Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.03.2013, Az. 9 AZR 532/11

9. Senat | REWIS RS 2013, 7520

ARBEITSRECHT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) EUROPÄISCHER GERICHTSHOF (EUGH) EUGH URLAUB URLAUBSANSPRUCH ERBRECHT ERBEN

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Gegenstand

Urlaubsabgeltung - Tod des Arbeitnehmers


Tenor

1. Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des [X.] vom 9. Juni 2011 - 6 Sa 21/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerinnen haben die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin zu 1. und die Klägerin zu 2. (Klägerinnen) begehren von der [X.], Urlaub aus den Jahren 2006 bis 2009 abzugelten.

2

Die Klägerinnen sind Erbinnen ihrer am 20. Januar 2010 verstorbenen Mutter (Erblasserin). Die Beklagte beschäftigte diese seit dem 4. Oktober 2006 bis zu ihrem Tod als Promotionsmitarbeiterin. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsvertrags vom 11. September 2006 hatte die seit dem 14. August 2008 als schwerbehindert anerkannte Erblasserin einen Anspruch auf jährlich 28 Werktage Urlaub. Vom 10. Februar 2007 bis zu ihrem Tod war sie durchgehend arbeitsunfähig krank.

3

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2009 erklärte die Beklagte die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2009. Die spätere Erblasserin erhob Kündigungsschutzklage und verlangte im Weiteren ohne Erfolg von der [X.], ihr für das [X.] einen Arbeitstag, für das [X.] Arbeitstage, für das [X.] Arbeitstage und für das [X.] Arbeitstage Urlaub zu gewähren. Hilfweise beantragte sie, den Urlaub abzugelten.

4

Mit rechtskräftigem Teilanerkenntnisurteil vom 2. Februar 2010 stellte das Arbeitsgericht fest, das Arbeitsverhältnis zwischen der Erblasserin und der [X.] sei nicht durch die Kündigung vom 22. Oktober 2009 aufgelöst worden, sondern habe erst mit dem Tod der Erblasserin am 20. Januar 2010 sein Ende gefunden.

5

Die Klägerinnen haben die Rechtsauffassung vertreten, der Anspruch auf Urlaubsabgeltung falle als bloße Geldforderung in den Nachlass der Erblasserin. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abgeltung offener Urlaubsansprüche sei seiner Natur nach eine Art finanzielle Abfindung für die Urlaubsansprüche, die der Arbeitgeber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erfüllt habe.

6

Die Klägerinnen haben zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie als Erbengemeinschaft für das Kalenderjahr 2006 Urlaubsabgeltung über einen Urlaubstag iHv. 74,31 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pa. seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie als Erbengemeinschaft für das Kalenderjahr 2007 Urlaubsabgeltung iHv. 2.080,62 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pa. seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie als Erbengemeinschaft für das Kalenderjahr 2007 schwerbehindertenrechtliche Urlaubsabgeltung für fünf Tage iHv. 371,54 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pa. seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

        

4.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie als Erbengemeinschaft für das Kalenderjahr 2008 Urlaubsabgeltung iHv. 2.080,62 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pa. seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

        

5.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie als Erbengemeinschaft für das Kalenderjahr 2008 schwerbehindertenrechtliche Urlaubsabgeltung für fünf Tage iHv. 371,54 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pa. seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

        

6.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie als Erbengemeinschaft für das Kalenderjahr 2009 Urlaubsabgeltung iHv. 2.080,62 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pa. seit Rechtshängigkeit zu zahlen, und

        

7.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie als Erbengemeinschaft für das Kalenderjahr 2009 schwerbehindertenrechtliche Urlaubsabgeltung für fünf Tage iHv. 371,54 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pa. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

7

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage mit der Begründung beantragt, etwaige Urlaubsansprüche der Erblasserin seien mit deren Tod untergegangen, sodass zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Abgeltungsanspruch habe entstehen können.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihre Zahlungsanträge weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Klägerinnen ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Soweit die Urlaubsansprüche der Erblasserin, deren Abgeltung die Klägerinnen verlangen, am 20. Januar 2010 nicht bereits verfallen waren, finden die [X.] weder in § 7 Abs. 4 [X.] iVm. § 1922 Abs. 1 BGB noch in den Vorschriften des Schadensersatzrechts eine Rechtfertigung.

I. Die von den Klägerinnen erhobenen Ansprüche folgen nicht aus § 7 Abs. 4 [X.] iVm. § 1922 Abs. 1 BGB.

1. Gemäß § 7 Abs. 4 [X.] hat der Arbeitgeber Urlaub abzugelten, wenn dieser wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Vor ihrem Tod hatte die Erblasserin Anspruch auf 56 Werktage Urlaub und zehn Werktage Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen (Zusatzurlaub) aus den Jahren 2008 und 2009. Der Urlaubsanspruch aus den Jahren 2006 und 2007 verfiel 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres gemäß § 7 Abs. 3 [X.]. Der Senat hat die unionsrechtskonforme Auslegung des § 7 Abs. 3 [X.] in seiner Entscheidung vom 7. August 2012 (- 9 [X.] - Rn. 23 ff.; siehe ferner [X.] 18. September 2012 - 9 [X.] - Rn. 14) ausführlich begründet.

2. Die Klägerinnen traten mit dem Erbfall im Wege der [X.] in sämtliche Rechtsverhältnisse der Erblasserin mit der Folge ein, dass sie aus den Rechtsverhältnissen der Erblasserin berechtigt und verpflichtet wurden. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch der Erblasserin, der Teil der Erbmasse hätte sein können, bestand indes nicht. Der Urlaubsanspruch der Erblasserin ging mit deren Tod unter und konnte sich nicht in einen [X.] iSv. § 7 Abs. 4 [X.] umwandeln. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 20. September 2011 (- 9 [X.] - Rn. 19 ff.) im Einzelnen ausgeführt, dass in den Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet, der Urlaubsanspruch untergeht und deshalb die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ursächlich dafür ist, dass der Urlaubsanspruch nicht mehr erfüllt werden kann. Unerheblich ist dabei, ob der Erblasser bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig krank war. Weder erwirbt der Erblasser zu Lebzeiten ein Anwartschaftsrecht auf Urlaubsabgeltung, das nach dem Erbfall zu einem Vollrecht erstarkt, noch besteht ein werdendes Recht, das als vermögenswertes Recht nach § 1922 Abs. 1 BGB auf seine Erben übergeht. Diese Grundsätze stehen im Einklang mit Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/[X.] und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. [X.] 299 vom 18. November 2003 S. 9; im Folgenden: Arbeitszeitrichtlinie).

a) Diese Rechtsprechung hat im arbeitsrechtlichen Schrifttum weitgehend Zustimmung gefunden [X.] [X.] 2011, 534; [X.] 2012, 137; [X.] [X.]. AP [X.] § 7 Abgeltung Nr. 92; [X.]/[X.] 2012, 1867, 1868). Soweit einzelne Stimmen kritisch anmerken, es sei kein Unterschied zwischen der Beendigung aufgrund des Todes des Arbeitnehmers und einer Beendigung aufgrund anderer Tatsachen auszumachen ([X.] 2012, 1347, 1349; ähnlich [X.] AuR 2012, 239, 240), gibt dies dem Senat keine Veranlassung, von seiner Rechtsprechung abzurücken. Die beiden Fallkonstellationen unterscheiden sich insofern, als bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung, Aufhebungsvertrag, Zeitablauf oder Eintritt einer auflösenden Bedingung anders als bei der Beendigung infolge des Todes des Arbeitnehmers nicht ausgeschlossen ist, dass der Zweck der Urlaubsabgeltung, die Verwendung des Abgeltungsbetrags zu Erholungszwecken, erreicht wird. Der [X.] geht davon aus, Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsanspruch seinen zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs (vgl. [X.] 20. Januar 2009 - [X.]/06 und [X.]/06 - [[X.] ua.] Rn. 60, Slg. 2009, [X.]). Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie stelle sicher, dass der Arbeitnehmer sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben erholen könne und zum anderen über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit verfüge (vgl. [X.] 22. November 2011 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 31). Diese Zwecke lassen sich in den Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet, nicht mehr erreichen (so zu Recht [X.] [X.]. AP [X.] § 7 Abgeltung Nr. 92). Der Arbeitnehmer kann weder in den Genuss des Urlaubsanspruchs noch in den der Urlaubsabgeltung kommen.

b) Die vereinzelt erhobene Rüge, der Senat missachte den erbrechtlichen Schutz, den der Urlaubsabgeltungsanspruch genieße ([X.] AuR 2012, 239, 242), geht fehl. [X.] sind nur die [X.]en relevant, die im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu dessen Vermögen gehören. Eine solche [X.] liegt nicht vor. Die verstorbene Arbeitnehmerin war niemals Inhaberin eines Anspruchs auf Urlaubsabgeltung.

c) Der Einwand der Klägerinnen, der Urlaubsanspruch der Erblasserin sei zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits rechtshängig gewesen, verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Ansprüche, die den Gegenstand eines Rechtsstreits bilden, sind nicht davor gefeit unterzugehen. So erlischt beispielsweise ein Anspruch gemäß § 362 Abs. 1 BGB, wenn der Schuldner im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens die geschuldete Leistung bewirkt (vgl. [X.] 22. Januar 1975 - 4 [X.] -). Auch hindert die Rechtshängigkeit eines Anspruchs nicht, dass dieser infolge Zeitablaufs erlischt (vgl. [X.] 14. November 1985 - 2 [X.] - zu II 2 a der Gründe). Ebenso verhält es sich mit Urlaubsansprüchen. Diese erlöschen trotz Rechtshängigkeit, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet.

d) Soweit die Revision darauf verweist, die Erblasserin habe nicht nur den Urlaubsanspruch, sondern auch den Urlaubsabgeltungsanspruch bereits im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens zumindest hilfsweise verfolgt, übersieht sie, dass dessen Rechtshängigkeit mit dem Erlass des [X.] vom 2. Februar 2010 rückwirkend entfallen ist. [X.] stehen unter der innerprozessualen Bedingung, dass dem Hauptantrag nicht entsprochen wird. Die Rechtshängigkeit des [X.] endet deshalb ohne besonderen Ausspruch rückwirkend, wenn ein dem Hauptantrag entsprechendes rechtskräftiges Urteil ergeht (vgl. [X.] 12. August 2008 - 9 [X.] - Rn. 15, [X.]E 127, 214). Das Arbeitsgericht hat dem in der Hauptsache verfolgten Kündigungsschutzantrag mit Teilanerkenntnisurteil vom 2. Februar 2010 entsprochen. Damit entfiel die Rechtshängigkeit des hilfsweise verfolgten Urlaubsabgeltungsanspruchs rückwirkend mit der Folge, dass der Anspruch zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin als nicht rechtshängig anzusehen ist. Selbst wenn man zugunsten der Klägerinnen von der Rechtshängigkeit des Anspruchs ausginge, führte dies zu keinem anderen Ergebnis, weil die Erblasserin nie Inhaberin eines [X.]s war, der auf die Klägerinnen hätte übergehen können.

e) Der Senat kann eine abschließende Sachentscheidung treffen. Es besteht keine Verpflichtung, ein Vorabentscheidungsersuchen an den [X.] zu richten (Art. 267 AEUV). Der Rechtsstreit betrifft einen rein innerstaatlichen Sachverhalt und ist unter Beachtung nationaler Regelungen zu entscheiden. Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie sichert den Urlaubsabgeltungsanspruch eines Arbeitnehmers, der aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Endet das Arbeitsverhältnis infolge des Todes des Arbeitnehmers, kann nicht der Arbeitnehmer selbst, sondern können allenfalls seine Erben in den Genuss der Abgeltung gelangen. Die Erben stehen jedoch als solche außerhalb des Anwendungsbereichs der Arbeitszeitrichtlinie (vgl. zum Arbeitnehmerbegriff: [X.] 3. Mai 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 23).

II. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen stand der Erblasserin gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz zu, der nach § 1922 Abs. 1 BGB auf die Klägerinnen hätte übergehen können. Ein Schadensersatzanspruch nach § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1 Satz 1, § 287 Satz 2, § 249 Abs. 1, § 251 Abs. 1 BGB käme nur in Betracht, wenn die Beklagte sich gegenüber der Erblasserin bereits zu deren Lebzeiten mit der Urlaubsgewährung in Verzug befunden hätte. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte konnte bis zum Tod der Erblasserin mit der Urlaubsgewährung nicht in Verzug geraten, da sie den Urlaubsanspruch infolge der andauernden Arbeitsunfähigkeit der Erblasserin nicht erfüllen konnte. Erst recht war die Beklagte nicht mit der Urlaubsabgeltung in Verzug. Der Erblasserin stand ein solcher Anspruch zu Lebzeiten nicht zu, da das Arbeitsverhältnis bis zu ihrem Tod fortbestand.

III. Die Klägerinnen haben die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Brühler    

        

    Klose    

        

    [X.]    

        

        

        

    Leitner    

        

    Neumann    

                 

Meta

9 AZR 532/11

12.03.2013

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Erfurt, 9. Juli 2010, Az: 8 Ca 1955/09, Urteil

§ 7 Abs 4 BUrlG, § 1922 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.03.2013, Az. 9 AZR 532/11 (REWIS RS 2013, 7520)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7520

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