Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.07.2018, Az. XI ZB 7/18

11. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 6320

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Gegenstand

Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde


Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen die Beschlüsse des 17. Zivilsenats des [X.] vom 26. Juli 2017, vom 17. August 2017 und vom 12. September 2017 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Das [X.] hat mit Beschluss vom 1. März 2017 den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Feststellungsklage abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die Feststellungsanträge seien mangels Darlegung eines hinreichend eingegrenzten Streitgegenstands unstatthaft gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ferner sei die Leistungsklage vorrangig.

2

Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das [X.] mit Beschluss vom 26. Juli 2017 zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

3

Die Antragstellerin hat gegen diesen Beschluss mit Schreiben ihres von ihr bevollmächtigten Ehemannes vom 14. August 2017 Gegenvorstellung erhoben. Das [X.] hat diesbezüglich am 17. August 2017 beschlossen, dass auf die Gegenvorstellung nichts zu veranlassen sei, da die Antragstellerin keine neuen Umstände vortrage. Nachdem die Antragstellerin gegen diesen Beschluss erneut Gegenvorstellung erhoben hat, hat das [X.] am 12. September 2017 entschieden, dass auch auf diese Gegenvorstellung in Ermangelung von neuen Gesichtspunkten nichts zu veranlassen sei.

II.

4

Die verschiedenen unter dem Briefkopf ihres Ehemannes von der Antragstellerin an den [X.] gerichteten Schreiben aus März 2018 sind ausdrücklich als Rechtsbeschwerde bezeichnet.

5

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch gemäß § 577 Abs. 1 Satz 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits unstatthaft ist. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Gesetz (§ 127 Abs. 2 und 3 ZPO) sieht im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht allgemein vor (vgl. Senatsbeschluss vom 4. April 2017 - [X.], juris Rn. 3 mwN) und das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

6

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - anders als die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (Senatsbeschluss vom 4. April 2017 - [X.], juris Rn. 4 mit zahlr. Nachw.).

7

Eine außerordentliche Beschwerde ist ebenfalls nicht eröffnet und verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. nur [X.] 107, 395, 416 ff.; [X.], Beschlüsse vom 7. März 2002 - [X.], [X.]Z 150, 133 ff. und vom 4. April 2017 - [X.], juris Rn. 5 mwN).

[X.]     

      

Maihold     

      

Matthias

      

Derstadt     

      

Dauber     

      

Meta

XI ZB 7/18

10.07.2018

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Düsseldorf, 12. September 2017, Az: I-17 W 22/17

§ 574 Abs 1 S 1 ZPO, § 577 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.07.2018, Az. XI ZB 7/18 (REWIS RS 2018, 6320)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6320

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