Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.12.2020, Az. XI ZB 22/20

11. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 7295

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Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde - die wirksam nur durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden könnte - gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des [X.] vom 17. August 2020 (9 W 78/18) ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie unstatthaft wäre. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Gesetz (§ 127 Abs. 2 und 3 ZPO) sieht im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht allgemein vor (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Mai 2016 - [X.], juris Rn. 3, und vom 3. März 2020 - [X.], juris Rn. 3, jeweils mwN) und das [X.] hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - anders als die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (Senatsbeschlüsse vom 3. Mai 2016 - [X.], juris Rn. 4, und vom 3. März 2020 - [X.], juris Rn. 4, jeweils mwN).

Ellenberger     

        

Grüneberg     

        

Menges

        

Derstadt      

        

Ettl      

   

Meta

XI ZB 22/20

01.12.2020

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.12.2020, Az. XI ZB 22/20 (REWIS RS 2020, 7295)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 7295

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