Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.12.2023, Az. XI ZB 18/23

11. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 9139

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Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des [X.] vom 18. Juli 2023 wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den vorbezeichneten Beschluss wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Darlehensrückzahlung in Anspruch. Nach Verwerfung des Einspruchs des Beklagten gegen den von der Klägerin erwirkten Vollstreckungsbescheid durch Zweites Versäumnisurteil vom 10. März 2023 hat das [X.] mit Beschluss vom 17. April 2023 die Kosten der Klägerin festgesetzt. Die gegen den ihm am 19. April 2023 zugestellten Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten hat das [X.] mit dem angegriffenen Beschluss vom 18. Juli 2023 als unzulässig verworfen, weil sie erst am 26. Mai 2023 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist beim [X.] eingegangen sei.

II.

2

Die mit Schreiben vom 29. August 2023 und vom 4. Oktober 2023 eingelegte Rechtsbeschwerde des Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits nicht statthaft ist. Eine Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angegriffenen Beschluss zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die gesetzliche Regelung des Kostenfestsetzungsverfahrens (§ 104 ZPO) sieht die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht allgemein vor (vgl. [X.], Beschluss vom 19. November 2003 - [X.], NJW-RR 2004, 356) und das [X.] hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - anders als die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (Senatsbeschlüsse vom 3. März 2020 - [X.], juris Rn. 4 und vom 25. Januar 2021 - [X.], juris Rn. 3, jeweils mwN). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann auch nicht durch das Rechtsbeschwerdegericht nachgeholt werden ([X.], Beschluss vom 19. September 2018 - [X.] 427/17, NJW-RR 2018, 1479 Rn. 8 f.).

3

Da das Rechtsbeschwerdeverfahren keine Aussicht auf Erfolg bietet, kann keine Prozesskostenhilfe gewährt werden (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

[X.]     

      

Derstadt     

      

Schild von [X.]

      

Sturm     

      

Ettl     

      

Meta

XI ZB 18/23

12.12.2023

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Bamberg, 18. Juli 2023, Az: 8 W 17/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.12.2023, Az. XI ZB 18/23 (REWIS RS 2023, 9139)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9139

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XII ZB 427/17

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