschränkt die Feststellung, zu welchem [X.]punkt welche konkreten Investitionen im Vertrauen auf welche Rechtslage bei welchem Beschwerdeführer getätigt worden sind, da er gerade zu den Investitionsentscheidungen und deren Grundlagen zu pauschal bleibt. Schon im Hinblick auf die mehrfach geänderte Rechtslage hätte es hier indessen eingehenderer Darlegungen der maßgebenden Einzelheiten bedurft (vgl. zu dem entsprechenden Vorhalt bereits [X.]K 11, 445 <453>).

bb) Auch wenn man zugunsten der Beschwerdeführer unterstellt, dass sie im Vertrauen auf den Fortbestand der vollständigen Steuerbefreiung für Pflanzenöl Investitionen getätigt haben, wäre dieses Vertrauen nur in begrenztem Umfang schutzwürdig. Die Rechtslage war von Beginn an durch die zeitliche Begrenzung der Steuerbefreiung gerade auch für Pflanzenöl zunächst auf Ende 2008, dann auf Ende 2009 gekennzeichnet. Bereits zwei Jahre nach Inkrafttreten der Steuerbefreiung erfolgte die Ankündigung eines Systemwechsels bei der Förderung im Koalitionsvertrag der neu gebildeten Bundesregierung und kurz darauf die Gesetzesänderung hin zur Abschmelzung der [X.] (s. oben unter [X.]). Vor allem aber stand die Steuerbefreiung der Biokraftstoffe von Beginn an unter einem zudem sehr weit formulierten Überprüfungsvorbehalt auf eine etwaige Überkompensation hin ([[X.] 2a Abs. 3 [X.][/ref], später § 50 Abs. 4 [X.]), die ein berechtigtes Vertrauen auf künftige Steuerverschonung in bestimmter Höhe nicht entstehen lassen konnte. Hinzu kommt, dass die Steuerbefreiung von zahlreichen anderen, davon unabhängigen, für die Wirtschaftlichkeit der Investitionen aber wesentlichen Marktbedingungen überlagert war (vgl. [X.]K 11, 445 <454 f.>).

cc) Soweit sich die Beschwerdeführer danach auf ein - allerdings nur eingeschränkt - schutzwürdiges Vertrauen in den befristeten Bestand der Steuerbefreiung für Pflanzenöl berufen können, hat es der Gesetzgeber durch die angegriffenen Bestimmungen jedenfalls in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hinter die mit der Neuregelung verfolgten legitimen Gemeinwohlziele zurücktreten lassen. Auf die im Beschluss des [X.] vom 25. Juli 2007 (vgl. [X.]K 11, 445 <456 f.>) hierfür angeführten Erwägungen wird verwiesen. Weder die seither erfolgte rechtliche und tatsächliche Entwicklung noch die von den Beschwerdeführern umfänglich dargelegten Besonderheiten der Herstellung und Vermarktung von Pflanzenöl zwingen zu einer abweichenden Einschätzung.

(1) Das [X.] [X.] und zur Änderung des Stromsteuergesetzes vom 15. Juli 2006, durch das die vollständige Steuerbefreiung für Biokraftstoffe aufgehoben und für [X.] und Pflanzenöl schrittweise zurückgeführt wurde, sollte in erster Linie eine nach Art. 16 Abs. 3 der [X.] gemeinschaftsrechtlich unzulässige Überkompensation beseitigen und zugleich die Gleichbehandlung der konkurrierenden Biokraftstoffe sicherstellen (vgl. [X.] 16/1172, [X.]). Die Beschwerdeführer bemängeln insoweit im Ausgangspunkt zu Recht, dass der Biokraftstoffbericht 2004, in dem diese Überkompensation festgestellt wurde, nur Aussagen zu [X.], nicht aber zu Pflanzenöl enthält, weil Letzteres zu jenem [X.]punkt als noch nicht marktrelevant eingeschätzt wurde (vgl. [X.] 15/5816, [X.], 6). Sie verhalten sich in ihrer Verfassungsbeschwerde aber nicht dazu, dass in allen folgenden Biokraftstoffberichten (für das [X.] - [X.] 16/8309, [X.] f., für 2008 - [X.] 16/13900, S. 8 und für 2009 - [X.] 17/2861, [X.]) für sämtliche Berichtzeiträume eine zum Teil erhebliche Überförderung für in Großanlagen hergestelltes Pflanzenöl durch die jeweilige Steuerverschonung festgestellt wurde. Auch für den laut diesen Berichten geringen Prozentsatz an Kleinanlagen wurden zwar für das gesamte [X.] eine deutliche und für 2009 eine geringfügige [X.], im Übrigen jedoch schwankende Ergebnisse ermittelt. Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse durften die Hersteller von Pflanzenöl wegen des gemeinschaftsrechtlichen und auch im nationalen Recht vorbehaltenen Überkompensationsverbots in den vergangenen Jahren ohnehin keine höheren [X.] erwarten. Es ist auch nicht absehbar, dass in nächster [X.] eine erhebliche und dauerhafte [X.] zu befürchten ist. Schon deshalb ist die gesetzliche Rückführung der Steuervergünstigung in den vergangenen Jahren verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

(2) Zudem hat der Gesetzgeber durch die über mehrere [X.] abgemilderte Rückführung der Steuerförderung von Pflanzenöl in dem angegriffenen § 50 Abs. 2 Satz 2, 3 [X.] [X.] und durch deren teilweise Kompensation über die Einführung der [X.] eine Übergangsregelung geschaffen, die berechtigte Vertrauenserwartungen auch in Pflanzenöl investierender Unternehmen hinreichend berücksichtigt (vgl. [X.]K 11, 445 <457 f.>).

Der Übergang zur erhöhten Besteuerung von Pflanzenöl wurde zwischenzeitlich dadurch noch weiter entschärft, dass durch Art. 13 des [X.] vom 22. Dezember 2009 ([X.] I S. 3950) die weitere Absenkung der Steuervergünstigung im Energiesteuergesetz ausgesetzt und bis Ende 2012 - und damit deutlich über den [X.]raum der ursprünglich vorgesehenen vollständigen Steuerbefreiung hinaus - auf dem Stand von 2009 festgeschrieben wurde.

Was den von der Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers grundsätzlich gedeckten generellen Systemwechsel in der Förderung der Biokraftstoffe von der Unterstützung durch Steuerverschonung hin zu der ordnungsrechtlichen durch [X.]n betrifft (vgl. dazu [X.]K 11, 445 <456 f.>), überzeugt der Einwand der Beschwerdeführer nicht, die Pflanzenölbranche könne von vornherein nicht von der [X.] profitieren. Zwar trifft es zu, dass Pflanzenöl fossilen Brennstoffen nicht unmittelbar beigemischt werden kann. Es ist jedoch eines der gängigen Vorprodukte für [X.] (vgl. etwa den Biokraftstoffbericht 2007, [X.] 16/8309, [X.]) und zumindest die [X.] sowie die sonstigen mit der [X.] wirtschaftlich verbundenen Unternehmen ziehen so mittelbar Nutzen aus der [X.]. Insofern stellen sich die Absatzmöglichkeiten für diejenigen Beschwerdeführer, die heimisches Pflanzenöl herstellen, im Hinblick auf die [X.] nicht grundsätzlich anders dar als für die Produzenten von [X.], das aus heimischen Pflanzen hergestellt wird.

Sofern [X.] einzelner Beschwerdeführer in die Herstellung und Nutzung von Pflanzenöl enttäuscht wurden, hat dies danach seine Ursache nicht in erster Linie in einer zu geringen Steuerverschonung während der vergangenen Jahre, die ohnehin nicht grundsätzlich höher hätte ausfallen dürfen, oder einem zu abrupten Übergang in das neue Fördersystem. Der von den Beschwerdeführern beklagte Einbruch des Pflanzenölmarktes geht vielmehr offenbar auf die ungünstige Entwicklung zahlreicher anderer Marktbedingungen zurück. Es spricht freilich einiges dafür, dass der Investitions- und Umsatzrückgang daneben auch, womöglich sogar wesentlich, aus der Systementscheidung des Gesetzgebers folgt, mittelfristig die Förderung von [X.] und Pflanzenöl durch [X.] nahezu ganz zugunsten der [X.] aufzugeben. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die fehlenden Vergünstigungsaussichten potentielle Kunden veranlassen dürften, nicht mehr in mit Pflanzenöl betriebene Motoren oder sonstige Techniken zu investieren, da die Amortisation der damit verbundenen Mehrkosten auf Dauer nicht sichergestellt scheint. Ein schützenswertes Vertrauen der Beschwerdeführer darauf, der Gesetzgeber werde an einer substantiellen Steuerverschonung von [X.] und Pflanzenöl festhalten, besteht jedoch nicht und findet insbesondere im Gesetz keine Grundlage.

2. Die beanstandete Regelung verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs. 1 GG).

a) Will der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten der Bürger fördern, das ihm aus wirtschafts-, sozial-, umwelt-, oder gesellschaftspolitischen Gründen erwünscht ist, hat er eine große Gestaltungsfreiheit. In der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendung oder Verschonung von Besteuerung des Staates gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei (vgl. [X.]E 17, 210 <216>; 93, 319 <350>; 110, 274 <293>). Diese Erwägungen gelten auch dann, wenn der Gesetzgeber eine Subvention steuerrechtlich durch Befreiung verwirklicht, statt eine direkte finanzielle Zuwendung vorzunehmen ([X.]E 110, 274 <293>). Allerdings darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Kriterien gewähren. [X.]stehen dem Gesetzgeber aber in weitem Umfang zu Gebote (vgl. [X.]E 17, 210 <216>; 93, 319 <350>; 110, 274 <293>).

b) Gemessen daran liegt weder eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung noch eine verfassungsrechtlich bedenkliche Gleichbehandlung vor (vgl. [X.]K 11, 445 <459 f.>).

aa) Soweit die Beschwerdeführer eine Benachteiligung im Vergleich zur Erd- und Flüssiggasbranche rügen, vermag dies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu begründen. Zwar stehen Erd- und Flüssiggas in Wettbewerb mit Pflanzenöl als [X.]stoff. Jedoch hat der Gesetzgeber insofern keinen von den Preisen konkurrierender Energieträger unabhängigen und der Erd- und [X.]unmittelbar oder mittelbar förderlichen Beimischmarkt geschaffen. Auch sind die technischen Voraussetzungen der Nutzung von Gas als [X.]stoff andere als diejenigen der Nutzung von Pflanzenöl. Danach ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum mit der Entscheidung, verschiedene Energieträger, insbesondere aus umweltpolitischen und volkswirtschaftlichen Gründen in unterschiedlichem Maß durch Steuerverschonung zu fördern, durch sachwidrige Erwägungen überschritten hat.

bb) Ebenso wenig hat der Gesetzgeber durch die besondere Förderung der Biokraftstoffe der zweiten Generation (synthetische [X.]stoffe, Designer-[X.]stoffe und hier insbesondere Biomass-to-liquid) im Vergleich zu Biokraftstoffen der ersten Generation ([X.], Pflanzenöl) gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Insofern sind verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Einschätzung des Gesetzgebers, diese [X.]stoffe seien wegen des fortbestehenden [X.] und der mangelnden Marktreife weiter besonders förderungswürdig ([X.] 15/5816 sowie 16/2709 S. 18 sowie [X.]. 16/8309 S. 11), nicht ersichtlich. Auch aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführer lässt sich nicht feststellen, dass die Einschätzung des Gesetzgebers sachwidrig ist.

cc) Der Gesetzgeber hat [X.] und [X.] nicht verfassungswidrig gleich behandelt. Zwar hat sich der Gesetzgeber insgesamt für einen Systemwechsel weg von der steuerlichen Förderung hin zu einer ordnungsrechtlichen Lösung entschieden. Davon sind beide [X.]stoffe betroffen. Er hat deshalb in § 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und [X.] [X.] für beide [X.]stoffe eine schrittweise Rückführung der steuerlichen Förderung vorgesehen und dies hinsichtlich der [X.] damit begründet, dass sich beide Produkte von der Verwendung her ähnelten (vgl. [X.] 16/1172 [X.]). Zwischen beiden [X.]stoffen bestehen allerdings auch erhebliche Unterschiede, insbesondere hinsichtlich der Herstellung und den technischen Voraussetzungen der Nutzung. So bedarf einerseits zwar die Nutzung von Pflanzenöl als [X.]stoff besonderer technischer Maßnahmen, andererseits ist die Herstellung von [X.] erheblich aufwändiger. [X.] hat der Gesetzgeber für die [X.] bis zum 31. Dezember 2012 für beide [X.]stoffe durchaus unterschiedliche Schritte bei der Rückführung der Steuerentlastung vorgesehen. Auch die unmittelbare Betroffenheit von [X.] durch die [X.] und die nur mittelbare von Pflanzenöl unterscheidet sich nicht unerheblich. Zudem kann Pflanzenöl auch außerhalb des [X.]stoffbereichs Verwendung finden, wodurch weitere Absatzmöglichkeiten bestehen. Vor diesem Hintergrund kann auf der Grundlage des [X.] nicht festgestellt werden, dass der Gesetzgeber, wenn er die [X.] als sich letztlich gegenseitig aufhebend ansieht, die Unterschiede der beiden [X.]stoffe willkürlich außer [X.] gelassen und den Sachverhalt in einer der Lebenserfahrung widersprechenden Art und Weise gewürdigt hat.

3. Die Rückführung der Steuervergünstigung für Pflanzenöl verletzt die Beschwerdeführer schließlich auch nicht in ihrem Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) oder ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Insoweit wird wiederum auf die entsprechenden Ausführungen in dem Beschluss des [X.] vom 25. Juli 2007 ([X.]K 11, 445 <450 f.>) verwiesen, die hier entsprechend gelten.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1981/07

04.11.2010

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

Art 14 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, BioKraftQuG, EnergieNOG, § 50 Abs 3 S 2 EnergieStG, § 50 Abs 3 S 3 Nr 2 EnergieStG, § 2a Abs 3 MinöStG 1993

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 04.11.2010, Az. 1 BvR 1981/07 (REWIS RS 2010, 1709)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1709

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Referenzen
Wird zitiert von

II R 52/10

II R 50/09

3 AZR 406/09

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